Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779.Kunstwirthschaftliche sie, und verkauft seine Kunsterzeugungenwieder; wie soll er sich in beiden Fällen ver- halten? §. 255. Jm ersten Falle soll er untersu- §. 256. Sind aber seine Erwerbungsmit- §. 257. Wo der Staatsfehler herrscht, darf,
Kunſtwirthſchaftliche ſie, und verkauft ſeine Kunſterzeugungenwieder; wie ſoll er ſich in beiden Faͤllen ver- halten? §. 255. Jm erſten Falle ſoll er unterſu- §. 256. Sind aber ſeine Erwerbungsmit- §. 257. Wo der Staatsfehler herrſcht, darf,
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Kunſtwirthſchaftliche
ſie, und verkauft ſeine Kunſterzeugungen
wieder; wie ſoll er ſich in beiden Faͤllen ver-
halten?
§. 255. Jm erſten Falle ſoll er unterſu-
chen, ob ſeine Werkzeuge alle noͤthige Voll-
kommenheiten haben, oder ob ſonſten die
Erwerbungsmittel noch zu verbeſſern ſeien.
Jn dieſem Falle muß er das alles aus dem
reinen Ertrage in den vollkommenſten Stand
ſezen: denn dadurch wird er ſeine Arbeit er-
leichtern, beſchleunigen und vollkommener
ausfuͤhren, mithin mehr gewinnen koͤnnen.
§. 256. Sind aber ſeine Erwerbungsmit-
tel im vollkommenſten Zuſtande, ſo muß er
ſich aus ſeinem reinen Ertrage ſolche Erzeu-
gungen anſchaffen, die in ſeinem Gewerbe
gebraucht werden, und die er ſelber verar-
beitet, dieſe verkauft er an ſeine Kunden
mit Gewinne, bearbeitet ſie, und gewinnt
alſo doppelten Profit. Oder er verfertigt
Kunſterzeugungen vorraͤthig, und verkauft
ſie mit Nuzen.
§. 257. Wo der Staatsfehler herrſcht,
daß der| Handwerksmann nichts feil haben
darf,
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