Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779.Staatswissenschaft §. 407. Krankheiten und grassirende Seu- §. 408. Die Vorsicht des Staatswirthes allge-
Staatswiſſenſchaft §. 407. Krankheiten und graſſirende Seu- §. 408. Die Vorſicht des Staatswirthes allge-
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Staatswiſſenſchaft
§. 407. Krankheiten und graſſirende Seu-
chen machen oft im Staate groſe Verwuͤſtun-
gen, ſie vermindern die Zahl der Erwerber,
ſtoͤhren die einzelne und allgemeine Gluͤckſe-
ligkeit, desgleichen verringern ſie die Maſſe
des Ertrages und reinen Ertrages, und ſind
alſo dem Staate ſehr ſchaͤdlich: derowegen
iſt es der Polizei ihre groſe Pflicht, auf
die beßte Weiſe und durch die nuͤzlichſten
Anſtallten das Leben und die Geſundheit
der Menſchen zu befoͤrdern, dem Tode
und den Krankheiten aber, ſo viel moͤg-
lich, zu ſteuren.
§. 408. Die Vorſicht des Staatswirthes
ſoll ſich aber nicht nur dahin erſtrecken, daß
er ſo viel, als moͤglich iſt, die Zahl der Ein-
wohner des Staates erhalte, ſondern auch
daß er dieſelbe vermehre. Denn, je mehr er
die Anzahl der Erwerber vermehrt, und ih-
nen zugleich auch Gelegenheit zum Erwerben
an die Hand gibt, je mehr nimmt auch die
Staͤrke des Staates, die Maſſe des Ertra-
ges und reinen Ertrages zu, ſo viel dieſe
waͤchſt, ſo viel waͤchſt auch die einzelne und
allge-
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