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Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779.

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Kunstwirthschaftliche
Kunstwirthschaftliche Haushaltung.

§. 235. Ein jedes Kunstgewerb hat nicht
nur den Zweck, die Bedürfnisse derjenigen zu
befriedigen, die seine Erzeugungen brauchen;
sondern es soll auch als Gewerb betrachtet,
demjenigen, der es treibt, eine Nahrungs-
quelle abgeben, wodurch er sich und die Sei-
nigen ernähren und glücklich machen kann.
Die Heischesäze, welche die Lehren dazu ent-
halten, ordne ich zusammen, und nenne sie
die kunstwirthschaftliche Haushaltung.

§. 236. Die kunstwirthschaftliche Haus-
haltung lehrt also: wie ein jedes Kunstge-
werb müsse zur Nahrungsquelle ge-
macht, dieselbe zum höchsten Ertrage
eingerichtet, dieser Ertrag zu Befriedi-
gung der häuslichen Bedürfnisse derge-
stallt angewendet werden, damit der
höchste reine Ertrag herauskomme, und
wie endlich dieser reine Ertrag wiede-
rum zu Verbesserung und Vermehrung
der Nahrungsquelle verwendet werden
müsse.

§. 237.
Kunſtwirthſchaftliche
Kunſtwirthſchaftliche Haushaltung.

§. 235. Ein jedes Kunſtgewerb hat nicht
nur den Zweck, die Beduͤrfniſſe derjenigen zu
befriedigen, die ſeine Erzeugungen brauchen;
ſondern es ſoll auch als Gewerb betrachtet,
demjenigen, der es treibt, eine Nahrungs-
quelle abgeben, wodurch er ſich und die Sei-
nigen ernaͤhren und gluͤcklich machen kann.
Die Heiſcheſaͤze, welche die Lehren dazu ent-
halten, ordne ich zuſammen, und nenne ſie
die kunſtwirthſchaftliche Haushaltung.

§. 236. Die kunſtwirthſchaftliche Haus-
haltung lehrt alſo: wie ein jedes Kunſtge-
werb muͤſſe zur Nahrungsquelle ge-
macht, dieſelbe zum hoͤchſten Ertrage
eingerichtet, dieſer Ertrag zu Befriedi-
gung der haͤuslichen Beduͤrfniſſe derge-
ſtallt angewendet werden, damit der
hoͤchſte reine Ertrag herauskomme, und
wie endlich dieſer reine Ertrag wiede-
rum zu Verbeſſerung und Vermehrung
der Nahrungsquelle verwendet werden
muͤſſe.

§. 237.
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[116/0136] Kunſtwirthſchaftliche Kunſtwirthſchaftliche Haushaltung. §. 235. Ein jedes Kunſtgewerb hat nicht nur den Zweck, die Beduͤrfniſſe derjenigen zu befriedigen, die ſeine Erzeugungen brauchen; ſondern es ſoll auch als Gewerb betrachtet, demjenigen, der es treibt, eine Nahrungs- quelle abgeben, wodurch er ſich und die Sei- nigen ernaͤhren und gluͤcklich machen kann. Die Heiſcheſaͤze, welche die Lehren dazu ent- halten, ordne ich zuſammen, und nenne ſie die kunſtwirthſchaftliche Haushaltung. §. 236. Die kunſtwirthſchaftliche Haus- haltung lehrt alſo: wie ein jedes Kunſtge- werb muͤſſe zur Nahrungsquelle ge- macht, dieſelbe zum hoͤchſten Ertrage eingerichtet, dieſer Ertrag zu Befriedi- gung der haͤuslichen Beduͤrfniſſe derge- ſtallt angewendet werden, damit der hoͤchſte reine Ertrag herauskomme, und wie endlich dieſer reine Ertrag wiede- rum zu Verbeſſerung und Vermehrung der Nahrungsquelle verwendet werden muͤſſe. §. 237.

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Zitationshilfe: Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779, S. 116. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jungstilling_versuch_1779/136>, abgerufen am 22.11.2024.