der Gesellschaft verbündlich machen müßte, die von der Gesellschaft angenommenen Grund- säze auszuführen, und wenn auf dieser Aus- führung gewisse Belohnungen, und in deren Ermanglung unausbleibliche Strafen be- stimmt wären, so entstünde die Frage: ob nicht dadurch der höchste Gipfel einer blühen- den Landwirthschaft zu erreichen wäre?
§. 510. Die Polizei soll dafür sorgen, daß diejenigen Erzeugungen, welche im Staate vorzüglich gedeihen, auch im Lande selber, so weit als möglich ist, verarbeitet und zu- bereitet werden. Dieses geschieht fürs erste, wenn die Einfuhr aller Kunstprodukte, die im Lande hervorgebracht werden, und wer- den können, mit schweren Auflagen erschwe- ret, mithin vertheuert, oder gar aufgeho- ben wird.
§. 511. Freiheiten und Belohnungen für inländische Kunstwirthe, welche sich mit der Zubereitung inländischer roher Produkte ab- geben, Errichtung nachahmungswürdiger Beispiele, Abschaffung des schädlichen Allein- handels, schädlicher und menschenfeindlicher
Zunft-
Staatshaushaltung
der Geſellſchaft verbuͤndlich machen muͤßte, die von der Geſellſchaft angenommenen Grund- ſaͤze auszufuͤhren, und wenn auf dieſer Aus- fuͤhrung gewiſſe Belohnungen, und in deren Ermanglung unausbleibliche Strafen be- ſtimmt waͤren, ſo entſtuͤnde die Frage: ob nicht dadurch der hoͤchſte Gipfel einer bluͤhen- den Landwirthſchaft zu erreichen waͤre?
§. 510. Die Polizei ſoll dafuͤr ſorgen, daß diejenigen Erzeugungen, welche im Staate vorzuͤglich gedeihen, auch im Lande ſelber, ſo weit als moͤglich iſt, verarbeitet und zu- bereitet werden. Dieſes geſchieht fuͤrs erſte, wenn die Einfuhr aller Kunſtprodukte, die im Lande hervorgebracht werden, und wer- den koͤnnen, mit ſchweren Auflagen erſchwe- ret, mithin vertheuert, oder gar aufgeho- ben wird.
§. 511. Freiheiten und Belohnungen fuͤr inlaͤndiſche Kunſtwirthe, welche ſich mit der Zubereitung inlaͤndiſcher roher Produkte ab- geben, Errichtung nachahmungswuͤrdiger Beiſpiele, Abſchaffung des ſchaͤdlichen Allein- handels, ſchaͤdlicher und menſchenfeindlicher
Zunft-
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Staatshaushaltung
der Geſellſchaft verbuͤndlich machen muͤßte, die
von der Geſellſchaft angenommenen Grund-
ſaͤze auszufuͤhren, und wenn auf dieſer Aus-
fuͤhrung gewiſſe Belohnungen, und in deren
Ermanglung unausbleibliche Strafen be-
ſtimmt waͤren, ſo entſtuͤnde die Frage: ob
nicht dadurch der hoͤchſte Gipfel einer bluͤhen-
den Landwirthſchaft zu erreichen waͤre?
§. 510. Die Polizei ſoll dafuͤr ſorgen, daß
diejenigen Erzeugungen, welche im Staate
vorzuͤglich gedeihen, auch im Lande ſelber,
ſo weit als moͤglich iſt, verarbeitet und zu-
bereitet werden. Dieſes geſchieht fuͤrs erſte,
wenn die Einfuhr aller Kunſtprodukte, die
im Lande hervorgebracht werden, und wer-
den koͤnnen, mit ſchweren Auflagen erſchwe-
ret, mithin vertheuert, oder gar aufgeho-
ben wird.
§. 511. Freiheiten und Belohnungen fuͤr
inlaͤndiſche Kunſtwirthe, welche ſich mit der
Zubereitung inlaͤndiſcher roher Produkte ab-
geben, Errichtung nachahmungswuͤrdiger
Beiſpiele, Abſchaffung des ſchaͤdlichen Allein-
handels, ſchaͤdlicher und menſchenfeindlicher
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Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779, S. 252. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jungstilling_versuch_1779/272>, abgerufen am 16.02.2025.
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