§. 394. Aus dem Vorhergehenden erhel- let, daß man überhaupt in allen Staaten zween Gegenstände im Gesichte habe, erst- lich den Staatskörper mit allen seinen Glie- dern, deren jedes nach seiner Einsicht und Begrif nach Glückseligkeit ringt; und zwei- tens die gesezgebende Gewalt, welche die- sen Staatskörper nach den Einsichten und Begriffen von der Glückseligkeit derer, wel- che sie verwalten, belebt.
§. 395. Wie soll aber nun eigentlich die gesezgebende Gewalt im Staatskörper wir- ken? wie soll sie vom Volke, oder vom Adel, oder vom Fürsten, es sei nun vom Mitherr- scher oder Alleinherrscher, eigentlich verwal- tet werden? Dieses lehret nun die Grund- lehre der verschiedenen Theile des Staats- gewerbes.
b) Staatsgewerbe.
§. 396. Die gesezgebende Gewalt treibt das Staatsgewerb. Sie ist Staatserwer- ber, Staatswirth. Da nun das Staats- gewerb darinnen besteht, daß der Staats- wirth alle drei Gattungen von Gewerben zu
einem
Allgemeine
§. 394. Aus dem Vorhergehenden erhel- let, daß man uͤberhaupt in allen Staaten zween Gegenſtaͤnde im Geſichte habe, erſt- lich den Staatskoͤrper mit allen ſeinen Glie- dern, deren jedes nach ſeiner Einſicht und Begrif nach Gluͤckſeligkeit ringt; und zwei- tens die geſezgebende Gewalt, welche die- ſen Staatskoͤrper nach den Einſichten und Begriffen von der Gluͤckſeligkeit derer, wel- che ſie verwalten, belebt.
§. 395. Wie ſoll aber nun eigentlich die geſezgebende Gewalt im Staatskoͤrper wir- ken? wie ſoll ſie vom Volke, oder vom Adel, oder vom Fuͤrſten, es ſei nun vom Mitherr- ſcher oder Alleinherrſcher, eigentlich verwal- tet werden? Dieſes lehret nun die Grund- lehre der verſchiedenen Theile des Staats- gewerbes.
b) Staatsgewerbe.
§. 396. Die geſezgebende Gewalt treibt das Staatsgewerb. Sie iſt Staatserwer- ber, Staatswirth. Da nun das Staats- gewerb darinnen beſteht, daß der Staats- wirth alle drei Gattungen von Gewerben zu
einem
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Allgemeine
§. 394. Aus dem Vorhergehenden erhel-
let, daß man uͤberhaupt in allen Staaten
zween Gegenſtaͤnde im Geſichte habe, erſt-
lich den Staatskoͤrper mit allen ſeinen Glie-
dern, deren jedes nach ſeiner Einſicht und
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tens die geſezgebende Gewalt, welche die-
ſen Staatskoͤrper nach den Einſichten und
Begriffen von der Gluͤckſeligkeit derer, wel-
che ſie verwalten, belebt.
§. 395. Wie ſoll aber nun eigentlich die
geſezgebende Gewalt im Staatskoͤrper wir-
ken? wie ſoll ſie vom Volke, oder vom Adel,
oder vom Fuͤrſten, es ſei nun vom Mitherr-
ſcher oder Alleinherrſcher, eigentlich verwal-
tet werden? Dieſes lehret nun die Grund-
lehre der verſchiedenen Theile des Staats-
gewerbes.
b) Staatsgewerbe.
§. 396. Die geſezgebende Gewalt treibt
das Staatsgewerb. Sie iſt Staatserwer-
ber, Staatswirth. Da nun das Staats-
gewerb darinnen beſteht, daß der Staats-
wirth alle drei Gattungen von Gewerben zu
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Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779, S. 196. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jungstilling_versuch_1779/216>, abgerufen am 03.03.2025.
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