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Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779.

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Allgemeine
ten, die aber ebenfalls nach| obigen Regeln
unterhalten werden müssen.

§. 467. Die äuseren Staatsbedürfnisse zu
Friedenszeiten sind diejenige, welche aus den
Verhältnissen eines Staates gegen den an-
dern entspringen, diese werden durch ein
Collegium der auswärtigen Sachen, und durch
Gesandten an fremde Höfe befriediget. Die-
ses alles soll der Staatswirth auf die
beßte Weise besorgen, damit die allzu-
grosen Unkosten verhütet, und die Sa-
chen dennoch nach ihrem ganzen Umfan-
ge gehörig bedient werden.

§. 468. Die inneren Staatsbedürfnisse
betreffen die ganze Landesregierung, Polizei-
Finanz- und Justizbedienung. Weil nun
der Fürst oder der Staatswirth unmöglich
die gesezgebende Gewalt allein verwalten
kann, so muß er ein Ministerium zur Seite
haben. Dieses besteht aus erfahrnen und
geschickten Staatswirthen, welche die ganze
Staatsverwaltung unter der Aufsicht des
Fürsten versehen.

§. 469.

Allgemeine
ten, die aber ebenfalls nach| obigen Regeln
unterhalten werden muͤſſen.

§. 467. Die aͤuſeren Staatsbeduͤrfniſſe zu
Friedenszeiten ſind diejenige, welche aus den
Verhaͤltniſſen eines Staates gegen den an-
dern entſpringen, dieſe werden durch ein
Collegium der auswaͤrtigen Sachen, und durch
Geſandten an fremde Hoͤfe befriediget. Die-
ſes alles ſoll der Staatswirth auf die
beßte Weiſe beſorgen, damit die allzu-
groſen Unkoſten verhuͤtet, und die Sa-
chen dennoch nach ihrem ganzen Umfan-
ge gehoͤrig bedient werden.

§. 468. Die inneren Staatsbeduͤrfniſſe
betreffen die ganze Landesregierung, Polizei-
Finanz- und Juſtizbedienung. Weil nun
der Fuͤrſt oder der Staatswirth unmoͤglich
die geſezgebende Gewalt allein verwalten
kann, ſo muß er ein Miniſterium zur Seite
haben. Dieſes beſteht aus erfahrnen und
geſchickten Staatswirthen, welche die ganze
Staatsverwaltung unter der Aufſicht des
Fuͤrſten verſehen.

§. 469.
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[232/0252] Allgemeine ten, die aber ebenfalls nach| obigen Regeln unterhalten werden muͤſſen. §. 467. Die aͤuſeren Staatsbeduͤrfniſſe zu Friedenszeiten ſind diejenige, welche aus den Verhaͤltniſſen eines Staates gegen den an- dern entſpringen, dieſe werden durch ein Collegium der auswaͤrtigen Sachen, und durch Geſandten an fremde Hoͤfe befriediget. Die- ſes alles ſoll der Staatswirth auf die beßte Weiſe beſorgen, damit die allzu- groſen Unkoſten verhuͤtet, und die Sa- chen dennoch nach ihrem ganzen Umfan- ge gehoͤrig bedient werden. §. 468. Die inneren Staatsbeduͤrfniſſe betreffen die ganze Landesregierung, Polizei- Finanz- und Juſtizbedienung. Weil nun der Fuͤrſt oder der Staatswirth unmoͤglich die geſezgebende Gewalt allein verwalten kann, ſo muß er ein Miniſterium zur Seite haben. Dieſes beſteht aus erfahrnen und geſchickten Staatswirthen, welche die ganze Staatsverwaltung unter der Aufſicht des Fuͤrſten verſehen. §. 469.

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Zitationshilfe: Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779, S. 232. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jungstilling_versuch_1779/252>, abgerufen am 21.11.2024.