ne Bedürfnisse alle befriedigen, und auch für den Unterhalt seines Geschlechtes sorgen, mit- hin werden die Chatoulgüter überflüssig, und könnten also vom Staate gekauft, und zu den Domänen geschlagen werden; oder der Fürst kann sie an Privatpersonen verkaufen; oder, welches noch edler wäre, zu milden Stiftungen verwenden; doch da sie sein Ei- genthum sind, so kann er damit thun, was er will.
§. 431. Wenn der Fürst Chatoulgüter hat, und sie zu seinem Nuzen verwenden will, so muß er sie durch tüchtige Kameralisten verwalten lassen, damit nach den Gese- zen der Haushaltungskunst der höchste Ertrag daraus gezogen, und ein solches Gut auf immer einträglich gemacht werde.
§. 432. Die Domänengüter sind dazu bestimmt, damit der Fürst aus ihrem Ein- kommen seine und der Seinigen Bedürf- nisse befriedigen könne. Sie bestehen ent- weder aus grosen Strecken Landes, die ent- weder Hochgewäld tragen, oder unfruchtba-
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Allgemeine
ne Beduͤrfniſſe alle befriedigen, und auch fuͤr den Unterhalt ſeines Geſchlechtes ſorgen, mit- hin werden die Chatoulguͤter uͤberfluͤſſig, und koͤnnten alſo vom Staate gekauft, und zu den Domaͤnen geſchlagen werden; oder der Fuͤrſt kann ſie an Privatperſonen verkaufen; oder, welches noch edler waͤre, zu milden Stiftungen verwenden; doch da ſie ſein Ei- genthum ſind, ſo kann er damit thun, was er will.
§. 431. Wenn der Fuͤrſt Chatoulguͤter hat, und ſie zu ſeinem Nuzen verwenden will, ſo muß er ſie durch tuͤchtige Kameraliſten verwalten laſſen, damit nach den Geſe- zen der Haushaltungskunſt der hoͤchſte Ertrag daraus gezogen, und ein ſolches Gut auf immer eintraͤglich gemacht werde.
§. 432. Die Domaͤnenguͤter ſind dazu beſtimmt, damit der Fuͤrſt aus ihrem Ein- kommen ſeine und der Seinigen Beduͤrf- niſſe befriedigen koͤnne. Sie beſtehen ent- weder aus groſen Strecken Landes, die ent- weder Hochgewaͤld tragen, oder unfruchtba-
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Allgemeine
ne Beduͤrfniſſe alle befriedigen, und auch fuͤr
den Unterhalt ſeines Geſchlechtes ſorgen, mit-
hin werden die Chatoulguͤter uͤberfluͤſſig, und
koͤnnten alſo vom Staate gekauft, und zu
den Domaͤnen geſchlagen werden; oder der
Fuͤrſt kann ſie an Privatperſonen verkaufen;
oder, welches noch edler waͤre, zu milden
Stiftungen verwenden; doch da ſie ſein Ei-
genthum ſind, ſo kann er damit thun, was
er will.
§. 431. Wenn der Fuͤrſt Chatoulguͤter hat,
und ſie zu ſeinem Nuzen verwenden will, ſo
muß er ſie durch tuͤchtige Kameraliſten
verwalten laſſen, damit nach den Geſe-
zen der Haushaltungskunſt der hoͤchſte
Ertrag daraus gezogen, und ein ſolches
Gut auf immer eintraͤglich gemacht
werde.
§. 432. Die Domaͤnenguͤter ſind dazu
beſtimmt, damit der Fuͤrſt aus ihrem Ein-
kommen ſeine und der Seinigen Beduͤrf-
niſſe befriedigen koͤnne. Sie beſtehen ent-
weder aus groſen Strecken Landes, die ent-
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Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779, S. 214. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jungstilling_versuch_1779/234>, abgerufen am 01.08.2024.
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