Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779.Kunstwirthschaftliche körperlichen Gliedmasen ihre vollkommeneGeschicklichkeit und die Gewohnheit erlangt haben. §. 239. Da der neue Erwerber der Nah- §. 240. Wann der Lehrjunge bei seinem nun
Kunſtwirthſchaftliche koͤrperlichen Gliedmaſen ihre vollkommeneGeſchicklichkeit und die Gewohnheit erlangt haben. §. 239. Da der neue Erwerber der Nah- §. 240. Wann der Lehrjunge bei ſeinem nun
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Kunſtwirthſchaftliche
koͤrperlichen Gliedmaſen ihre vollkommene
Geſchicklichkeit und die Gewohnheit erlangt
haben.
§. 239. Da der neue Erwerber der Nah-
rungsquelle die Heiſcheſaͤze ſeines zukuͤnfti-
gen Gewerbes, desgleichen die Ausuͤbung
derſelben erlernen ſoll, ſo muß er jemand
haben, der ſie vollſtaͤndig weis und kann,
und zugleich eine kunſtwirthſchaftliche Haus-
haltung damit fuͤhrt. Ein ſolcher Mann heißt
ein Meiſter; bei dieſem muß ſich der Erwer-
ber in ſeinen beßten Juͤnglingsjahren in die
Lehre geben, wogegen er ihn voͤllig unter ſei-
ne Hausgenoſſene aufnimmt, ihm alle Hei-
ſcheſaͤze vorſagt, bis er ſie weis, und nicht
mehr vergißt, und ihn alle Stuͤcke und Hand-
griffe ſo lang ausuͤben laͤßt, bis er die Kunſt
oder das Handwerk voͤllig verſteht und kann,
izt heißt der Erwerber Lehrjunge.
§. 240. Wann der Lehrjunge bei ſeinem
Meiſter nichts mehr lernen kann, ſo wird er
losgeſprochen, das heißt: der Meiſter ent-
laͤßt ihn gutwillig ſeiner Lehrjahre, und be-
zeugt, daß er das Gewerb verſtehe. Da aber
nun
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