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Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779.

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Staatswissenschaft

§. 464. Die Staatsbedürfnisse sind theils
äusere und innere, die äuseren sind zweier-
lei: sie beziehen sich entweder auf Krieg oder
auf Frieden. Wenn ein Staat sein Eigen-
thum gegen gewaltsame Eingriffe fremder
Staaten beschüzen muß, so wird dazu ein
Kriegsheer erfodert: da nun ein Staat vor
gewaltthätigen Eingriffen nie sicher ist, so
muß ein fortdauerndes Kriegsheer unterhal-
ten werden.

§. 465. Die Unterhaltung des Kriegshee-
res kommt nicht dem Fürsten, sondern dem
Staate zu, und soll aus den Steuern be-
stritten werden. Hier hat nun der Staats-
wirth dahin zu sehen, daß niemal die Zahl
der Soldaten die Nothdurft übersteige,
sondern daß vielmehr das Heer, so viel
möglich, aus lauter wackern und aus-
gesuchten Leuten bestehe, und alle sollen
auf die nüzlichste Weise besoldet und un-
terhalten werden.

§. 466. Auch die innere Verfassung des
Staates, der Schuz des Fürsten und der
Staatsbürger, erfodern eine Anzahl Solda-

ten,
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Staatswiſſenſchaft

§. 464. Die Staatsbeduͤrfniſſe ſind theils
aͤuſere und innere, die aͤuſeren ſind zweier-
lei: ſie beziehen ſich entweder auf Krieg oder
auf Frieden. Wenn ein Staat ſein Eigen-
thum gegen gewaltſame Eingriffe fremder
Staaten beſchuͤzen muß, ſo wird dazu ein
Kriegsheer erfodert: da nun ein Staat vor
gewaltthaͤtigen Eingriffen nie ſicher iſt, ſo
muß ein fortdauerndes Kriegsheer unterhal-
ten werden.

§. 465. Die Unterhaltung des Kriegshee-
res kommt nicht dem Fuͤrſten, ſondern dem
Staate zu, und ſoll aus den Steuern be-
ſtritten werden. Hier hat nun der Staats-
wirth dahin zu ſehen, daß niemal die Zahl
der Soldaten die Nothdurft uͤberſteige,
ſondern daß vielmehr das Heer, ſo viel
moͤglich, aus lauter wackern und aus-
geſuchten Leuten beſtehe, und alle ſollen
auf die nuͤzlichſte Weiſe beſoldet und un-
terhalten werden.

§. 466. Auch die innere Verfaſſung des
Staates, der Schuz des Fuͤrſten und der
Staatsbuͤrger, erfodern eine Anzahl Solda-

ten,
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[231/0251] Staatswiſſenſchaft §. 464. Die Staatsbeduͤrfniſſe ſind theils aͤuſere und innere, die aͤuſeren ſind zweier- lei: ſie beziehen ſich entweder auf Krieg oder auf Frieden. Wenn ein Staat ſein Eigen- thum gegen gewaltſame Eingriffe fremder Staaten beſchuͤzen muß, ſo wird dazu ein Kriegsheer erfodert: da nun ein Staat vor gewaltthaͤtigen Eingriffen nie ſicher iſt, ſo muß ein fortdauerndes Kriegsheer unterhal- ten werden. §. 465. Die Unterhaltung des Kriegshee- res kommt nicht dem Fuͤrſten, ſondern dem Staate zu, und ſoll aus den Steuern be- ſtritten werden. Hier hat nun der Staats- wirth dahin zu ſehen, daß niemal die Zahl der Soldaten die Nothdurft uͤberſteige, ſondern daß vielmehr das Heer, ſo viel moͤglich, aus lauter wackern und aus- geſuchten Leuten beſtehe, und alle ſollen auf die nuͤzlichſte Weiſe beſoldet und un- terhalten werden. §. 466. Auch die innere Verfaſſung des Staates, der Schuz des Fuͤrſten und der Staatsbuͤrger, erfodern eine Anzahl Solda- ten, P 4

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Zitationshilfe: Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779, S. 231. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jungstilling_versuch_1779/251>, abgerufen am 22.11.2024.