§. 469. Wenn der Fürst selber sich gern mit Staatssachen beschäftiget, so arbeitet er ent- weder allein, oder durch Beihilfe des Kabi- netsministers und Sekretärs im Kabinete, welches alsdann die höchste gesezgebende Ge- walt ausführt und regiert.
§. 470. Die höchste Polizei, die höchste Justiz und die höchste Finanzverwaltung wird je nach den verschiedenen Verfassungen der Staaten, und den Einsichten des Staats- wirthes eingerichtet und benennet. Bei al- lem diesem ist aber des Staatswirthes höchste Pflicht, alle diese Bedienungen zum beßten Nuzen des Staates zu bese- zen, und bedienen zu lassen.
§. 471. Die Bedürfnisse des Staates er- fodern überall Polizei- Justiz- und Finanz- bediente; diese müssen ebenfalls nach der beßten Regel bestellt und besoldet werden.
§. 472. Die hohen Schulen und gelehr- ten Gesellschaften soll der Staatswirth zum Beßten des Staates stiften, sie auf die beß- te Weise einrichten, und ihre Lehrer auf die nüzlichste Art besolden, auf daß sie ruhig und
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Staatswiſſenſchaft
§. 469. Wenn der Fuͤrſt ſelber ſich gern mit Staatsſachen beſchaͤftiget, ſo arbeitet er ent- weder allein, oder durch Beihilfe des Kabi- netsminiſters und Sekretaͤrs im Kabinete, welches alsdann die hoͤchſte geſezgebende Ge- walt ausfuͤhrt und regiert.
§. 470. Die hoͤchſte Polizei, die hoͤchſte Juſtiz und die hoͤchſte Finanzverwaltung wird je nach den verſchiedenen Verfaſſungen der Staaten, und den Einſichten des Staats- wirthes eingerichtet und benennet. Bei al- lem dieſem iſt aber des Staatswirthes hoͤchſte Pflicht, alle dieſe Bedienungen zum beßten Nuzen des Staates zu beſe- zen, und bedienen zu laſſen.
§. 471. Die Beduͤrfniſſe des Staates er- fodern uͤberall Polizei- Juſtiz- und Finanz- bediente; dieſe muͤſſen ebenfalls nach der beßten Regel beſtellt und beſoldet werden.
§. 472. Die hohen Schulen und gelehr- ten Geſellſchaften ſoll der Staatswirth zum Beßten des Staates ſtiften, ſie auf die beß- te Weiſe einrichten, und ihre Lehrer auf die nuͤzlichſte Art beſolden, auf daß ſie ruhig und
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Staatswiſſenſchaft
§. 469. Wenn der Fuͤrſt ſelber ſich gern mit
Staatsſachen beſchaͤftiget, ſo arbeitet er ent-
weder allein, oder durch Beihilfe des Kabi-
netsminiſters und Sekretaͤrs im Kabinete,
welches alsdann die hoͤchſte geſezgebende Ge-
walt ausfuͤhrt und regiert.
§. 470. Die hoͤchſte Polizei, die hoͤchſte
Juſtiz und die hoͤchſte Finanzverwaltung wird
je nach den verſchiedenen Verfaſſungen der
Staaten, und den Einſichten des Staats-
wirthes eingerichtet und benennet. Bei al-
lem dieſem iſt aber des Staatswirthes
hoͤchſte Pflicht, alle dieſe Bedienungen
zum beßten Nuzen des Staates zu beſe-
zen, und bedienen zu laſſen.
§. 471. Die Beduͤrfniſſe des Staates er-
fodern uͤberall Polizei- Juſtiz- und Finanz-
bediente; dieſe muͤſſen ebenfalls nach der
beßten Regel beſtellt und beſoldet werden.
§. 472. Die hohen Schulen und gelehr-
ten Geſellſchaften ſoll der Staatswirth zum
Beßten des Staates ſtiften, ſie auf die beß-
te Weiſe einrichten, und ihre Lehrer auf die
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Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779, S. 233. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jungstilling_versuch_1779/253>, abgerufen am 08.07.2024.
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