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Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779.

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Staatswissenschaft
re Armen, die zum Staate gehören, er-
nähret, Fremde aber an ihren Ort ver-
wiesen werden.

§. 424. Nach allen bis daher vorgetrage-
nen Grundsäzen müssen die Polizeiordnun-
gen eingerichtet, jedermann auf die beßte
Weise bekannt gemacht, und zu deren Vest-
haltung mit verhältnißmäsigen Strafen be-
legt werden. Jhre Ausübung soll alsdann
aber auch gegen die muthwilligen Verbrecher
allemal aufs schärfste beobachtet werden.

§. 425. Durch eine wohl eingerichtete Po-
lizei wird nun der Staat in den Stand ge-
sezt, daß er auch seine Bedürfnisse befriedi-
gen kann, denn er erlangt dadurch den höch-
sten reinen Ertrag, der in seinen Umständen
möglich ist. Daher besteht das zweite Haupt-
stück der Staatsgewerbe darinnen: daß der
Staatswirth aus dem reinen Ertrage al-
ler Gewerbe, der einzelnen und allge-
meinen Glückseligkeit unbeschadet, zu
Befriedigung der Staatsbedürfnisse ei-
nen hinlänglichen Ertrag sammle. Die-
ses lehrt nun die Finanzwissenschaft
.

* Jch
O 2

Staatswiſſenſchaft
re Armen, die zum Staate gehoͤren, er-
naͤhret, Fremde aber an ihren Ort ver-
wieſen werden.

§. 424. Nach allen bis daher vorgetrage-
nen Grundſaͤzen muͤſſen die Polizeiordnun-
gen eingerichtet, jedermann auf die beßte
Weiſe bekannt gemacht, und zu deren Veſt-
haltung mit verhaͤltnißmaͤſigen Strafen be-
legt werden. Jhre Ausuͤbung ſoll alsdann
aber auch gegen die muthwilligen Verbrecher
allemal aufs ſchaͤrfſte beobachtet werden.

§. 425. Durch eine wohl eingerichtete Po-
lizei wird nun der Staat in den Stand ge-
ſezt, daß er auch ſeine Beduͤrfniſſe befriedi-
gen kann, denn er erlangt dadurch den hoͤch-
ſten reinen Ertrag, der in ſeinen Umſtaͤnden
moͤglich iſt. Daher beſteht das zweite Haupt-
ſtuͤck der Staatsgewerbe darinnen: daß der
Staatswirth aus dem reinen Ertrage al-
ler Gewerbe, der einzelnen und allge-
meinen Gluͤckſeligkeit unbeſchadet, zu
Befriedigung der Staatsbeduͤrfniſſe ei-
nen hinlaͤnglichen Ertrag ſammle. Die-
ſes lehrt nun die Finanzwiſſenſchaft
.

* Jch
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[211/0231] Staatswiſſenſchaft re Armen, die zum Staate gehoͤren, er- naͤhret, Fremde aber an ihren Ort ver- wieſen werden. §. 424. Nach allen bis daher vorgetrage- nen Grundſaͤzen muͤſſen die Polizeiordnun- gen eingerichtet, jedermann auf die beßte Weiſe bekannt gemacht, und zu deren Veſt- haltung mit verhaͤltnißmaͤſigen Strafen be- legt werden. Jhre Ausuͤbung ſoll alsdann aber auch gegen die muthwilligen Verbrecher allemal aufs ſchaͤrfſte beobachtet werden. §. 425. Durch eine wohl eingerichtete Po- lizei wird nun der Staat in den Stand ge- ſezt, daß er auch ſeine Beduͤrfniſſe befriedi- gen kann, denn er erlangt dadurch den hoͤch- ſten reinen Ertrag, der in ſeinen Umſtaͤnden moͤglich iſt. Daher beſteht das zweite Haupt- ſtuͤck der Staatsgewerbe darinnen: daß der Staatswirth aus dem reinen Ertrage al- ler Gewerbe, der einzelnen und allge- meinen Gluͤckſeligkeit unbeſchadet, zu Befriedigung der Staatsbeduͤrfniſſe ei- nen hinlaͤnglichen Ertrag ſammle. Die- ſes lehrt nun die Finanzwiſſenſchaft . * Jch O 2

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Zitationshilfe: Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779, S. 211. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jungstilling_versuch_1779/231>, abgerufen am 28.11.2024.