türlich: das mußt du verdienen, was dein Herr izt im Müsiggange verschwendet. Wenn derowegen der Herr zuweilen seinen Arbei- tern einen frohen Tag gönnt, sie bewirthet, an ihrer Seite ißt und trinkt, so wird er sich ihren Seegen und doppelten Fleis erwerben.
§. 343. Wenn ein junger Kaufmann ent- weder an einem Handelsorte wohnt, oder gar in einem handelnden Staate, so, daß es ihm entweder schwer fällt, eine Manufak- tur aufzurichten, oder, daß er durch andere Gelegenheit Mittel vor sich sieht, sich empor zu schwingen, so soll er mit größter Behut- samkeit zu Werke gehen. Bei der Handlung ins Grose muß er sich eben so ins Grose be- tragen, als er vorhin als Krämer zu Wer- ke gieng.
§. 344. Bei Schiffsrhedereien soll ein Kaufmann niemals, wenn er nicht schon überschwengliche Kapitale besizt, sich zu weit einlassen, kein ganzes Schiff allein bauen, sondern lieber an vielen kleinen Antheil neh- men, damit, wenn eins verunglückt, nicht sein ganzes Vermögen zu Grunde gehe.
§. 345.
Allgemeine
tuͤrlich: das mußt du verdienen, was dein Herr izt im Muͤſiggange verſchwendet. Wenn derowegen der Herr zuweilen ſeinen Arbei- tern einen frohen Tag goͤnnt, ſie bewirthet, an ihrer Seite ißt und trinkt, ſo wird er ſich ihren Seegen und doppelten Fleis erwerben.
§. 343. Wenn ein junger Kaufmann ent- weder an einem Handelsorte wohnt, oder gar in einem handelnden Staate, ſo, daß es ihm entweder ſchwer faͤllt, eine Manufak- tur aufzurichten, oder, daß er durch andere Gelegenheit Mittel vor ſich ſieht, ſich empor zu ſchwingen, ſo ſoll er mit groͤßter Behut- ſamkeit zu Werke gehen. Bei der Handlung ins Groſe muß er ſich eben ſo ins Groſe be- tragen, als er vorhin als Kraͤmer zu Wer- ke gieng.
§. 344. Bei Schiffsrhedereien ſoll ein Kaufmann niemals, wenn er nicht ſchon uͤberſchwengliche Kapitale beſizt, ſich zu weit einlaſſen, kein ganzes Schiff allein bauen, ſondern lieber an vielen kleinen Antheil neh- men, damit, wenn eins verungluͤckt, nicht ſein ganzes Vermoͤgen zu Grunde gehe.
§. 345.
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Allgemeine
tuͤrlich: das mußt du verdienen, was dein
Herr izt im Muͤſiggange verſchwendet. Wenn
derowegen der Herr zuweilen ſeinen Arbei-
tern einen frohen Tag goͤnnt, ſie bewirthet,
an ihrer Seite ißt und trinkt, ſo wird er ſich
ihren Seegen und doppelten Fleis erwerben.
§. 343. Wenn ein junger Kaufmann ent-
weder an einem Handelsorte wohnt, oder
gar in einem handelnden Staate, ſo, daß
es ihm entweder ſchwer faͤllt, eine Manufak-
tur aufzurichten, oder, daß er durch andere
Gelegenheit Mittel vor ſich ſieht, ſich empor
zu ſchwingen, ſo ſoll er mit groͤßter Behut-
ſamkeit zu Werke gehen. Bei der Handlung
ins Groſe muß er ſich eben ſo ins Groſe be-
tragen, als er vorhin als Kraͤmer zu Wer-
ke gieng.
§. 344. Bei Schiffsrhedereien ſoll ein
Kaufmann niemals, wenn er nicht ſchon
uͤberſchwengliche Kapitale beſizt, ſich zu weit
einlaſſen, kein ganzes Schiff allein bauen,
ſondern lieber an vielen kleinen Antheil neh-
men, damit, wenn eins verungluͤckt, nicht
ſein ganzes Vermoͤgen zu Grunde gehe.
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Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779, S. 170. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jungstilling_versuch_1779/190>, abgerufen am 16.02.2025.
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