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Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779.

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Allgemeine
Allgemeine Staats-Gewerbkunde.

§. 356. Alle bisher abgehandelte Ge-
werbe dergestalt in einen ganzen Gewerb-
körper hinordnen, daß jeder einzelne Er-
werber dadurch den höchsten Grad der
Glückseligkeit, den er in seinem Gewer-
be zu erlangen fähig ist, zu erreichen
Gelegenheit habe, und wirklich erreiche.
Aus dem reinen Ertrage alle Gewerbe,
der einzelnen und allgemeinen Glückse-
ligkeit unbeschadet, einen hinlänglichen
Ertrag sammlen, und endlich aus die-
sem Ertrage die Bedürfnisse des Gan-
zen so zu befriedigen, daß dadurch die
einzelne und allgemeine Glückseligkeit
auf die beßte Weise befördert werde.

Das alles zusammen nenne ich das Staats-
gewerb.

* Das Wort Staatsgewerbkunde wird
dem Leser auffallen. Allein weil ich
durchs Gewerb alle Bemühung verstehe,
die man anwendet, um Bedürfnisse zu
befriedigen: so ist ja ausgemacht, daß
alle Staatsbeschäftigungen Gewerbe
sind. Ein jeder nenne die Sache wie
er will. Dieses wird keine Verwirrung
machen.
§. 357.
Allgemeine
Allgemeine Staats-Gewerbkunde.

§. 356. Alle bisher abgehandelte Ge-
werbe dergeſtalt in einen ganzen Gewerb-
koͤrper hinordnen, daß jeder einzelne Er-
werber dadurch den hoͤchſten Grad der
Gluͤckſeligkeit, den er in ſeinem Gewer-
be zu erlangen faͤhig iſt, zu erreichen
Gelegenheit habe, und wirklich erreiche.
Aus dem reinen Ertrage alle Gewerbe,
der einzelnen und allgemeinen Gluͤckſe-
ligkeit unbeſchadet, einen hinlaͤnglichen
Ertrag ſammlen, und endlich aus die-
ſem Ertrage die Beduͤrfniſſe des Gan-
zen ſo zu befriedigen, daß dadurch die
einzelne und allgemeine Gluͤckſeligkeit
auf die beßte Weiſe befoͤrdert werde.

Das alles zuſammen nenne ich das Staats-
gewerb.

* Das Wort Staatsgewerbkunde wird
dem Leſer auffallen. Allein weil ich
durchs Gewerb alle Bemuͤhung verſtehe,
die man anwendet, um Beduͤrfniſſe zu
befriedigen: ſo iſt ja ausgemacht, daß
alle Staatsbeſchaͤftigungen Gewerbe
ſind. Ein jeder nenne die Sache wie
er will. Dieſes wird keine Verwirrung
machen.
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[176/0196] Allgemeine Allgemeine Staats-Gewerbkunde. §. 356. Alle bisher abgehandelte Ge- werbe dergeſtalt in einen ganzen Gewerb- koͤrper hinordnen, daß jeder einzelne Er- werber dadurch den hoͤchſten Grad der Gluͤckſeligkeit, den er in ſeinem Gewer- be zu erlangen faͤhig iſt, zu erreichen Gelegenheit habe, und wirklich erreiche. Aus dem reinen Ertrage alle Gewerbe, der einzelnen und allgemeinen Gluͤckſe- ligkeit unbeſchadet, einen hinlaͤnglichen Ertrag ſammlen, und endlich aus die- ſem Ertrage die Beduͤrfniſſe des Gan- zen ſo zu befriedigen, daß dadurch die einzelne und allgemeine Gluͤckſeligkeit auf die beßte Weiſe befoͤrdert werde. Das alles zuſammen nenne ich das Staats- gewerb. * Das Wort Staatsgewerbkunde wird dem Leſer auffallen. Allein weil ich durchs Gewerb alle Bemuͤhung verſtehe, die man anwendet, um Beduͤrfniſſe zu befriedigen: ſo iſt ja ausgemacht, daß alle Staatsbeſchaͤftigungen Gewerbe ſind. Ein jeder nenne die Sache wie er will. Dieſes wird keine Verwirrung machen. §. 357.

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Zitationshilfe: Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779, S. 176. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jungstilling_versuch_1779/196>, abgerufen am 25.11.2024.