§. 478. Die Geschichte der Völker und Staaten, die Lehrerin der Menschen, und besonders des Staatswirthes, ist ihm vor- züglich nöthig. Er lernt daraus, was Völ- ker und Staaten glücklich, und was sie un- glücklich gemacht hat, daher kann er jenes einzuführen suchen, dieses aber meiden.
§. 479. Die Beredsamkeit ist eine Zier- de des Staatswirthes, was ein guter Red- ner vermag, davon gibt uns die Geschich- te der Griechen, der Römer, der Franzosen und Engelländer, und anderer Völker mehr, sattsame Beispiele, und derowegen soll sie der Staatswirth unausbleiblich lernen, und sich darinnen üben.
§. 480. Das Rechnungswesen lehrt die Staatsbuchhaltung. Nun läßt sich aber leicht begreifen, daß bei so vielerlei Gefällen und Einkünften, ihren Einnahmen und Ausga- ben, eine höchst genaue, und nach den beß- ten Grundsäzen eingerichtete Buchhaltung un- entbehrlich sei, und derowegen ist das Rech- nungswesen dem Kameralisten und Staats- wirthe wesentlich nöthig.
§. 481.
Allgemeine
§. 478. Die Geſchichte der Voͤlker und Staaten, die Lehrerin der Menſchen, und beſonders des Staatswirthes, iſt ihm vor- zuͤglich noͤthig. Er lernt daraus, was Voͤl- ker und Staaten gluͤcklich, und was ſie un- gluͤcklich gemacht hat, daher kann er jenes einzufuͤhren ſuchen, dieſes aber meiden.
§. 479. Die Beredſamkeit iſt eine Zier- de des Staatswirthes, was ein guter Red- ner vermag, davon gibt uns die Geſchich- te der Griechen, der Roͤmer, der Franzoſen und Engellaͤnder, und anderer Voͤlker mehr, ſattſame Beiſpiele, und derowegen ſoll ſie der Staatswirth unausbleiblich lernen, und ſich darinnen uͤben.
§. 480. Das Rechnungsweſen lehrt die Staatsbuchhaltung. Nun laͤßt ſich aber leicht begreifen, daß bei ſo vielerlei Gefaͤllen und Einkuͤnften, ihren Einnahmen und Ausga- ben, eine hoͤchſt genaue, und nach den beß- ten Grundſaͤzen eingerichtete Buchhaltung un- entbehrlich ſei, und derowegen iſt das Rech- nungsweſen dem Kameraliſten und Staats- wirthe weſentlich noͤthig.
§. 481.
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Allgemeine
§. 478. Die Geſchichte der Voͤlker und
Staaten, die Lehrerin der Menſchen, und
beſonders des Staatswirthes, iſt ihm vor-
zuͤglich noͤthig. Er lernt daraus, was Voͤl-
ker und Staaten gluͤcklich, und was ſie un-
gluͤcklich gemacht hat, daher kann er jenes
einzufuͤhren ſuchen, dieſes aber meiden.
§. 479. Die Beredſamkeit iſt eine Zier-
de des Staatswirthes, was ein guter Red-
ner vermag, davon gibt uns die Geſchich-
te der Griechen, der Roͤmer, der Franzoſen
und Engellaͤnder, und anderer Voͤlker mehr,
ſattſame Beiſpiele, und derowegen ſoll ſie
der Staatswirth unausbleiblich lernen, und
ſich darinnen uͤben.
§. 480. Das Rechnungsweſen lehrt die
Staatsbuchhaltung. Nun laͤßt ſich aber leicht
begreifen, daß bei ſo vielerlei Gefaͤllen und
Einkuͤnften, ihren Einnahmen und Ausga-
ben, eine hoͤchſt genaue, und nach den beß-
ten Grundſaͤzen eingerichtete Buchhaltung un-
entbehrlich ſei, und derowegen iſt das Rech-
nungsweſen dem Kameraliſten und Staats-
wirthe weſentlich noͤthig.
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Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779, S. 236. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jungstilling_versuch_1779/256>, abgerufen am 16.02.2025.
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