geln der Landwirthschaft gebaut und gepfle- get werden, besonders auch, daß das Hoch- gewäld wohl in Acht genommen, und nicht ausgehauen werde.
§. 524. Drittens bestehen die Domänen auch wohl in ganzen Aemtern und Herrschaf- ten, in welchen die Bauern entweder Lehn- träger, oder Erbpfächter, oder Grundeigen- thümer sind. Das Grundeigenthum des Bau- ern ist eigentlich das beßte. Solche Domä- nen sollen von der Kammer wie kleine Staa- ten verwaltet, und nach den Regeln der beß- ten Staatswirthschaft blühend gemacht wer- den.
§. 525. Wenn der Fürst Fabriken und Manufakturen hat, welche als Domänen be- trachtet, und also nicht aufgehoben werden können: so werden dieselben entweder durch Faktoren bedient, oder sie werden verpfach- tet. Die erste Methode ist selten so nüzlich, wie die leztere, man thut am beßten, wenn man sie einem geschickten Fabrikanten gegen ein sicheres Unterpfand, oder gegen Bürg- schaft, verpfachtet.
§. 526.
Staatshaushaltung
geln der Landwirthſchaft gebaut und gepfle- get werden, beſonders auch, daß das Hoch- gewaͤld wohl in Acht genommen, und nicht ausgehauen werde.
§. 524. Drittens beſtehen die Domaͤnen auch wohl in ganzen Aemtern und Herrſchaf- ten, in welchen die Bauern entweder Lehn- traͤger, oder Erbpfaͤchter, oder Grundeigen- thuͤmer ſind. Das Grundeigenthum des Bau- ern iſt eigentlich das beßte. Solche Domaͤ- nen ſollen von der Kammer wie kleine Staa- ten verwaltet, und nach den Regeln der beß- ten Staatswirthſchaft bluͤhend gemacht wer- den.
§. 525. Wenn der Fuͤrſt Fabriken und Manufakturen hat, welche als Domaͤnen be- trachtet, und alſo nicht aufgehoben werden koͤnnen: ſo werden dieſelben entweder durch Faktoren bedient, oder ſie werden verpfach- tet. Die erſte Methode iſt ſelten ſo nuͤzlich, wie die leztere, man thut am beßten, wenn man ſie einem geſchickten Fabrikanten gegen ein ſicheres Unterpfand, oder gegen Buͤrg- ſchaft, verpfachtet.
§. 526.
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Staatshaushaltung
geln der Landwirthſchaft gebaut und gepfle-
get werden, beſonders auch, daß das Hoch-
gewaͤld wohl in Acht genommen, und nicht
ausgehauen werde.
§. 524. Drittens beſtehen die Domaͤnen
auch wohl in ganzen Aemtern und Herrſchaf-
ten, in welchen die Bauern entweder Lehn-
traͤger, oder Erbpfaͤchter, oder Grundeigen-
thuͤmer ſind. Das Grundeigenthum des Bau-
ern iſt eigentlich das beßte. Solche Domaͤ-
nen ſollen von der Kammer wie kleine Staa-
ten verwaltet, und nach den Regeln der beß-
ten Staatswirthſchaft bluͤhend gemacht wer-
den.
§. 525. Wenn der Fuͤrſt Fabriken und
Manufakturen hat, welche als Domaͤnen be-
trachtet, und alſo nicht aufgehoben werden
koͤnnen: ſo werden dieſelben entweder durch
Faktoren bedient, oder ſie werden verpfach-
tet. Die erſte Methode iſt ſelten ſo nuͤzlich,
wie die leztere, man thut am beßten, wenn
man ſie einem geſchickten Fabrikanten gegen
ein ſicheres Unterpfand, oder gegen Buͤrg-
ſchaft, verpfachtet.
§. 526.
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Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779, S. 258. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jungstilling_versuch_1779/278>, abgerufen am 16.02.2025.
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