Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 3, Bd. 1. Leipzig, 1865.A. Der Proceß. Die Actionen. Beispiele. §. 51. Dieses eine Beispiel wird mehr, als lange Ausführungen Es ist dabei nicht außer Acht zu lassen, daß die streng ana- 7) Diesen Charakter einer Pönalklage nimmt nämlich die reipersecuto- rische hier an, arg. L. 7 de alien. jud. (4. 7) cf. L. 4 §. ult. L. 5, 6 ibid. L. 42 L. 52 de R. V. (6. 1). 8) Ich hebe von demselben nur Gaj. IV 8, L. 1 vi bon. (57. 8) cf.
L. 2 §. 26 ib. hervor. A. Der Proceß. Die Actionen. Beiſpiele. §. 51. Dieſes eine Beiſpiel wird mehr, als lange Ausführungen Es iſt dabei nicht außer Acht zu laſſen, daß die ſtreng ana- 7) Dieſen Charakter einer Pönalklage nimmt nämlich die reiperſecuto- riſche hier an, arg. L. 7 de alien. jud. (4. 7) cf. L. 4 §. ult. L. 5, 6 ibid. L. 42 L. 52 de R. V. (6. 1). 8) Ich hebe von demſelben nur Gaj. IV 8, L. 1 vi bon. (57. 8) cf.
L. 2 §. 26 ib. hervor. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <div n="8"> <pb facs="#f0045" n="29"/> <fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">A.</hi> Der Proceß. Die Actionen. Beiſpiele. §. 51.</fw><lb/> <p>Dieſes eine Beiſpiel wird mehr, als lange Ausführungen<lb/> es vermöchten, dem Leſer eine Anſchauung von dem analytiſchen<lb/> Charakter der römiſchen Klagen gegeben haben. Nicht um den<lb/> Eindruck deſſelben zu verſtärken, ſondern weil ich derſelben für<lb/> die Folge als Material bedürftig bin, will ich noch eine Reihe<lb/> anderer Beiſpiele hinzufügen.</p><lb/> <p>Es iſt dabei nicht außer Acht zu laſſen, daß die ſtreng ana-<lb/> lytiſche Structur mancher Klagen im neueren Recht nicht ſelten<lb/> verwiſcht worden iſt, indem dieſelben auf Zwecke ausgedehnt wor-<lb/> den ſind, welche im früheren Recht entweder überall nicht verfolg-<lb/> bar waren oder nur in Form von beſondern Klagen. Daß die<lb/> Klagen, welche gegen den Beſitzer als ſolchen gehen, auch gegen<lb/> den angeſtellt werden können, welcher den Beſitz doloſer Weiſe<lb/> aufgegeben hat, iſt bekanntlich ein Satz des neuern Rechts, aber<lb/> auch wenn äußere Zeugniſſe uns dies nicht ausdrücklich melde-<lb/> ten, würden innere Gründe uns zu dieſer Annahme nöthigen,<lb/> denn dieſes Umſchlagen einer reiperſecutoriſchen Klage in eine<lb/> pönale <note place="foot" n="7)">Dieſen Charakter einer Pönalklage nimmt nämlich die reiperſecuto-<lb/> riſche hier an, <hi rendition="#aq">arg. L. 7 de alien. jud. (4. 7) cf. L. 4 §. ult. L. 5, 6 ibid.<lb/> L. 42 L. 52 de R. V.</hi> (6. 1).</note> enthält vom Standpunkt des ältern Rechts aus eine<lb/> Unmöglichkeit. Letzteres hält die beiden Klagen in dem Maße<lb/> ſtreng auseinander, daß es ſelbſt bei Delicten, wo aus dem-<lb/> ſelben Factum zwei Klagen entſpringen, z. B. beim Diebſtahl<lb/> (<hi rendition="#aq">act. furti</hi> und <hi rendition="#aq">condictio furtiva</hi>) keine Vermiſchung derſelben<lb/> vornimmt — die <hi rendition="#aq">act. mixta</hi> iſt für das ältere Recht eine techni-<lb/> ſche Mißgeburt, ein Verſtoß gegen die Elementarbegriffe ſeiner<lb/> Technik. Zwar die durch das Edict eingeführte <hi rendition="#aq">actio vi hono-<lb/> rum raptorum</hi> vereinigt beide Functionen, allein daß dieſe Ver-<lb/> einigung ſich erſt in ſpäterer Zeit vollzogen hat, wird dem, der<lb/> das Quellenmaterial <note place="foot" n="8)">Ich hebe von demſelben nur <hi rendition="#aq">Gaj. IV 8, L. 1 vi bon. (57. 8) cf.<lb/> L. 2 §. 26 ib.</hi> hervor.</note> einer Prüfung unterwerfen will, nicht<lb/> verborgen bleiben. Der Schutz gegen doloſe Veräußerungen<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [29/0045]
A. Der Proceß. Die Actionen. Beiſpiele. §. 51.
Dieſes eine Beiſpiel wird mehr, als lange Ausführungen
es vermöchten, dem Leſer eine Anſchauung von dem analytiſchen
Charakter der römiſchen Klagen gegeben haben. Nicht um den
Eindruck deſſelben zu verſtärken, ſondern weil ich derſelben für
die Folge als Material bedürftig bin, will ich noch eine Reihe
anderer Beiſpiele hinzufügen.
Es iſt dabei nicht außer Acht zu laſſen, daß die ſtreng ana-
lytiſche Structur mancher Klagen im neueren Recht nicht ſelten
verwiſcht worden iſt, indem dieſelben auf Zwecke ausgedehnt wor-
den ſind, welche im früheren Recht entweder überall nicht verfolg-
bar waren oder nur in Form von beſondern Klagen. Daß die
Klagen, welche gegen den Beſitzer als ſolchen gehen, auch gegen
den angeſtellt werden können, welcher den Beſitz doloſer Weiſe
aufgegeben hat, iſt bekanntlich ein Satz des neuern Rechts, aber
auch wenn äußere Zeugniſſe uns dies nicht ausdrücklich melde-
ten, würden innere Gründe uns zu dieſer Annahme nöthigen,
denn dieſes Umſchlagen einer reiperſecutoriſchen Klage in eine
pönale 7) enthält vom Standpunkt des ältern Rechts aus eine
Unmöglichkeit. Letzteres hält die beiden Klagen in dem Maße
ſtreng auseinander, daß es ſelbſt bei Delicten, wo aus dem-
ſelben Factum zwei Klagen entſpringen, z. B. beim Diebſtahl
(act. furti und condictio furtiva) keine Vermiſchung derſelben
vornimmt — die act. mixta iſt für das ältere Recht eine techni-
ſche Mißgeburt, ein Verſtoß gegen die Elementarbegriffe ſeiner
Technik. Zwar die durch das Edict eingeführte actio vi hono-
rum raptorum vereinigt beide Functionen, allein daß dieſe Ver-
einigung ſich erſt in ſpäterer Zeit vollzogen hat, wird dem, der
das Quellenmaterial 8) einer Prüfung unterwerfen will, nicht
verborgen bleiben. Der Schutz gegen doloſe Veräußerungen
7) Dieſen Charakter einer Pönalklage nimmt nämlich die reiperſecuto-
riſche hier an, arg. L. 7 de alien. jud. (4. 7) cf. L. 4 §. ult. L. 5, 6 ibid.
L. 42 L. 52 de R. V. (6. 1).
8) Ich hebe von demſelben nur Gaj. IV 8, L. 1 vi bon. (57. 8) cf.
L. 2 §. 26 ib. hervor.
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