ohne Sorgen ihrem Zwecke entsprechen können, damit er also gute Pflanzschulen habe, aus denen er alle seine Bedienten von allen Gat- tungen, und zwar auserwählte und geschick- te Männer ausnehmen könne.
§. 473. Wenn solcher Gestallt der Staats- wirth die fürstlichen und Staatsbedürfnisse nach den wahren Gesezen der Haushaltungs- kunst befriedigt und versorgt hat, und er alsdann noch einen reinen Ertrag erübri- get hat, so soll er denselben auf die beßte Weise zu Beförderung der einzelnen und all- gemeinen Glückseligkeit verwenden.
§. 474. Dieses geschieht, wenn der rei- ne Ertrag der fürstlichen Kasse zur Verbesse- rung der Nahrungsquellen, als da sind der Chatoulgüter, der Domänengüter, der Re- galien und anderer Gefälle, und wo mög- lich, doch ohne dem Staate zu schaden, auch zu Vermehrung derselben, verwendet wird.
§. 475. Der reine Ertrag der Staatskasse wird ebenfalls zu gröserm Nuzen in die Nah- rungsquelle verwendet; dieses geschieht durch Verbesserung der Polizeianstallten, Weg-
Wasser-
Allgemeine
ohne Sorgen ihrem Zwecke entſprechen koͤnnen, damit er alſo gute Pflanzſchulen habe, aus denen er alle ſeine Bedienten von allen Gat- tungen, und zwar auserwaͤhlte und geſchick- te Maͤnner ausnehmen koͤnne.
§. 473. Wenn ſolcher Geſtallt der Staats- wirth die fuͤrſtlichen und Staatsbeduͤrfniſſe nach den wahren Geſezen der Haushaltungs- kunſt befriedigt und verſorgt hat, und er alsdann noch einen reinen Ertrag eruͤbri- get hat, ſo ſoll er denſelben auf die beßte Weiſe zu Befoͤrderung der einzelnen und all- gemeinen Gluͤckſeligkeit verwenden.
§. 474. Dieſes geſchieht, wenn der rei- ne Ertrag der fuͤrſtlichen Kaſſe zur Verbeſſe- rung der Nahrungsquellen, als da ſind der Chatoulguͤter, der Domaͤnenguͤter, der Re- galien und anderer Gefaͤlle, und wo moͤg- lich, doch ohne dem Staate zu ſchaden, auch zu Vermehrung derſelben, verwendet wird.
§. 475. Der reine Ertrag der Staatskaſſe wird ebenfalls zu groͤſerm Nuzen in die Nah- rungsquelle verwendet; dieſes geſchieht durch Verbeſſerung der Polizeianſtallten, Weg-
Waſſer-
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Allgemeine
ohne Sorgen ihrem Zwecke entſprechen koͤnnen,
damit er alſo gute Pflanzſchulen habe, aus
denen er alle ſeine Bedienten von allen Gat-
tungen, und zwar auserwaͤhlte und geſchick-
te Maͤnner ausnehmen koͤnne.
§. 473. Wenn ſolcher Geſtallt der Staats-
wirth die fuͤrſtlichen und Staatsbeduͤrfniſſe
nach den wahren Geſezen der Haushaltungs-
kunſt befriedigt und verſorgt hat, und er
alsdann noch einen reinen Ertrag eruͤbri-
get hat, ſo ſoll er denſelben auf die beßte
Weiſe zu Befoͤrderung der einzelnen und all-
gemeinen Gluͤckſeligkeit verwenden.
§. 474. Dieſes geſchieht, wenn der rei-
ne Ertrag der fuͤrſtlichen Kaſſe zur Verbeſſe-
rung der Nahrungsquellen, als da ſind der
Chatoulguͤter, der Domaͤnenguͤter, der Re-
galien und anderer Gefaͤlle, und wo moͤg-
lich, doch ohne dem Staate zu ſchaden, auch
zu Vermehrung derſelben, verwendet wird.
§. 475. Der reine Ertrag der Staatskaſſe
wird ebenfalls zu groͤſerm Nuzen in die Nah-
rungsquelle verwendet; dieſes geſchieht durch
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Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779, S. 234. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jungstilling_versuch_1779/254>, abgerufen am 08.07.2024.
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