§. 369. Der frühe Tod des Hausvatters, desgleichen die erste Hilfe des erstgebohrnen Sohnes, die er seinem Vatter im Gewerbe leistet, so, daß er im ersten Falle an die Stel- le des Vatters tritt, geben ihm das Recht an Vatters statt Herr des Hauses zu werden. Das Recht der Erstgeburt wurde früh festge- sezt, und bei dem erstgebohrnen Sohne wur- de daher die oberste gesezgebende Gewalt un- ter Geschwistern gefunden.
§. 370. Der Erstgebohrne trat nach des Vatters Tode in seine Gerechtsame, wurde Regent und Versorger des Hauses, das Ge- sinde war ihm vermög seines Rechtes unter- worfen, gewisser Masen auch seine Geschwi- ster; sie heuratheten, und so fern sie gewöhn- liche, in ihren geringen Wirkungskreis ein- geschlossene Menschen waren, unterworfen sie sich gutwillig dem Geschlechtshaupte (Klan). Kinder und Kindeskinder beruhten in dieser Verfassung.
§. 371. Nachläßige, unglückliche, schwa- che Erwerber, oder ein früher Tod desselben, sezte sein Geschlecht in Armuth; doch mußten
diese
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Staatswiſſenſchaft
§. 369. Der fruͤhe Tod des Hausvatters, desgleichen die erſte Hilfe des erſtgebohrnen Sohnes, die er ſeinem Vatter im Gewerbe leiſtet, ſo, daß er im erſten Falle an die Stel- le des Vatters tritt, geben ihm das Recht an Vatters ſtatt Herr des Hauſes zu werden. Das Recht der Erſtgeburt wurde fruͤh feſtge- ſezt, und bei dem erſtgebohrnen Sohne wur- de daher die oberſte geſezgebende Gewalt un- ter Geſchwiſtern gefunden.
§. 370. Der Erſtgebohrne trat nach des Vatters Tode in ſeine Gerechtſame, wurde Regent und Verſorger des Hauſes, das Ge- ſinde war ihm vermoͤg ſeines Rechtes unter- worfen, gewiſſer Maſen auch ſeine Geſchwi- ſter; ſie heuratheten, und ſo fern ſie gewoͤhn- liche, in ihren geringen Wirkungskreis ein- geſchloſſene Menſchen waren, unterworfen ſie ſich gutwillig dem Geſchlechtshaupte (Klan). Kinder und Kindeskinder beruhten in dieſer Verfaſſung.
§. 371. Nachlaͤßige, ungluͤckliche, ſchwa- che Erwerber, oder ein fruͤher Tod desſelben, ſezte ſein Geſchlecht in Armuth; doch mußten
dieſe
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Staatswiſſenſchaft
§. 369. Der fruͤhe Tod des Hausvatters,
desgleichen die erſte Hilfe des erſtgebohrnen
Sohnes, die er ſeinem Vatter im Gewerbe
leiſtet, ſo, daß er im erſten Falle an die Stel-
le des Vatters tritt, geben ihm das Recht
an Vatters ſtatt Herr des Hauſes zu werden.
Das Recht der Erſtgeburt wurde fruͤh feſtge-
ſezt, und bei dem erſtgebohrnen Sohne wur-
de daher die oberſte geſezgebende Gewalt un-
ter Geſchwiſtern gefunden.
§. 370. Der Erſtgebohrne trat nach des
Vatters Tode in ſeine Gerechtſame, wurde
Regent und Verſorger des Hauſes, das Ge-
ſinde war ihm vermoͤg ſeines Rechtes unter-
worfen, gewiſſer Maſen auch ſeine Geſchwi-
ſter; ſie heuratheten, und ſo fern ſie gewoͤhn-
liche, in ihren geringen Wirkungskreis ein-
geſchloſſene Menſchen waren, unterworfen
ſie ſich gutwillig dem Geſchlechtshaupte
(Klan). Kinder und Kindeskinder beruhten
in dieſer Verfaſſung.
§. 371. Nachlaͤßige, ungluͤckliche, ſchwa-
che Erwerber, oder ein fruͤher Tod desſelben,
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Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779, S. 183. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jungstilling_versuch_1779/203>, abgerufen am 01.08.2024.
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