§. 521. Die Chatoulgüter sind ein Privat- eigenthum des Fürsten, sie gehen also den Staat nicht an, und werden am besten durch besondere Personen, die von niemand, als blos vom Fürsten allein abhängen, verwaltet.
§. 522. Die Domänengüter sind erstlich Strecken Landes, auf welchen nichts wächst, die öde sind, und also wenig oder nichts eintragen. Diese sollen auf die beßte Weise nach landwirthschaftlichen Grundsäzen urbar gemacht, und zu Landgütern umgeschaffen werden. Dieses geschieht, wenn man sie geschickten Landwirthen auf eine ziemliche An- zahl Jahre einthut, und sie die Zeit durch von allen Abgaben frei läßt, so lang, bis sie völlig in blühendem Stande sind.
§. 523. Zweitens: sind die Domänengü- ter einzelne Landgüter, welche verpfachtet werden. Bei diesen Pfachten ist darauf zu sehen, daß man sie wohlhabenden geschickten Landwirthen auf lange Jahre verpfachte, und sie alsdann durch fleisige Aufsicht dazu anhalte, daß die Güter nach den beßten Re-
geln
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Staatshaushaltung
b) Finanzweſen.
§. 521. Die Chatoulguͤter ſind ein Privat- eigenthum des Fuͤrſten, ſie gehen alſo den Staat nicht an, und werden am beſten durch beſondere Perſonen, die von niemand, als blos vom Fuͤrſten allein abhaͤngen, verwaltet.
§. 522. Die Domaͤnenguͤter ſind erſtlich Strecken Landes, auf welchen nichts waͤchſt, die oͤde ſind, und alſo wenig oder nichts eintragen. Dieſe ſollen auf die beßte Weiſe nach landwirthſchaftlichen Grundſaͤzen urbar gemacht, und zu Landguͤtern umgeſchaffen werden. Dieſes geſchieht, wenn man ſie geſchickten Landwirthen auf eine ziemliche An- zahl Jahre einthut, und ſie die Zeit durch von allen Abgaben frei laͤßt, ſo lang, bis ſie voͤllig in bluͤhendem Stande ſind.
§. 523. Zweitens: ſind die Domaͤnenguͤ- ter einzelne Landguͤter, welche verpfachtet werden. Bei dieſen Pfachten iſt darauf zu ſehen, daß man ſie wohlhabenden geſchickten Landwirthen auf lange Jahre verpfachte, und ſie alsdann durch fleiſige Aufſicht dazu anhalte, daß die Guͤter nach den beßten Re-
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Staatshaushaltung
b) Finanzweſen.
§. 521. Die Chatoulguͤter ſind ein Privat-
eigenthum des Fuͤrſten, ſie gehen alſo den
Staat nicht an, und werden am beſten durch
beſondere Perſonen, die von niemand, als
blos vom Fuͤrſten allein abhaͤngen, verwaltet.
§. 522. Die Domaͤnenguͤter ſind erſtlich
Strecken Landes, auf welchen nichts waͤchſt,
die oͤde ſind, und alſo wenig oder nichts
eintragen. Dieſe ſollen auf die beßte Weiſe
nach landwirthſchaftlichen Grundſaͤzen urbar
gemacht, und zu Landguͤtern umgeſchaffen
werden. Dieſes geſchieht, wenn man ſie
geſchickten Landwirthen auf eine ziemliche An-
zahl Jahre einthut, und ſie die Zeit durch
von allen Abgaben frei laͤßt, ſo lang, bis
ſie voͤllig in bluͤhendem Stande ſind.
§. 523. Zweitens: ſind die Domaͤnenguͤ-
ter einzelne Landguͤter, welche verpfachtet
werden. Bei dieſen Pfachten iſt darauf zu
ſehen, daß man ſie wohlhabenden geſchickten
Landwirthen auf lange Jahre verpfachte,
und ſie alsdann durch fleiſige Aufſicht dazu
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Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779, S. 257. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jungstilling_versuch_1779/277>, abgerufen am 08.07.2024.
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