Einrichtung des Bergbaues, und für das fürstliche Jnteresse zu sorgen, die metallur- gische Fabriken, das Schmelz- und Hütten- wesen, desgleichen auch die mineralischen Er- zeugungen, deren Reinigung und Zuberei- tung, gehören unter seine Aufsicht, und sol- len zum Beßten des Fürsten und des Staa- tes von demselben bedient werden.
§. 535. Beides, Gold- und Silbermün- zen müssen von gutem Schrote und Korn, und nach dem festgesezten Münzfuse geschlagen werden. Damit keine Verfälschung vorge- he, und nicht zu viel gemünzt werde, darf die Münze nicht wohl verpfachtet werden, sondern sie muß von rechtschaffenen Männern versehen, und vom Probierer (Waradein) fleisig und gewissenhaft geprüft werden.
§. 536. Wenn das Bergwerksregale Münzmetalle genug ausliefert, so ist die Münze dem Landesherrn sehr einträglich, weniger aber, wenn die Metalle gekauft wer- den müssen. Daher ist es dem Fürsten, wel- cher keine, oder wenige Gold- und Silber- bergwerke hat, nüzlicher, wenn er nur die
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Staatshaushaltung
Einrichtung des Bergbaues, und fuͤr das fuͤrſtliche Jntereſſe zu ſorgen, die metallur- giſche Fabriken, das Schmelz- und Huͤtten- weſen, desgleichen auch die mineraliſchen Er- zeugungen, deren Reinigung und Zuberei- tung, gehoͤren unter ſeine Aufſicht, und ſol- len zum Beßten des Fuͤrſten und des Staa- tes von demſelben bedient werden.
§. 535. Beides, Gold- und Silbermuͤn- zen muͤſſen von gutem Schrote und Korn, und nach dem feſtgeſezten Muͤnzfuſe geſchlagen werden. Damit keine Verfaͤlſchung vorge- he, und nicht zu viel gemuͤnzt werde, darf die Muͤnze nicht wohl verpfachtet werden, ſondern ſie muß von rechtſchaffenen Maͤnnern verſehen, und vom Probierer (Waradein) fleiſig und gewiſſenhaft gepruͤft werden.
§. 536. Wenn das Bergwerksregale Muͤnzmetalle genug ausliefert, ſo iſt die Muͤnze dem Landesherrn ſehr eintraͤglich, weniger aber, wenn die Metalle gekauft wer- den muͤſſen. Daher iſt es dem Fuͤrſten, wel- cher keine, oder wenige Gold- und Silber- bergwerke hat, nuͤzlicher, wenn er nur die
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Staatshaushaltung
Einrichtung des Bergbaues, und fuͤr das
fuͤrſtliche Jntereſſe zu ſorgen, die metallur-
giſche Fabriken, das Schmelz- und Huͤtten-
weſen, desgleichen auch die mineraliſchen Er-
zeugungen, deren Reinigung und Zuberei-
tung, gehoͤren unter ſeine Aufſicht, und ſol-
len zum Beßten des Fuͤrſten und des Staa-
tes von demſelben bedient werden.
§. 535. Beides, Gold- und Silbermuͤn-
zen muͤſſen von gutem Schrote und Korn, und
nach dem feſtgeſezten Muͤnzfuſe geſchlagen
werden. Damit keine Verfaͤlſchung vorge-
he, und nicht zu viel gemuͤnzt werde, darf
die Muͤnze nicht wohl verpfachtet werden,
ſondern ſie muß von rechtſchaffenen Maͤnnern
verſehen, und vom Probierer (Waradein)
fleiſig und gewiſſenhaft gepruͤft werden.
§. 536. Wenn das Bergwerksregale
Muͤnzmetalle genug ausliefert, ſo iſt die
Muͤnze dem Landesherrn ſehr eintraͤglich,
weniger aber, wenn die Metalle gekauft wer-
den muͤſſen. Daher iſt es dem Fuͤrſten, wel-
cher keine, oder wenige Gold- und Silber-
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Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779, S. 263. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jungstilling_versuch_1779/283>, abgerufen am 16.02.2025.
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