Historischer Charakter der Grundbegriffe des älteren Rechts -- ihre Veränderlichkeit -- Die wahren Quellen derselben -- Ueber- schätzung des logischen Elements im Rechte.
Non ergo a Praetoris edicto neque a XII tabulis, sed penitus ex intima philosophia hauriendam juris disciplinam Cie. de legib. I. Cap. 5.
LIX. Die Aufgabe des ersten Abschnitts bestand darin, die- jenigen Erscheinungen, Gedanken und Gesetze darzulegen, die sich mehr oder weniger auf allen Gebieten des Rechts wieder- holten. Den Gegenstand des gegenwärtigen Abschnitts bilden die Rechte des ältern Privatrechts. Der Verlauf unserer Darstel- lung hat uns zwar bereits manche Züge zur Signatur derselben geliefert, theils Einzelheiten, theils allgemeine Ideen, allein die bisher entwickelten universellen Gesichtspunkte reichen nicht aus, um das eigenthümliche Wesen und den Gedankengehalt der Rechte zu erschöpfen, es bleibt noch ein beträchtlicher Rest zurück, dessen wir uns nur auf dem Wege einer ausschließ- lich diesem Gegenstand zugewandten Untersuchung bemächtigen können.
Zweiter Abſchnitt.
Die Rechte des ältern Privatrechts.
Die Aufgabe.
Hiſtoriſcher Charakter der Grundbegriffe des älteren Rechts — ihre Veränderlichkeit — Die wahren Quellen derſelben — Ueber- ſchätzung des logiſchen Elements im Rechte.
Non ergo a Praetoris edicto neque a XII tabulis, sed penitus ex intima philosophia hauriendam juris disciplinam Cie. de legib. I. Cap. 5.
LIX. Die Aufgabe des erſten Abſchnitts beſtand darin, die- jenigen Erſcheinungen, Gedanken und Geſetze darzulegen, die ſich mehr oder weniger auf allen Gebieten des Rechts wieder- holten. Den Gegenſtand des gegenwärtigen Abſchnitts bilden die Rechte des ältern Privatrechts. Der Verlauf unſerer Darſtel- lung hat uns zwar bereits manche Züge zur Signatur derſelben geliefert, theils Einzelheiten, theils allgemeine Ideen, allein die bisher entwickelten univerſellen Geſichtspunkte reichen nicht aus, um das eigenthümliche Weſen und den Gedankengehalt der Rechte zu erſchöpfen, es bleibt noch ein beträchtlicher Reſt zurück, deſſen wir uns nur auf dem Wege einer ausſchließ- lich dieſem Gegenſtand zugewandten Unterſuchung bemächtigen können.
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[[293]/0309]
Zweiter Abſchnitt.
Die Rechte des ältern Privatrechts.
Die Aufgabe.
Hiſtoriſcher Charakter der Grundbegriffe des älteren Rechts —
ihre Veränderlichkeit — Die wahren Quellen derſelben — Ueber-
ſchätzung des logiſchen Elements im Rechte.
Non ergo a Praetoris edicto neque a XII tabulis,
sed penitus ex intima philosophia hauriendam juris
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Cie. de legib. I. Cap. 5.
LIX. Die Aufgabe des erſten Abſchnitts beſtand darin, die-
jenigen Erſcheinungen, Gedanken und Geſetze darzulegen, die
ſich mehr oder weniger auf allen Gebieten des Rechts wieder-
holten. Den Gegenſtand des gegenwärtigen Abſchnitts bilden die
Rechte des ältern Privatrechts. Der Verlauf unſerer Darſtel-
lung hat uns zwar bereits manche Züge zur Signatur derſelben
geliefert, theils Einzelheiten, theils allgemeine Ideen, allein
die bisher entwickelten univerſellen Geſichtspunkte reichen nicht
aus, um das eigenthümliche Weſen und den Gedankengehalt
der Rechte zu erſchöpfen, es bleibt noch ein beträchtlicher Reſt
zurück, deſſen wir uns nur auf dem Wege einer ausſchließ-
lich dieſem Gegenſtand zugewandten Unterſuchung bemächtigen
können.
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Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 3, Bd. 1. Leipzig, 1865, S. [293]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jhering_recht03_1865/309>, abgerufen am 16.02.2025.
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