Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779.Allgemeine Rathsversammlungen öfter, und gaben An-laß, daß die Grundsäze der Gesellschaft auf viele einzelne Fälle ausgedehnet wurden, und so entstunden Natur- und Völkerrechte, aber auch eigene Land- Staats- und Polizeirech- te. Tägliche häufige Vorfälle erfoderten ei- ne immerwährende Nathsversammlung, die Landstände selbst waren entweder nicht ge- schickt dazu, oder sie hatten die Zeit nicht: man verordnete also Staatsbedienten und Collegia, welche gegen Belohnung nach den Gesezen richten, und über ihre Festhaltung wachen sollten. §. 380. Jn diesem leztern Falle übergibt nicht
Allgemeine Rathsverſammlungen oͤfter, und gaben An-laß, daß die Grundſaͤze der Geſellſchaft auf viele einzelne Faͤlle ausgedehnet wurden, und ſo entſtunden Natur- und Voͤlkerrechte, aber auch eigene Land- Staats- und Polizeirech- te. Taͤgliche haͤufige Vorfaͤlle erfoderten ei- ne immerwaͤhrende Nathsverſammlung, die Landſtaͤnde ſelbſt waren entweder nicht ge- ſchickt dazu, oder ſie hatten die Zeit nicht: man verordnete alſo Staatsbedienten und Collegia, welche gegen Belohnung nach den Geſezen richten, und uͤber ihre Feſthaltung wachen ſollten. §. 380. Jn dieſem leztern Falle uͤbergibt nicht
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Allgemeine
Rathsverſammlungen oͤfter, und gaben An-
laß, daß die Grundſaͤze der Geſellſchaft auf
viele einzelne Faͤlle ausgedehnet wurden, und
ſo entſtunden Natur- und Voͤlkerrechte, aber
auch eigene Land- Staats- und Polizeirech-
te. Taͤgliche haͤufige Vorfaͤlle erfoderten ei-
ne immerwaͤhrende Nathsverſammlung, die
Landſtaͤnde ſelbſt waren entweder nicht ge-
ſchickt dazu, oder ſie hatten die Zeit nicht:
man verordnete alſo Staatsbedienten und
Collegia, welche gegen Belohnung nach den
Geſezen richten, und uͤber ihre Feſthaltung
wachen ſollten.
§. 380. Jn dieſem leztern Falle uͤbergibt
ein jeder Edelmann, ein jeder Hausvatter
die geſezgebende Gewalt an die Collegien und
Staatsbedienten, doch mit dem Bedinge,
ſie nach den feſtgeſtellten Geſezen zu verwal-
ten. Allein, ſo genau auch einem jeden Col-
legio, einem jeden Staatsbedienten ſein Fach
ausgezeichnet und angewieſen wird, ſo konnte
doch ſehr oft, bei ſehr verwickelten Faͤllen, Zwi-
ſtigkeit zwiſchen den Collegien und Staatsbe-
dienten ſelber entſtehen, und ſo oft konnte
nicht
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