Wasser- Schleussenbau, Erleichterung und Verbesserung der Gewerbe, Postanstallten, und was dergleichen mehr ist, wodurch der Staatswirth die einzelne und allgemeine Glückseligkeit befördern, und auf eine billi- ge Weise die Abgaben und Auflagen vermeh- ren kann.
§. 476. Aus allem diesem, was bis da- her verhandelt worden, erhellet nicht nur: daß die Staatsgewerbe und ihre Känntnisse von weitläuftigem Umfange seien, sondern daß auch vielerlei Hilfswissenschaften dem Staatswirthe nöthig seien, wenn er seinem wichtigen Amte Genügen thun will.
§. 477. Das erste, was er wissen muß, ist der ganze Umfang der Kameralwissenschaf- ten mit ihren Hilfswissenschaften. Und da er so wohl in Kriegs- und Friedenszeiten nicht allein von seinem, sondern auch von andern Staaten, in Ansehung ihrer Lage und Beschaf- fenheit, gründliche Känntniß haben muß, so soll er auch in der Geographie vollkommen erfahren seyn.
§. 478.
Staatswiſſenſchaft
Waſſer- Schleuſſenbau, Erleichterung und Verbeſſerung der Gewerbe, Poſtanſtallten, und was dergleichen mehr iſt, wodurch der Staatswirth die einzelne und allgemeine Gluͤckſeligkeit befoͤrdern, und auf eine billi- ge Weiſe die Abgaben und Auflagen vermeh- ren kann.
§. 476. Aus allem dieſem, was bis da- her verhandelt worden, erhellet nicht nur: daß die Staatsgewerbe und ihre Kaͤnntniſſe von weitlaͤuftigem Umfange ſeien, ſondern daß auch vielerlei Hilfswiſſenſchaften dem Staatswirthe noͤthig ſeien, wenn er ſeinem wichtigen Amte Genuͤgen thun will.
§. 477. Das erſte, was er wiſſen muß, iſt der ganze Umfang der Kameralwiſſenſchaf- ten mit ihren Hilfswiſſenſchaften. Und da er ſo wohl in Kriegs- und Friedenszeiten nicht allein von ſeinem, ſondern auch von andern Staaten, in Anſehung ihrer Lage und Beſchaf- fenheit, gruͤndliche Kaͤnntniß haben muß, ſo ſoll er auch in der Geographie vollkommen erfahren ſeyn.
§. 478.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0255"n="235"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">Staatswiſſenſchaft</hi></fw><lb/>
Waſſer- Schleuſſenbau, Erleichterung und<lb/>
Verbeſſerung der Gewerbe, Poſtanſtallten,<lb/>
und was dergleichen mehr iſt, wodurch der<lb/>
Staatswirth die einzelne und allgemeine<lb/>
Gluͤckſeligkeit befoͤrdern, und auf eine billi-<lb/>
ge Weiſe die Abgaben und Auflagen vermeh-<lb/>
ren kann.</p><lb/><p>§. 476. Aus allem dieſem, was bis da-<lb/>
her verhandelt worden, erhellet nicht nur:<lb/>
daß die Staatsgewerbe und ihre Kaͤnntniſſe<lb/>
von weitlaͤuftigem Umfange ſeien, ſondern<lb/>
daß auch vielerlei Hilfswiſſenſchaften dem<lb/>
Staatswirthe noͤthig ſeien, wenn er ſeinem<lb/>
wichtigen Amte Genuͤgen thun will.</p><lb/><p>§. 477. Das erſte, was er wiſſen muß,<lb/>
iſt der ganze Umfang der Kameralwiſſenſchaf-<lb/>
ten mit ihren Hilfswiſſenſchaften. Und da<lb/>
er ſo wohl in Kriegs- und Friedenszeiten nicht<lb/>
allein von ſeinem, ſondern auch von andern<lb/>
Staaten, in Anſehung ihrer Lage und Beſchaf-<lb/>
fenheit, gruͤndliche Kaͤnntniß haben muß, ſo<lb/>ſoll er auch <hirendition="#fr">in der Geographie</hi> vollkommen<lb/>
erfahren ſeyn.</p><lb/><fwplace="bottom"type="catch">§. 478.</fw><lb/></div></div></div></body></text></TEI>
[235/0255]
Staatswiſſenſchaft
Waſſer- Schleuſſenbau, Erleichterung und
Verbeſſerung der Gewerbe, Poſtanſtallten,
und was dergleichen mehr iſt, wodurch der
Staatswirth die einzelne und allgemeine
Gluͤckſeligkeit befoͤrdern, und auf eine billi-
ge Weiſe die Abgaben und Auflagen vermeh-
ren kann.
§. 476. Aus allem dieſem, was bis da-
her verhandelt worden, erhellet nicht nur:
daß die Staatsgewerbe und ihre Kaͤnntniſſe
von weitlaͤuftigem Umfange ſeien, ſondern
daß auch vielerlei Hilfswiſſenſchaften dem
Staatswirthe noͤthig ſeien, wenn er ſeinem
wichtigen Amte Genuͤgen thun will.
§. 477. Das erſte, was er wiſſen muß,
iſt der ganze Umfang der Kameralwiſſenſchaf-
ten mit ihren Hilfswiſſenſchaften. Und da
er ſo wohl in Kriegs- und Friedenszeiten nicht
allein von ſeinem, ſondern auch von andern
Staaten, in Anſehung ihrer Lage und Beſchaf-
fenheit, gruͤndliche Kaͤnntniß haben muß, ſo
ſoll er auch in der Geographie vollkommen
erfahren ſeyn.
§. 478.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779, S. 235. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jungstilling_versuch_1779/255>, abgerufen am 16.02.2025.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2025 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften
(Kontakt).
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2025. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.