Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779.Staatswissenschaft §. 410. Die gesezgebende Gewalt wird §. 411. Es ist aber noch nicht genug, daß §. 412. Das Eigenthum eines Erwerbers zu
Staatswiſſenſchaft §. 410. Die geſezgebende Gewalt wird §. 411. Es iſt aber noch nicht genug, daß §. 412. Das Eigenthum eines Erwerbers zu
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0225" n="205"/> <fw place="top" type="header"> <hi rendition="#b">Staatswiſſenſchaft</hi> </fw><lb/> <p>§. 410. Die geſezgebende Gewalt wird<lb/> unfaͤhig zum Beßten des Staates zu wirken,<lb/> wenn ihre Befehle nicht befolgt werden: folg-<lb/> lich kann ſie in dieſem Falle nicht zur einzel-<lb/> nen und allgemeinen Gluͤckſeligkeit wirken.<lb/><hi rendition="#fr">Daher iſt der Polizei ihre Pflicht, die beß-<lb/> ten Maasregeln zu ergreifen, damit der<lb/> Gehorſam gegen die Geſeze und obrig-<lb/> keitliche Gewalt niemals gekraͤnkt, und<lb/> jeder Ungehorſam beſtraft werde.</hi></p><lb/> <p>§. 411. Es iſt aber noch nicht genug, daß<lb/> die Erwerber tugendhaft, und dem Staats-<lb/> wirthe gehorſam gemacht werden, ſondern<lb/> ihr Eigenthum und Leben muß auch geſichert<lb/> werden. Jhr Eigenthum laͤuft Gefahr durch<lb/> Diebſtaͤhle, durch Eingriffe und Vervorthei-<lb/> lung anderer Menſchen. <hi rendition="#fr">Derowegen ſoll<lb/> die Polizei auf die beßte Weiſe jedem Er-<lb/> werber ſein rechtmaͤſiges erworbenes Ei-<lb/> genthum beſchuͤzen, Diebe und Betruͤger<lb/> aber der Gerechtigkeit in die Haͤnde lie-<lb/> fern.</hi></p><lb/> <p>§. 412. Das Eigenthum eines Erwerbers<lb/> kann auch durch Feuers- und Waſſersgefahr<lb/> <fw place="bottom" type="catch">zu</fw><lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [205/0225]
Staatswiſſenſchaft
§. 410. Die geſezgebende Gewalt wird
unfaͤhig zum Beßten des Staates zu wirken,
wenn ihre Befehle nicht befolgt werden: folg-
lich kann ſie in dieſem Falle nicht zur einzel-
nen und allgemeinen Gluͤckſeligkeit wirken.
Daher iſt der Polizei ihre Pflicht, die beß-
ten Maasregeln zu ergreifen, damit der
Gehorſam gegen die Geſeze und obrig-
keitliche Gewalt niemals gekraͤnkt, und
jeder Ungehorſam beſtraft werde.
§. 411. Es iſt aber noch nicht genug, daß
die Erwerber tugendhaft, und dem Staats-
wirthe gehorſam gemacht werden, ſondern
ihr Eigenthum und Leben muß auch geſichert
werden. Jhr Eigenthum laͤuft Gefahr durch
Diebſtaͤhle, durch Eingriffe und Vervorthei-
lung anderer Menſchen. Derowegen ſoll
die Polizei auf die beßte Weiſe jedem Er-
werber ſein rechtmaͤſiges erworbenes Ei-
genthum beſchuͤzen, Diebe und Betruͤger
aber der Gerechtigkeit in die Haͤnde lie-
fern.
§. 412. Das Eigenthum eines Erwerbers
kann auch durch Feuers- und Waſſersgefahr
zu
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools
|
URL zu diesem Werk: | https://www.deutschestextarchiv.de/jungstilling_versuch_1779 |
URL zu dieser Seite: | https://www.deutschestextarchiv.de/jungstilling_versuch_1779/225 |
Zitationshilfe: | Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779, S. 205. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jungstilling_versuch_1779/225>, abgerufen am 16.02.2025. |