Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 3, Bd. 1. Leipzig, 1865.Zweites Buch. Erster Abschn. III. Die Technik. A. Die Analytik. von, 54) eben weil ihm gegenüber dieser Einwand unter den Ge-sichtspunkt einer Negation des Klagfundaments fällt. 55) Wir betrachten jetzt einen Conflictsfall von eigenthümlichem Die beiden Formen, in denen derselbe im neuern Recht mög- Es schien den alten Juristen billig, daß der Ehemann, wenn Bei dieser Einkleidung kam letztere positiv als solche im 54) S. außer der L. 45 in Note 49 die L. 4 §. 3 L. 6 §. 4 de precar. 43. 26). 55) Dagegen ist auch beim interd. de precario die Berufung auf die
Obligation (das Versprechen des Klägers, dem Beklagten den Besitz eine Zeitlang zu lassen) ausgeschlossen L. 12 pr. de prec. (43. 26), schwerlich je- doch aus dem Grunde, den Celsus hier angibt, denn warum sollte abgesehen von dem in dem Besitz proceß gelegenen Hinderniß ein solcher Vertrag nicht gültig sein? Im Fall der L. 15 §. 3 ibid., wo die Rückforderungsklage auf das Versprechen des Beklagten gegründet, d. h. eine actio in per- sonam war, wäre schwerlich von irgend einem Juristen die entgegengesetzte Berufung des Betheiligten auf das Versprechen des Klägers zurückgewiesen worden. Beim interd. de precario, wo der Anspruch des Klägers nicht auf eine Obligation, sondern auf den Besitz gestützt wird, würde ein Einwand obligatorischer Art den Charakter des Besitzprocesses alterirt haben. Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. Die Technik. A. Die Analytik. von, 54) eben weil ihm gegenüber dieſer Einwand unter den Ge-ſichtspunkt einer Negation des Klagfundaments fällt. 55) Wir betrachten jetzt einen Conflictsfall von eigenthümlichem Die beiden Formen, in denen derſelbe im neuern Recht mög- Es ſchien den alten Juriſten billig, daß der Ehemann, wenn Bei dieſer Einkleidung kam letztere poſitiv als ſolche im 54) S. außer der L. 45 in Note 49 die L. 4 §. 3 L. 6 §. 4 de precar. 43. 26). 55) Dagegen iſt auch beim interd. de precario die Berufung auf die
Obligation (das Verſprechen des Klägers, dem Beklagten den Beſitz eine Zeitlang zu laſſen) ausgeſchloſſen L. 12 pr. de prec. (43. 26), ſchwerlich je- doch aus dem Grunde, den Celſus hier angibt, denn warum ſollte abgeſehen von dem in dem Beſitz proceß gelegenen Hinderniß ein ſolcher Vertrag nicht gültig ſein? Im Fall der L. 15 §. 3 ibid., wo die Rückforderungsklage auf das Verſprechen des Beklagten gegründet, d. h. eine actio in per- sonam war, wäre ſchwerlich von irgend einem Juriſten die entgegengeſetzte Berufung des Betheiligten auf das Verſprechen des Klägers zurückgewieſen worden. Beim interd. de precario, wo der Anſpruch des Klägers nicht auf eine Obligation, ſondern auf den Beſitz geſtützt wird, würde ein Einwand obligatoriſcher Art den Charakter des Beſitzproceſſes alterirt haben. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <div n="8"> <div n="9"> <div n="10"> <div n="11"> <p><pb facs="#f0084" n="68"/><fw place="top" type="header">Zweites Buch. Erſter Abſchn. <hi rendition="#aq">III.</hi> Die Technik. <hi rendition="#aq">A.</hi> Die Analytik.</fw><lb/> von, <note place="foot" n="54)">S. außer der <hi rendition="#aq">L.</hi> 45 in Note 49 die <hi rendition="#aq">L. 4 §. 3 L. 6 §. 4 de precar.</hi><lb/> 43. 26).</note> eben weil ihm gegenüber dieſer Einwand unter den Ge-<lb/> ſichtspunkt einer Negation des Klagfundaments fällt. <note place="foot" n="55)">Dagegen iſt auch beim <hi rendition="#aq">interd. de precario</hi> die Berufung auf die<lb/><hi rendition="#g">Obligation</hi> (das Verſprechen des Klägers, dem Beklagten den Beſitz eine<lb/> Zeitlang zu laſſen) ausgeſchloſſen <hi rendition="#aq">L. 12 pr. de prec.</hi> (43. 26), ſchwerlich je-<lb/> doch aus dem Grunde, den Celſus hier angibt, denn warum ſollte abgeſehen<lb/> von dem in dem <hi rendition="#g">Beſitz</hi> proceß gelegenen Hinderniß ein ſolcher Vertrag nicht<lb/> gültig ſein? Im Fall der <hi rendition="#aq">L. 15 §. 3 ibid.,</hi> wo die Rückforderungsklage auf<lb/> das <hi rendition="#g">Verſprechen des Beklagten</hi> gegründet, d. h. eine <hi rendition="#aq">actio in per-<lb/> sonam</hi> war, wäre ſchwerlich von irgend einem Juriſten die entgegengeſetzte<lb/> Berufung des Betheiligten auf das Verſprechen des <hi rendition="#g">Klägers</hi> zurückgewieſen<lb/> worden. Beim <hi rendition="#aq">interd. de precario,</hi> wo der Anſpruch des Klägers nicht auf eine<lb/><hi rendition="#g">Obligation</hi>, ſondern auf den <hi rendition="#g">Beſitz</hi> geſtützt wird, würde ein Einwand<lb/><hi rendition="#g">obligatoriſcher</hi> Art den Charakter des Beſitzproceſſes alterirt haben.</note></p><lb/> <p>Wir betrachten jetzt einen Conflictsfall von eigenthümlichem<lb/> Intereſſe: den der <hi rendition="#g">Obligation</hi> mit der <hi rendition="#g">Obligation</hi>.</p><lb/> <p>Die beiden Formen, in denen derſelbe im neuern Recht mög-<lb/> lich iſt, ſind bekanntlich die der <hi rendition="#g">Compenſation</hi> und <hi rendition="#g">Reten-<lb/> tion</hi>, beide regelmäßig in Geſtalt einer <hi rendition="#aq"><hi rendition="#g">exceptio</hi>.</hi> In <hi rendition="#g">dieſer</hi><lb/> Form war ein ſolcher Conflict natürlich im ältern Proceß un-<lb/> möglich, er hätte ja zu dem Zwecke den Grundſatz der <hi rendition="#g">einen</hi><lb/> Frage verläugnen müſſen. Aber in <hi rendition="#g">anderer</hi> Form ſind beide<lb/> der <hi rendition="#g">Sache</hi> nach bereits dem ältern Proceß bekannt, und <hi rendition="#g">eine</hi><lb/> der Formen, in denen er ſie ermöglicht, ſoll jetzt mitgetheilt wer-<lb/> den; die <hi rendition="#g">zweite</hi> wird ſpäter folgen.</p><lb/> <p>Es ſchien den alten Juriſten billig, daß der Ehemann, wenn<lb/> er nach Auflöſung der Ehe die <hi rendition="#aq">Dos</hi> herauszugeben habe, wegen<lb/> der von ihm aufgewandten <hi rendition="#g">nothwendigen</hi> Auslagen einen<lb/> Abzug machen dürfe. Aber wie dieſen Anſpruch in der Klagfor-<lb/> mel ausdrücken? Als ſelbſtändiger Anſpruch durfte er aus dem<lb/> angegebenen Grunde nicht auftreten. Wie alſo? Es ward der<lb/> Sache die Wendung gegeben, daß die Forderung der Frau um<lb/> den Betrag der Gegenforderung ſich vermindert habe.</p><lb/> <p>Bei dieſer Einkleidung kam letztere <hi rendition="#g">poſitiv</hi> als ſolche im<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [68/0084]
Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. Die Technik. A. Die Analytik.
von, 54) eben weil ihm gegenüber dieſer Einwand unter den Ge-
ſichtspunkt einer Negation des Klagfundaments fällt. 55)
Wir betrachten jetzt einen Conflictsfall von eigenthümlichem
Intereſſe: den der Obligation mit der Obligation.
Die beiden Formen, in denen derſelbe im neuern Recht mög-
lich iſt, ſind bekanntlich die der Compenſation und Reten-
tion, beide regelmäßig in Geſtalt einer exceptio. In dieſer
Form war ein ſolcher Conflict natürlich im ältern Proceß un-
möglich, er hätte ja zu dem Zwecke den Grundſatz der einen
Frage verläugnen müſſen. Aber in anderer Form ſind beide
der Sache nach bereits dem ältern Proceß bekannt, und eine
der Formen, in denen er ſie ermöglicht, ſoll jetzt mitgetheilt wer-
den; die zweite wird ſpäter folgen.
Es ſchien den alten Juriſten billig, daß der Ehemann, wenn
er nach Auflöſung der Ehe die Dos herauszugeben habe, wegen
der von ihm aufgewandten nothwendigen Auslagen einen
Abzug machen dürfe. Aber wie dieſen Anſpruch in der Klagfor-
mel ausdrücken? Als ſelbſtändiger Anſpruch durfte er aus dem
angegebenen Grunde nicht auftreten. Wie alſo? Es ward der
Sache die Wendung gegeben, daß die Forderung der Frau um
den Betrag der Gegenforderung ſich vermindert habe.
Bei dieſer Einkleidung kam letztere poſitiv als ſolche im
54) S. außer der L. 45 in Note 49 die L. 4 §. 3 L. 6 §. 4 de precar.
43. 26).
55) Dagegen iſt auch beim interd. de precario die Berufung auf die
Obligation (das Verſprechen des Klägers, dem Beklagten den Beſitz eine
Zeitlang zu laſſen) ausgeſchloſſen L. 12 pr. de prec. (43. 26), ſchwerlich je-
doch aus dem Grunde, den Celſus hier angibt, denn warum ſollte abgeſehen
von dem in dem Beſitz proceß gelegenen Hinderniß ein ſolcher Vertrag nicht
gültig ſein? Im Fall der L. 15 §. 3 ibid., wo die Rückforderungsklage auf
das Verſprechen des Beklagten gegründet, d. h. eine actio in per-
sonam war, wäre ſchwerlich von irgend einem Juriſten die entgegengeſetzte
Berufung des Betheiligten auf das Verſprechen des Klägers zurückgewieſen
worden. Beim interd. de precario, wo der Anſpruch des Klägers nicht auf eine
Obligation, ſondern auf den Beſitz geſtützt wird, würde ein Einwand
obligatoriſcher Art den Charakter des Beſitzproceſſes alterirt haben.
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