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Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779.

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Staatswissenschaft
beweglichen aber, Zehenten, Accisen, Ge-
winn und Gewerbgelder, Zölle, Licent
u. s. w. Alle dergleichen Abgaben sollen
nach dem Verhältnisse des Gewerbes auf
die gerechteste Weise, der einzelnen und
allgemeinen Glückseligkeit unbeschadet,
bestimmt werden: und dieses soll so oft
geschehen, als hauptsächliche Verände-
rungen in den Gewerben geschehen.

§. 457. Die auserordentlichen Steuern
sollen auf eine gewisse Summe, die dem Be-
dürfnisse gemäß ist, angeschlagen, und als-
dann nach der Steuermatrikel auf alle Er-
werber im Staate ausgetheilt werden.

§. 458. Hieraus erhellet nun, daß es ei-
gentlich zwo Hauptgattungen der Staatsein-
künfte gebe, von denen man die erste, wel-
che in Domänen, Regalien und auserordent-
lichen oder zufälligen Einkünften besteht, Ka-
meralgefälle;
die zweite Gattung aber
Steuergefälle, nennen kann. Die beßte
Verwaltung der Kameralgefälle lehren die
eigentlichen Kameralwissenschaften, wo-
zu eben so viel Känntnisse gehören, als zu

den
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Staatswiſſenſchaft
beweglichen aber, Zehenten, Acciſen, Ge-
winn und Gewerbgelder, Zoͤlle, Licent
u. ſ. w. Alle dergleichen Abgaben ſollen
nach dem Verhaͤltniſſe des Gewerbes auf
die gerechteſte Weiſe, der einzelnen und
allgemeinen Gluͤckſeligkeit unbeſchadet,
beſtimmt werden: und dieſes ſoll ſo oft
geſchehen, als hauptſaͤchliche Veraͤnde-
rungen in den Gewerben geſchehen.

§. 457. Die auſerordentlichen Steuern
ſollen auf eine gewiſſe Summe, die dem Be-
duͤrfniſſe gemaͤß iſt, angeſchlagen, und als-
dann nach der Steuermatrikel auf alle Er-
werber im Staate ausgetheilt werden.

§. 458. Hieraus erhellet nun, daß es ei-
gentlich zwo Hauptgattungen der Staatsein-
kuͤnfte gebe, von denen man die erſte, wel-
che in Domaͤnen, Regalien und auſerordent-
lichen oder zufaͤlligen Einkuͤnften beſteht, Ka-
meralgefaͤlle;
die zweite Gattung aber
Steuergefaͤlle, nennen kann. Die beßte
Verwaltung der Kameralgefaͤlle lehren die
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zu eben ſo viel Kaͤnntniſſe gehoͤren, als zu

den
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[227/0247] Staatswiſſenſchaft beweglichen aber, Zehenten, Acciſen, Ge- winn und Gewerbgelder, Zoͤlle, Licent u. ſ. w. Alle dergleichen Abgaben ſollen nach dem Verhaͤltniſſe des Gewerbes auf die gerechteſte Weiſe, der einzelnen und allgemeinen Gluͤckſeligkeit unbeſchadet, beſtimmt werden: und dieſes ſoll ſo oft geſchehen, als hauptſaͤchliche Veraͤnde- rungen in den Gewerben geſchehen. §. 457. Die auſerordentlichen Steuern ſollen auf eine gewiſſe Summe, die dem Be- duͤrfniſſe gemaͤß iſt, angeſchlagen, und als- dann nach der Steuermatrikel auf alle Er- werber im Staate ausgetheilt werden. §. 458. Hieraus erhellet nun, daß es ei- gentlich zwo Hauptgattungen der Staatsein- kuͤnfte gebe, von denen man die erſte, wel- che in Domaͤnen, Regalien und auſerordent- lichen oder zufaͤlligen Einkuͤnften beſteht, Ka- meralgefaͤlle; die zweite Gattung aber Steuergefaͤlle, nennen kann. Die beßte Verwaltung der Kameralgefaͤlle lehren die eigentlichen Kameralwiſſenſchaften, wo- zu eben ſo viel Kaͤnntniſſe gehoͤren, als zu den P 2

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Zitationshilfe: Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779, S. 227. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jungstilling_versuch_1779/247>, abgerufen am 25.11.2024.