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Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779.

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Staatshaushaltung
te zu Besteigung der Gebäude, der Spri-
zenmeister und ihren Untergebenen an die
rechten Oerter, der andern Bürger und Un-
terthanen zur Herbeischaffung des Wassers
u. d. gl. machen die wesentlichen Bestand-
theile der Feuerordnung aus.

§. 506. Die Verhütung der Feuersgefahr
gehört auch zu diesem Artikel. Dahin gehö-
ren die Verordnungen bei dem Baue der
Häuser, die gehörige Feuerbewahrung mit
ihren Strafen, Tabackrauchen auf den
Strassen und an gefährlichen Oertern, sorg-
fältige Nachtwachen, verwahrliche, vom
Feuer entfernte Behälter aller Brandmate-
rialien u. s. w.

§. 507. Da aber bei aller Sorgfalt der
Polizei dennoch zuweilen Feuersbrünste ent-
stehen, so sind die Brandkassen herrliche Ein-
richtungen im Staate. Jedes Haus und
Gebäud wird auf ein Kapital gesezt, dieses
Kapital einregistrirt, und von diesem muß
der Eigenthümer jährlich ein gewisses Geld
bezahlen, welches der Kasse einverleibt wird.
Wenn nun ein Gebäud verunglückt, so be-

zahlt

Staatshaushaltung
te zu Beſteigung der Gebaͤude, der Spri-
zenmeiſter und ihren Untergebenen an die
rechten Oerter, der andern Buͤrger und Un-
terthanen zur Herbeiſchaffung des Waſſers
u. d. gl. machen die weſentlichen Beſtand-
theile der Feuerordnung aus.

§. 506. Die Verhuͤtung der Feuersgefahr
gehoͤrt auch zu dieſem Artikel. Dahin gehoͤ-
ren die Verordnungen bei dem Baue der
Haͤuſer, die gehoͤrige Feuerbewahrung mit
ihren Strafen, Tabackrauchen auf den
Straſſen und an gefaͤhrlichen Oertern, ſorg-
faͤltige Nachtwachen, verwahrliche, vom
Feuer entfernte Behaͤlter aller Brandmate-
rialien u. ſ. w.

§. 507. Da aber bei aller Sorgfalt der
Polizei dennoch zuweilen Feuersbruͤnſte ent-
ſtehen, ſo ſind die Brandkaſſen herrliche Ein-
richtungen im Staate. Jedes Haus und
Gebaͤud wird auf ein Kapital geſezt, dieſes
Kapital einregiſtrirt, und von dieſem muß
der Eigenthuͤmer jaͤhrlich ein gewiſſes Geld
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zahlt
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[250/0270] Staatshaushaltung te zu Beſteigung der Gebaͤude, der Spri- zenmeiſter und ihren Untergebenen an die rechten Oerter, der andern Buͤrger und Un- terthanen zur Herbeiſchaffung des Waſſers u. d. gl. machen die weſentlichen Beſtand- theile der Feuerordnung aus. §. 506. Die Verhuͤtung der Feuersgefahr gehoͤrt auch zu dieſem Artikel. Dahin gehoͤ- ren die Verordnungen bei dem Baue der Haͤuſer, die gehoͤrige Feuerbewahrung mit ihren Strafen, Tabackrauchen auf den Straſſen und an gefaͤhrlichen Oertern, ſorg- faͤltige Nachtwachen, verwahrliche, vom Feuer entfernte Behaͤlter aller Brandmate- rialien u. ſ. w. §. 507. Da aber bei aller Sorgfalt der Polizei dennoch zuweilen Feuersbruͤnſte ent- ſtehen, ſo ſind die Brandkaſſen herrliche Ein- richtungen im Staate. Jedes Haus und Gebaͤud wird auf ein Kapital geſezt, dieſes Kapital einregiſtrirt, und von dieſem muß der Eigenthuͤmer jaͤhrlich ein gewiſſes Geld bezahlen, welches der Kaſſe einverleibt wird. Wenn nun ein Gebaͤud verungluͤckt, ſo be- zahlt

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Zitationshilfe: Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779, S. 250. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jungstilling_versuch_1779/270>, abgerufen am 25.11.2024.