Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779.

Bild:
<< vorherige Seite

Staatshaushaltung
zertrennlich verbunden: wo jene blühen, da
blüht auch diese. Grose Kaufmannschaft
kann nicht wohl in einem Staate eingeführt
werden, welcher die Lage zu grosen Versen-
dungen nicht hat; wo diese aber ist, da thut
die Handelsfreiheit alles.

§. 514. Die Beförderung der Handlung
geschieht durch sehr gute und sichere Land-
strassen, wohl eingerichtete Schiffahrt, An-
legung der Messen und Jahrmärkte, freie
Aus- und Einfuhr aller Waaren, die dem
Staate nicht schädlich sind, wohl überlegte
Vorzüge, die man der Kaufmannschaft bei-
legt, und endlich durch Behauptung und
Sicherung des einzelnen und allgemeinen
Credits, durch strenge Gerechtigkeit in Con-
curssachen, und was dergleichen gute An-
stallten mehr sind.

§. 515. Das vortrefflichste Mittel, dem Lu-
xus zu steuern, ist ohne Zweifel ein gutes
Beispiel des Hofes. Kleider- Speis- und
Trankordnungen sind nur schwache Umzäu-
nungen; doch wo das erste wirksamste Mit-
tel fehlt, da muß man zu diesen schwächern
seine Zuflucht nehmen.

§. 516.

Staatshaushaltung
zertrennlich verbunden: wo jene bluͤhen, da
bluͤht auch dieſe. Groſe Kaufmannſchaft
kann nicht wohl in einem Staate eingefuͤhrt
werden, welcher die Lage zu groſen Verſen-
dungen nicht hat; wo dieſe aber iſt, da thut
die Handelsfreiheit alles.

§. 514. Die Befoͤrderung der Handlung
geſchieht durch ſehr gute und ſichere Land-
ſtraſſen, wohl eingerichtete Schiffahrt, An-
legung der Meſſen und Jahrmaͤrkte, freie
Aus- und Einfuhr aller Waaren, die dem
Staate nicht ſchaͤdlich ſind, wohl uͤberlegte
Vorzuͤge, die man der Kaufmannſchaft bei-
legt, und endlich durch Behauptung und
Sicherung des einzelnen und allgemeinen
Credits, durch ſtrenge Gerechtigkeit in Con-
cursſachen, und was dergleichen gute An-
ſtallten mehr ſind.

§. 515. Das vortrefflichſte Mittel, dem Lu-
xus zu ſteuern, iſt ohne Zweifel ein gutes
Beiſpiel des Hofes. Kleider- Speis- und
Trankordnungen ſind nur ſchwache Umzaͤu-
nungen; doch wo das erſte wirkſamſte Mit-
tel fehlt, da muß man zu dieſen ſchwaͤchern
ſeine Zuflucht nehmen.

§. 516.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0274" n="254"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b">Staatshaushaltung</hi></fw><lb/>
zertrennlich verbunden: wo jene blu&#x0364;hen, da<lb/>
blu&#x0364;ht auch die&#x017F;e. Gro&#x017F;e Kaufmann&#x017F;chaft<lb/>
kann nicht wohl in einem Staate eingefu&#x0364;hrt<lb/>
werden, welcher die Lage zu gro&#x017F;en Ver&#x017F;en-<lb/>
dungen nicht hat; wo die&#x017F;e aber i&#x017F;t, da thut<lb/>
die Handelsfreiheit alles.</p><lb/>
            <p>§. 514. Die Befo&#x0364;rderung der Handlung<lb/>
ge&#x017F;chieht durch &#x017F;ehr gute und &#x017F;ichere Land-<lb/>
&#x017F;tra&#x017F;&#x017F;en, wohl eingerichtete Schiffahrt, An-<lb/>
legung der Me&#x017F;&#x017F;en und Jahrma&#x0364;rkte, freie<lb/>
Aus- und Einfuhr aller Waaren, die dem<lb/>
Staate nicht &#x017F;cha&#x0364;dlich &#x017F;ind, wohl u&#x0364;berlegte<lb/>
Vorzu&#x0364;ge, die man der Kaufmann&#x017F;chaft bei-<lb/>
legt, und endlich durch Behauptung und<lb/>
Sicherung des einzelnen und allgemeinen<lb/>
Credits, durch &#x017F;trenge Gerechtigkeit in Con-<lb/>
curs&#x017F;achen, und was dergleichen gute An-<lb/>
&#x017F;tallten mehr &#x017F;ind.</p><lb/>
            <p>§. 515. Das vortrefflich&#x017F;te Mittel, dem Lu-<lb/>
xus zu &#x017F;teuern, i&#x017F;t ohne Zweifel ein gutes<lb/>
Bei&#x017F;piel des Hofes. Kleider- Speis- und<lb/>
Trankordnungen &#x017F;ind nur &#x017F;chwache Umza&#x0364;u-<lb/>
nungen; doch wo das er&#x017F;te wirk&#x017F;am&#x017F;te Mit-<lb/>
tel fehlt, da muß man zu die&#x017F;en &#x017F;chwa&#x0364;chern<lb/>
&#x017F;eine Zuflucht nehmen.</p><lb/>
            <fw place="bottom" type="catch">§. 516.</fw><lb/>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[254/0274] Staatshaushaltung zertrennlich verbunden: wo jene bluͤhen, da bluͤht auch dieſe. Groſe Kaufmannſchaft kann nicht wohl in einem Staate eingefuͤhrt werden, welcher die Lage zu groſen Verſen- dungen nicht hat; wo dieſe aber iſt, da thut die Handelsfreiheit alles. §. 514. Die Befoͤrderung der Handlung geſchieht durch ſehr gute und ſichere Land- ſtraſſen, wohl eingerichtete Schiffahrt, An- legung der Meſſen und Jahrmaͤrkte, freie Aus- und Einfuhr aller Waaren, die dem Staate nicht ſchaͤdlich ſind, wohl uͤberlegte Vorzuͤge, die man der Kaufmannſchaft bei- legt, und endlich durch Behauptung und Sicherung des einzelnen und allgemeinen Credits, durch ſtrenge Gerechtigkeit in Con- cursſachen, und was dergleichen gute An- ſtallten mehr ſind. §. 515. Das vortrefflichſte Mittel, dem Lu- xus zu ſteuern, iſt ohne Zweifel ein gutes Beiſpiel des Hofes. Kleider- Speis- und Trankordnungen ſind nur ſchwache Umzaͤu- nungen; doch wo das erſte wirkſamſte Mit- tel fehlt, da muß man zu dieſen ſchwaͤchern ſeine Zuflucht nehmen. §. 516.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/jungstilling_versuch_1779
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/jungstilling_versuch_1779/274
Zitationshilfe: Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779, S. 254. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jungstilling_versuch_1779/274>, abgerufen am 25.11.2024.