eigenthümlichen Orten, sondern vom ganzen Staate abhängen, und daher der gesezge- benden Gewalt zustehen müssen: so ist die Be- nuzung des Gewässers, der Bäche, Flüsse, Seen und Meere, ein Regale, weil sie sich ein Privateigenthümer nicht zueignen kann.
§. 435. Wenn also der Fürst nicht an ge- wissen Orten, und in gewissen Fällen, an Verträge und Contrakte gebunden ist, so ist das Wasser im Staate sein Eigenthum, und er darf es auf alle nur mögliche Wei- se benuzen, in so weit es zugleich der einzelnen und allgemeinen Glückseligkeit beförderlich und nicht schädlich ist. Die- se beßte Einrichtung des Wasserregals zum Beßten des Fürsten und des Staa- tes kommt der Kammer zu, und ist ih- re Pflicht.
§. 436. Eben so kann kein Einwohner im Staate die Landstrassen für sein Eigenthum ansehen, sie gehören der Landeshoheit, sind ein Regale, und ihre Bedienung und Benu- zung kommt der gesezgebenden Gewalt zu. Hierzu kommt auch noch ein anderer Grund:
die
Allgemeine
eigenthuͤmlichen Orten, ſondern vom ganzen Staate abhaͤngen, und daher der geſezge- benden Gewalt zuſtehen muͤſſen: ſo iſt die Be- nuzung des Gewaͤſſers, der Baͤche, Fluͤſſe, Seen und Meere, ein Regale, weil ſie ſich ein Privateigenthuͤmer nicht zueignen kann.
§. 435. Wenn alſo der Fuͤrſt nicht an ge- wiſſen Orten, und in gewiſſen Faͤllen, an Vertraͤge und Contrakte gebunden iſt, ſo iſt das Waſſer im Staate ſein Eigenthum, und er darf es auf alle nur moͤgliche Wei- ſe benuzen, in ſo weit es zugleich der einzelnen und allgemeinen Gluͤckſeligkeit befoͤrderlich und nicht ſchaͤdlich iſt. Die- ſe beßte Einrichtung des Waſſerregals zum Beßten des Fuͤrſten und des Staa- tes kommt der Kammer zu, und iſt ih- re Pflicht.
§. 436. Eben ſo kann kein Einwohner im Staate die Landſtraſſen fuͤr ſein Eigenthum anſehen, ſie gehoͤren der Landeshoheit, ſind ein Regale, und ihre Bedienung und Benu- zung kommt der geſezgebenden Gewalt zu. Hierzu kommt auch noch ein anderer Grund:
die
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Allgemeine
eigenthuͤmlichen Orten, ſondern vom ganzen
Staate abhaͤngen, und daher der geſezge-
benden Gewalt zuſtehen muͤſſen: ſo iſt die Be-
nuzung des Gewaͤſſers, der Baͤche, Fluͤſſe,
Seen und Meere, ein Regale, weil ſie ſich
ein Privateigenthuͤmer nicht zueignen kann.
§. 435. Wenn alſo der Fuͤrſt nicht an ge-
wiſſen Orten, und in gewiſſen Faͤllen, an
Vertraͤge und Contrakte gebunden iſt, ſo iſt
das Waſſer im Staate ſein Eigenthum,
und er darf es auf alle nur moͤgliche Wei-
ſe benuzen, in ſo weit es zugleich der
einzelnen und allgemeinen Gluͤckſeligkeit
befoͤrderlich und nicht ſchaͤdlich iſt. Die-
ſe beßte Einrichtung des Waſſerregals
zum Beßten des Fuͤrſten und des Staa-
tes kommt der Kammer zu, und iſt ih-
re Pflicht.
§. 436. Eben ſo kann kein Einwohner im
Staate die Landſtraſſen fuͤr ſein Eigenthum
anſehen, ſie gehoͤren der Landeshoheit, ſind
ein Regale, und ihre Bedienung und Benu-
zung kommt der geſezgebenden Gewalt zu.
Hierzu kommt auch noch ein anderer Grund:
die
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Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779, S. 216. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jungstilling_versuch_1779/236>, abgerufen am 08.07.2024.
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