Metalle, die er hat, vermünzet, und durch Beförderung der Gewerbe fremde Geldsor- ten ins Land zieht. Die Scheidemünze nur zur Nothdurft ausgemünzt, kann ihm den- noch ein Ziemliches eintragen.
§. 537. Wenn ein Landesherr harte Mün- zen von schlechtem Gehalte, und doch in ho- hem Werthe ausprägt, so betrügt er sich selbst: denn da an Ausländer Aufgeld darauf be- zahlt werden muß, so geht so viel mehr Geld aus dem Lande, als es schlechter ist, mit- hin gilt es doch nicht mehr, als es werth ist; daher erhöhen sich endlich im Lande die Prei- se so viel mehr, als das Geld schlechter ist, folglich entsteht dadurch überall Verwirrung und Schaden.
§. 538. Bei den Frohndiensten der Bau- ern muß man sich nach ihren Umständen rich- ten. Wenn die Landwirthschaft, und über- haupt alle Gewerbe im Staate blühen, so hat der Bauer Geld und viel Geschäfte, im Gegentheile aber, wenig Geld und weniger Geschäfte. Jm ersten Falle ist es nüzlicher für ihn, wenn er seine Frohndienste bezahlt,
man
Staatshaushaltung
Metalle, die er hat, vermuͤnzet, und durch Befoͤrderung der Gewerbe fremde Geldſor- ten ins Land zieht. Die Scheidemuͤnze nur zur Nothdurft ausgemuͤnzt, kann ihm den- noch ein Ziemliches eintragen.
§. 537. Wenn ein Landesherr harte Muͤn- zen von ſchlechtem Gehalte, und doch in ho- hem Werthe auspraͤgt, ſo betruͤgt er ſich ſelbſt: denn da an Auslaͤnder Aufgeld darauf be- zahlt werden muß, ſo geht ſo viel mehr Geld aus dem Lande, als es ſchlechter iſt, mit- hin gilt es doch nicht mehr, als es werth iſt; daher erhoͤhen ſich endlich im Lande die Prei- ſe ſo viel mehr, als das Geld ſchlechter iſt, folglich entſteht dadurch uͤberall Verwirrung und Schaden.
§. 538. Bei den Frohndienſten der Bau- ern muß man ſich nach ihren Umſtaͤnden rich- ten. Wenn die Landwirthſchaft, und uͤber- haupt alle Gewerbe im Staate bluͤhen, ſo hat der Bauer Geld und viel Geſchaͤfte, im Gegentheile aber, wenig Geld und weniger Geſchaͤfte. Jm erſten Falle iſt es nuͤzlicher fuͤr ihn, wenn er ſeine Frohndienſte bezahlt,
man
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Staatshaushaltung
Metalle, die er hat, vermuͤnzet, und durch
Befoͤrderung der Gewerbe fremde Geldſor-
ten ins Land zieht. Die Scheidemuͤnze nur
zur Nothdurft ausgemuͤnzt, kann ihm den-
noch ein Ziemliches eintragen.
§. 537. Wenn ein Landesherr harte Muͤn-
zen von ſchlechtem Gehalte, und doch in ho-
hem Werthe auspraͤgt, ſo betruͤgt er ſich ſelbſt:
denn da an Auslaͤnder Aufgeld darauf be-
zahlt werden muß, ſo geht ſo viel mehr Geld
aus dem Lande, als es ſchlechter iſt, mit-
hin gilt es doch nicht mehr, als es werth iſt;
daher erhoͤhen ſich endlich im Lande die Prei-
ſe ſo viel mehr, als das Geld ſchlechter iſt,
folglich entſteht dadurch uͤberall Verwirrung
und Schaden.
§. 538. Bei den Frohndienſten der Bau-
ern muß man ſich nach ihren Umſtaͤnden rich-
ten. Wenn die Landwirthſchaft, und uͤber-
haupt alle Gewerbe im Staate bluͤhen, ſo
hat der Bauer Geld und viel Geſchaͤfte, im
Gegentheile aber, wenig Geld und weniger
Geſchaͤfte. Jm erſten Falle iſt es nuͤzlicher
fuͤr ihn, wenn er ſeine Frohndienſte bezahlt,
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Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779, S. 264. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jungstilling_versuch_1779/284>, abgerufen am 16.02.2025.
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