§. 312. Wenn aber ein Kaufmann in der Ferne jemand haben muß, der seine Geschäf- te für ihn besorgt, als wann er selbsten zu- gegen wäre, so, daß er für ihn einkauft, ver- kauft, Wechsel besorgt, bezahlt und einkas- siret, so ist dieses ein Commissionsgeschäft, und er selbst heißt ein Commissionair. Man könnte erstes: Geschäftverweserei, und lezteren: Geschäftverweser nennen. Diese Ge- werbe machen die fünfte Klasse der Hilfsge- werbe aus .
* Der Faktor und seine Faktorie gehört auch zu dieser Klasse.
§. 313. Ein handelnder Ort, welcher über See Geschäfte treibt, und besonders einen gewissen Seehafen braucht, der unter der Gewalt einer fremden Nation steht, hat an einem solchen Orte einen Mann nöthig, wel- cher über die Vesthaltung der geschlossenen Traktaten, und über die Rechte seiner Vor- gesezten wacht. Weil nun ein solcher Mann die Rechte eines Gesandten genießt, und in eben der Eigenschaft, nur in geringerem Gra- de, anzusehen und zu behandeln ist, so will
ich
Allgemeine
§. 312. Wenn aber ein Kaufmann in der Ferne jemand haben muß, der ſeine Geſchaͤf- te fuͤr ihn beſorgt, als wann er ſelbſten zu- gegen waͤre, ſo, daß er fuͤr ihn einkauft, ver- kauft, Wechſel beſorgt, bezahlt und einkaſ- ſiret, ſo iſt dieſes ein Commiſſionsgeſchaͤft, und er ſelbſt heißt ein Commiſſionair. Man koͤnnte erſtes: Geſchaͤftverweſerei, und lezteren: Geſchaͤftverweſer nennen. Dieſe Ge- werbe machen die fuͤnfte Klaſſe der Hilfsge- werbe aus .
* Der Faktor und ſeine Faktorie gehoͤrt auch zu dieſer Klaſſe.
§. 313. Ein handelnder Ort, welcher uͤber See Geſchaͤfte treibt, und beſonders einen gewiſſen Seehafen braucht, der unter der Gewalt einer fremden Nation ſteht, hat an einem ſolchen Orte einen Mann noͤthig, wel- cher uͤber die Veſthaltung der geſchloſſenen Traktaten, und uͤber die Rechte ſeiner Vor- geſezten wacht. Weil nun ein ſolcher Mann die Rechte eines Geſandten genießt, und in eben der Eigenſchaft, nur in geringerem Gra- de, anzuſehen und zu behandeln iſt, ſo will
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Allgemeine
§. 312. Wenn aber ein Kaufmann in der
Ferne jemand haben muß, der ſeine Geſchaͤf-
te fuͤr ihn beſorgt, als wann er ſelbſten zu-
gegen waͤre, ſo, daß er fuͤr ihn einkauft, ver-
kauft, Wechſel beſorgt, bezahlt und einkaſ-
ſiret, ſo iſt dieſes ein Commiſſionsgeſchaͤft,
und er ſelbſt heißt ein Commiſſionair.
Man koͤnnte erſtes: Geſchaͤftverweſerei, und
lezteren: Geſchaͤftverweſer nennen. Dieſe Ge-
werbe machen die fuͤnfte Klaſſe der Hilfsge-
werbe aus .
* Der Faktor und ſeine Faktorie gehoͤrt
auch zu dieſer Klaſſe.
§. 313. Ein handelnder Ort, welcher uͤber
See Geſchaͤfte treibt, und beſonders einen
gewiſſen Seehafen braucht, der unter der
Gewalt einer fremden Nation ſteht, hat an
einem ſolchen Orte einen Mann noͤthig, wel-
cher uͤber die Veſthaltung der geſchloſſenen
Traktaten, und uͤber die Rechte ſeiner Vor-
geſezten wacht. Weil nun ein ſolcher Mann
die Rechte eines Geſandten genießt, und in
eben der Eigenſchaft, nur in geringerem Gra-
de, anzuſehen und zu behandeln iſt, ſo will
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Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779, S. 154. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jungstilling_versuch_1779/174>, abgerufen am 16.07.2024.
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