man sezt ihm seine Dienste nach dem Ver- hältnisse des Arbeitslohnes auf ein Geld, und läßt es ihn unter dem Namen des Dienst- geldes bezahlen.
§. 539. Jm zweiten Falle aber, wenn der Bauer wenig Geld hat, so ist es ihm zuträg- licher, wenn er die Arbeit thut, und da ist nur darauf zu sehen, daß man ihm Arbei- ten anweise, die dem Staate und dem Für- sten einträglich sind, und daß nicht lang- sam und träg, sondern fleisig gearbeitet werde.
§. 540. Bei den Strafgefällen hat der Fürst die Absicht, Ausschweifungen und La- ster zu bestrafen, nicht aber seine Einkünfte zu vermehren, es ist daher nicht dienlich, wenn man Schlägereien und solche Verbre- chen mit Geld bestraft, die durch solche Stra- fen nicht gehindert werden. Ein Mensch, der von Rache glüht, freut sich, wenn er sich rächen kann, es mag kosten, was es will. Solcher Unfug soll mit Schmach, Betrug und Vervortheilung aber mit Gelde bestraft wer- den; solcher Gestallt wird allemal der Zweck des Verbrechers vereitelt.
§. 541.
R 5
Staatshaushaltung
man ſezt ihm ſeine Dienſte nach dem Ver- haͤltniſſe des Arbeitslohnes auf ein Geld, und laͤßt es ihn unter dem Namen des Dienſt- geldes bezahlen.
§. 539. Jm zweiten Falle aber, wenn der Bauer wenig Geld hat, ſo iſt es ihm zutraͤg- licher, wenn er die Arbeit thut, und da iſt nur darauf zu ſehen, daß man ihm Arbei- ten anweiſe, die dem Staate und dem Fuͤr- ſten eintraͤglich ſind, und daß nicht lang- ſam und traͤg, ſondern fleiſig gearbeitet werde.
§. 540. Bei den Strafgefaͤllen hat der Fuͤrſt die Abſicht, Ausſchweifungen und La- ſter zu beſtrafen, nicht aber ſeine Einkuͤnfte zu vermehren, es iſt daher nicht dienlich, wenn man Schlaͤgereien und ſolche Verbre- chen mit Geld beſtraft, die durch ſolche Stra- fen nicht gehindert werden. Ein Menſch, der von Rache gluͤht, freut ſich, wenn er ſich raͤchen kann, es mag koſten, was es will. Solcher Unfug ſoll mit Schmach, Betrug und Vervortheilung aber mit Gelde beſtraft wer- den; ſolcher Geſtallt wird allemal der Zweck des Verbrechers vereitelt.
§. 541.
R 5
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Staatshaushaltung
man ſezt ihm ſeine Dienſte nach dem Ver-
haͤltniſſe des Arbeitslohnes auf ein Geld,
und laͤßt es ihn unter dem Namen des Dienſt-
geldes bezahlen.
§. 539. Jm zweiten Falle aber, wenn der
Bauer wenig Geld hat, ſo iſt es ihm zutraͤg-
licher, wenn er die Arbeit thut, und da iſt
nur darauf zu ſehen, daß man ihm Arbei-
ten anweiſe, die dem Staate und dem Fuͤr-
ſten eintraͤglich ſind, und daß nicht lang-
ſam und traͤg, ſondern fleiſig gearbeitet
werde.
§. 540. Bei den Strafgefaͤllen hat der
Fuͤrſt die Abſicht, Ausſchweifungen und La-
ſter zu beſtrafen, nicht aber ſeine Einkuͤnfte
zu vermehren, es iſt daher nicht dienlich,
wenn man Schlaͤgereien und ſolche Verbre-
chen mit Geld beſtraft, die durch ſolche Stra-
fen nicht gehindert werden. Ein Menſch,
der von Rache gluͤht, freut ſich, wenn er
ſich raͤchen kann, es mag koſten, was es will.
Solcher Unfug ſoll mit Schmach, Betrug und
Vervortheilung aber mit Gelde beſtraft wer-
den; ſolcher Geſtallt wird allemal der Zweck
des Verbrechers vereitelt.
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Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779, S. 265. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jungstilling_versuch_1779/285>, abgerufen am 16.02.2025.
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