le braucht; und endlich gibts solche, wo die Leute ihre Erzeugungen dem Meister zur Zu- bereitung hingeben, und ihm Arbeitslohn zahlen; wiederum andere, wo er sich die ro- hen Erzeugungen anschaffen muß, sie verar- beitet, und seine Kunsterzeugungen wieder verkauft.
§. 242. Zu den Erwerbungsmitteln ge- hört der Ort, wo sich ein anfangender Mei- ster niederlassen will, und zwar ein solcher, wo die Zubereitungen und Kunsterzeugungen, welche er verfertigt, in solcher Menge ge- braucht werden, daß er völlige Beschäftigung damit haben kann, und wann mehrere Mei- ster von seiner Handthierung da sind, so muß er überzeugt seyn, daß so viele Kunsterzeu- gungen an dem Orte und in der Gegend verbraucht werden, als die andern Meister nebst ihm verfertigen können.
§. 243. Wann er einen bequemen Ort ge- funden hat, so soll er sich nach der Hand- werkspolizei und Gebräuchen erkundigen, sich darnach einrichten, und angeloben den- selben gemäß zu leben; ferner muß er sich
eine
Kunſtwirthſchaftliche
le braucht; und endlich gibts ſolche, wo die Leute ihre Erzeugungen dem Meiſter zur Zu- bereitung hingeben, und ihm Arbeitslohn zahlen; wiederum andere, wo er ſich die ro- hen Erzeugungen anſchaffen muß, ſie verar- beitet, und ſeine Kunſterzeugungen wieder verkauft.
§. 242. Zu den Erwerbungsmitteln ge- hoͤrt der Ort, wo ſich ein anfangender Mei- ſter niederlaſſen will, und zwar ein ſolcher, wo die Zubereitungen und Kunſterzeugungen, welche er verfertigt, in ſolcher Menge ge- braucht werden, daß er voͤllige Beſchaͤftigung damit haben kann, und wann mehrere Mei- ſter von ſeiner Handthierung da ſind, ſo muß er uͤberzeugt ſeyn, daß ſo viele Kunſterzeu- gungen an dem Orte und in der Gegend verbraucht werden, als die andern Meiſter nebſt ihm verfertigen koͤnnen.
§. 243. Wann er einen bequemen Ort ge- funden hat, ſo ſoll er ſich nach der Hand- werkspolizei und Gebraͤuchen erkundigen, ſich darnach einrichten, und angeloben den- ſelben gemaͤß zu leben; ferner muß er ſich
eine
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Kunſtwirthſchaftliche
le braucht; und endlich gibts ſolche, wo die
Leute ihre Erzeugungen dem Meiſter zur Zu-
bereitung hingeben, und ihm Arbeitslohn
zahlen; wiederum andere, wo er ſich die ro-
hen Erzeugungen anſchaffen muß, ſie verar-
beitet, und ſeine Kunſterzeugungen wieder
verkauft.
§. 242. Zu den Erwerbungsmitteln ge-
hoͤrt der Ort, wo ſich ein anfangender Mei-
ſter niederlaſſen will, und zwar ein ſolcher,
wo die Zubereitungen und Kunſterzeugungen,
welche er verfertigt, in ſolcher Menge ge-
braucht werden, daß er voͤllige Beſchaͤftigung
damit haben kann, und wann mehrere Mei-
ſter von ſeiner Handthierung da ſind, ſo muß
er uͤberzeugt ſeyn, daß ſo viele Kunſterzeu-
gungen an dem Orte und in der Gegend
verbraucht werden, als die andern Meiſter
nebſt ihm verfertigen koͤnnen.
§. 243. Wann er einen bequemen Ort ge-
funden hat, ſo ſoll er ſich nach der Hand-
werkspolizei und Gebraͤuchen erkundigen,
ſich darnach einrichten, und angeloben den-
ſelben gemaͤß zu leben; ferner muß er ſich
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Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779, S. 120. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jungstilling_versuch_1779/140>, abgerufen am 01.08.2024.
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