Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779.Kunstwirthschaftliche Kunstwirthschaftliche Haushaltung. §. 235. Ein jedes Kunstgewerb hat nicht §. 236. Die kunstwirthschaftliche Haus- §. 237.
Kunſtwirthſchaftliche Kunſtwirthſchaftliche Haushaltung. §. 235. Ein jedes Kunſtgewerb hat nicht §. 236. Die kunſtwirthſchaftliche Haus- §. 237.
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Kunſtwirthſchaftliche
Kunſtwirthſchaftliche Haushaltung.
§. 235. Ein jedes Kunſtgewerb hat nicht
nur den Zweck, die Beduͤrfniſſe derjenigen zu
befriedigen, die ſeine Erzeugungen brauchen;
ſondern es ſoll auch als Gewerb betrachtet,
demjenigen, der es treibt, eine Nahrungs-
quelle abgeben, wodurch er ſich und die Sei-
nigen ernaͤhren und gluͤcklich machen kann.
Die Heiſcheſaͤze, welche die Lehren dazu ent-
halten, ordne ich zuſammen, und nenne ſie
die kunſtwirthſchaftliche Haushaltung.
§. 236. Die kunſtwirthſchaftliche Haus-
haltung lehrt alſo: wie ein jedes Kunſtge-
werb muͤſſe zur Nahrungsquelle ge-
macht, dieſelbe zum hoͤchſten Ertrage
eingerichtet, dieſer Ertrag zu Befriedi-
gung der haͤuslichen Beduͤrfniſſe derge-
ſtallt angewendet werden, damit der
hoͤchſte reine Ertrag herauskomme, und
wie endlich dieſer reine Ertrag wiede-
rum zu Verbeſſerung und Vermehrung
der Nahrungsquelle verwendet werden
muͤſſe.
§. 237.
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