sezt, welches aus alten gelehrten und erfahr- nen Aerzten, Apothekern und Wundärzten bestehen soll. Desgleichen muß in jedem Am- te, Stadt und Distrikte ein Physicus bestellt werden, welcher über die Medicinalgeseze wacht, dieselben ausführt, Fehler und Ver- brechen berichtet, und eben solche Fähigkei- ten haben muß, als von dem Medicinalra- the gefodert werden.
§. 493. Die vollkommenste Errichtung der Medicinalpolizei bestünde in einer republika- nischen Verfassung der Medicinalpersonen; wenn nemlich alle Aerzte und Wundärzte im Staate zusammen das Medicinalkollegium ausmachten; wenn das ganze Colleglum ei- nen Präsidenten durch freie Wahl auf gewis- se Jahre erwählte, der vom Staate jedes- mal bekräftiget würde; wenn jeder Distrikt einen Physicus hätte, der eben so abwechsel- te; wenn endlich jeder Ort einen besoldeten Arzt hätte, welcher schuldig wäre, umsonst zu dienen; wenn alle Apothecken abgeschafft, und den Aerzten die Ausfertigung der Arze- neimittel nach einer billigen Taxe zu verkau-
fen
Staatshaushaltung
ſezt, welches aus alten gelehrten und erfahr- nen Aerzten, Apothekern und Wundaͤrzten beſtehen ſoll. Desgleichen muß in jedem Am- te, Stadt und Diſtrikte ein Phyſicus beſtellt werden, welcher uͤber die Medicinalgeſeze wacht, dieſelben ausfuͤhrt, Fehler und Ver- brechen berichtet, und eben ſolche Faͤhigkei- ten haben muß, als von dem Medicinalra- the gefodert werden.
§. 493. Die vollkommenſte Errichtung der Medicinalpolizei beſtuͤnde in einer republika- niſchen Verfaſſung der Medicinalperſonen; wenn nemlich alle Aerzte und Wundaͤrzte im Staate zuſammen das Medicinalkollegium ausmachten; wenn das ganze Colleglum ei- nen Praͤſidenten durch freie Wahl auf gewiſ- ſe Jahre erwaͤhlte, der vom Staate jedes- mal bekraͤftiget wuͤrde; wenn jeder Diſtrikt einen Phyſicus haͤtte, der eben ſo abwechſel- te; wenn endlich jeder Ort einen beſoldeten Arzt haͤtte, welcher ſchuldig waͤre, umſonſt zu dienen; wenn alle Apothecken abgeſchafft, und den Aerzten die Ausfertigung der Arze- neimittel nach einer billigen Taxe zu verkau-
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Staatshaushaltung
ſezt, welches aus alten gelehrten und erfahr-
nen Aerzten, Apothekern und Wundaͤrzten
beſtehen ſoll. Desgleichen muß in jedem Am-
te, Stadt und Diſtrikte ein Phyſicus beſtellt
werden, welcher uͤber die Medicinalgeſeze
wacht, dieſelben ausfuͤhrt, Fehler und Ver-
brechen berichtet, und eben ſolche Faͤhigkei-
ten haben muß, als von dem Medicinalra-
the gefodert werden.
§. 493. Die vollkommenſte Errichtung der
Medicinalpolizei beſtuͤnde in einer republika-
niſchen Verfaſſung der Medicinalperſonen;
wenn nemlich alle Aerzte und Wundaͤrzte im
Staate zuſammen das Medicinalkollegium
ausmachten; wenn das ganze Colleglum ei-
nen Praͤſidenten durch freie Wahl auf gewiſ-
ſe Jahre erwaͤhlte, der vom Staate jedes-
mal bekraͤftiget wuͤrde; wenn jeder Diſtrikt
einen Phyſicus haͤtte, der eben ſo abwechſel-
te; wenn endlich jeder Ort einen beſoldeten
Arzt haͤtte, welcher ſchuldig waͤre, umſonſt zu
dienen; wenn alle Apothecken abgeſchafft,
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Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779, S. 242. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jungstilling_versuch_1779/262>, abgerufen am 16.02.2025.
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