Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 3, Bd. 1. Leipzig, 1865.

Bild:
<< vorherige Seite
C. Die abstracte Analyse. Vereinfachung des Thatbestandes. §. 55.
2. Analytische Vereinfachung des Thatbestandes.

Vereinfachung des Thatbestandes im Interesse des Beweises --
Ausscheidung lösbarer Elemente in Form selbständiger Begriffe
und Verhältnisse -- die abstracte Eigenthumsübertragung (dop-
pelte Beurtheilung desselben Aktes vom Standpunkt des Eigen-
thums und der Obligation aus) -- die abstracte Obligation (die
act. receptitia) -- der abstracte Rechtskörper (die juristische Per-
son) -- Anwendung des Grundsatzes in den Verhältnissen des
öffentlichen und des Privatrechts -- System der politischen Vitiö-
sität -- Verfassungsmäßigkeit der Gesetze.

Denique sit quodvis simplex duntaxat et unum.
Hor. ep. ad Pisones. v. 23.

L V. Die erfolgreiche Geltendmachung der Rechte hängt ab
von dem Beweis ihres Thatbestandes, d. h. des Inbegriffs der
Voraussetzungen, an welche das Gesetz die Entstehung derselben
geknüpft hat. Der Beweis ist der Preis, um den die Rechte
processualisch zu haben sind; je höher dieser Preis, d. h. je um-
ständlicher, schwieriger der Beweis, um so mehr verringert sich
der praktische Werth der Rechte, denn letzterer bestimmt sich, wie
bei allen Dingen, nicht bloß nach ihrem Inhalt, nicht nach
ihrer Brauchbarkeit an sich, sondern zugleich darnach, welcher
Aufwand von Zeit, Mühe und Kosten erforderlich ist, um sich
derselben zu versichern. Möglichste Erleichterung des Beweises
ist daher eine der wichtigsten Rücksichten, die der Gesetzgeber und
die Wissenschaft bei der Gestaltung des Rechts zu nehmen ha-
ben; ein Beitrag zur Lösung dieser Aufgabe wiegt für den
Verkehr mehr, als die feinste innere Ausbildung und Zuspitzung
der Rechtsbegriffe -- die kostbarsten Güter sind werthlos, wenn
die Kosten ihrer Erlangung den Gewinn verschlingen.

So einleuchtend diese Wahrheit ist, so viel fehlt doch, daß
sie überall von der modernen Gesetzgebung und Wissenschaft in
gebührender Weise berücksichtigt worden wäre, und man kann
geradezu behaupten, daß der Fortschritt in Bezug auf die innere

13*
C. Die abſtracte Analyſe. Vereinfachung des Thatbeſtandes. §. 55.
2. Analytiſche Vereinfachung des Thatbeſtandes.

Vereinfachung des Thatbeſtandes im Intereſſe des Beweiſes —
Ausſcheidung lösbarer Elemente in Form ſelbſtändiger Begriffe
und Verhältniſſe — die abſtracte Eigenthumsübertragung (dop-
pelte Beurtheilung deſſelben Aktes vom Standpunkt des Eigen-
thums und der Obligation aus) — die abſtracte Obligation (die
act. receptitia) — der abſtracte Rechtskörper (die juriſtiſche Per-
ſon) — Anwendung des Grundſatzes in den Verhältniſſen des
öffentlichen und des Privatrechts — Syſtem der politiſchen Vitiö-
ſität — Verfaſſungsmäßigkeit der Geſetze.

Denique sit quodvis simplex duntaxat et unum.
Hor. ep. ad Pisones. v. 23.

L V. Die erfolgreiche Geltendmachung der Rechte hängt ab
von dem Beweis ihres Thatbeſtandes, d. h. des Inbegriffs der
Vorausſetzungen, an welche das Geſetz die Entſtehung derſelben
geknüpft hat. Der Beweis iſt der Preis, um den die Rechte
proceſſualiſch zu haben ſind; je höher dieſer Preis, d. h. je um-
ſtändlicher, ſchwieriger der Beweis, um ſo mehr verringert ſich
der praktiſche Werth der Rechte, denn letzterer beſtimmt ſich, wie
bei allen Dingen, nicht bloß nach ihrem Inhalt, nicht nach
ihrer Brauchbarkeit an ſich, ſondern zugleich darnach, welcher
Aufwand von Zeit, Mühe und Koſten erforderlich iſt, um ſich
derſelben zu verſichern. Möglichſte Erleichterung des Beweiſes
iſt daher eine der wichtigſten Rückſichten, die der Geſetzgeber und
die Wiſſenſchaft bei der Geſtaltung des Rechts zu nehmen ha-
ben; ein Beitrag zur Löſung dieſer Aufgabe wiegt für den
Verkehr mehr, als die feinſte innere Ausbildung und Zuſpitzung
der Rechtsbegriffe — die koſtbarſten Güter ſind werthlos, wenn
die Koſten ihrer Erlangung den Gewinn verſchlingen.

So einleuchtend dieſe Wahrheit iſt, ſo viel fehlt doch, daß
ſie überall von der modernen Geſetzgebung und Wiſſenſchaft in
gebührender Weiſe berückſichtigt worden wäre, und man kann
geradezu behaupten, daß der Fortſchritt in Bezug auf die innere

13*
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <div n="6">
                  <div n="7">
                    <pb facs="#f0211" n="195"/>
                    <fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">C.</hi> Die ab&#x017F;tracte Analy&#x017F;e. Vereinfachung des Thatbe&#x017F;tandes. §. 55.</fw><lb/>
                    <div n="8">
                      <head> <hi rendition="#b">2. Analyti&#x017F;che Vereinfachung des Thatbe&#x017F;tandes.</hi> </head><lb/>
                      <p> <hi rendition="#c"> <hi rendition="#b">Vereinfachung des Thatbe&#x017F;tandes im Intere&#x017F;&#x017F;e des Bewei&#x017F;es &#x2014;<lb/>
Aus&#x017F;cheidung lösbarer Elemente in Form &#x017F;elb&#x017F;tändiger Begriffe<lb/>
und Verhältni&#x017F;&#x017F;e &#x2014; die ab&#x017F;tracte Eigenthumsübertragung (dop-<lb/>
pelte Beurtheilung de&#x017F;&#x017F;elben Aktes vom Standpunkt des Eigen-<lb/>
thums und der Obligation aus) &#x2014; die ab&#x017F;tracte Obligation (die<lb/><hi rendition="#aq">act. receptitia</hi>) &#x2014; der ab&#x017F;tracte Rechtskörper (die juri&#x017F;ti&#x017F;che Per-<lb/>
&#x017F;on) &#x2014; Anwendung des Grund&#x017F;atzes in den Verhältni&#x017F;&#x017F;en des<lb/>
öffentlichen und des Privatrechts &#x2014; Sy&#x017F;tem der politi&#x017F;chen Vitiö-<lb/>
&#x017F;ität &#x2014; Verfa&#x017F;&#x017F;ungsmäßigkeit der Ge&#x017F;etze.</hi> </hi> </p><lb/>
                      <cit>
                        <quote> <hi rendition="#et"> <hi rendition="#aq">Denique sit quodvis simplex duntaxat et unum.</hi> </hi> </quote><lb/>
                        <bibl> <hi rendition="#et"> <hi rendition="#aq">Hor. ep. ad Pisones. v. 23.</hi> </hi> </bibl>
                      </cit><lb/>
                      <p><hi rendition="#aq">L V.</hi> Die erfolgreiche Geltendmachung der Rechte hängt ab<lb/>
von dem Beweis ihres Thatbe&#x017F;tandes, d. h. des Inbegriffs der<lb/>
Voraus&#x017F;etzungen, an welche das Ge&#x017F;etz die Ent&#x017F;tehung der&#x017F;elben<lb/>
geknüpft hat. Der Beweis i&#x017F;t der Preis, um den die Rechte<lb/>
proce&#x017F;&#x017F;uali&#x017F;ch zu haben &#x017F;ind; je höher die&#x017F;er Preis, d. h. je um-<lb/>
&#x017F;tändlicher, &#x017F;chwieriger der Beweis, um &#x017F;o mehr verringert &#x017F;ich<lb/>
der prakti&#x017F;che Werth der Rechte, denn letzterer be&#x017F;timmt &#x017F;ich, wie<lb/>
bei allen Dingen, nicht bloß nach ihrem Inhalt, nicht nach<lb/>
ihrer Brauchbarkeit an &#x017F;ich, &#x017F;ondern zugleich darnach, welcher<lb/>
Aufwand von Zeit, Mühe und Ko&#x017F;ten erforderlich i&#x017F;t, um &#x017F;ich<lb/>
der&#x017F;elben zu ver&#x017F;ichern. Möglich&#x017F;te Erleichterung des Bewei&#x017F;es<lb/>
i&#x017F;t daher eine der wichtig&#x017F;ten Rück&#x017F;ichten, die der Ge&#x017F;etzgeber und<lb/>
die Wi&#x017F;&#x017F;en&#x017F;chaft bei der Ge&#x017F;taltung des Rechts zu nehmen ha-<lb/>
ben; ein Beitrag zur Lö&#x017F;ung <hi rendition="#g">die&#x017F;er</hi> Aufgabe wiegt für den<lb/>
Verkehr mehr, als die fein&#x017F;te innere Ausbildung und Zu&#x017F;pitzung<lb/>
der Rechtsbegriffe &#x2014; die ko&#x017F;tbar&#x017F;ten Güter &#x017F;ind werthlos, wenn<lb/>
die Ko&#x017F;ten ihrer Erlangung den Gewinn ver&#x017F;chlingen.</p><lb/>
                      <p>So einleuchtend die&#x017F;e Wahrheit i&#x017F;t, &#x017F;o viel fehlt doch, daß<lb/>
&#x017F;ie überall von der modernen Ge&#x017F;etzgebung und Wi&#x017F;&#x017F;en&#x017F;chaft in<lb/>
gebührender Wei&#x017F;e berück&#x017F;ichtigt worden wäre, und man kann<lb/>
geradezu behaupten, daß der Fort&#x017F;chritt in Bezug auf die innere<lb/>
<fw place="bottom" type="sig">13*</fw><lb/></p>
                    </div>
                  </div>
                </div>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[195/0211] C. Die abſtracte Analyſe. Vereinfachung des Thatbeſtandes. §. 55. 2. Analytiſche Vereinfachung des Thatbeſtandes. Vereinfachung des Thatbeſtandes im Intereſſe des Beweiſes — Ausſcheidung lösbarer Elemente in Form ſelbſtändiger Begriffe und Verhältniſſe — die abſtracte Eigenthumsübertragung (dop- pelte Beurtheilung deſſelben Aktes vom Standpunkt des Eigen- thums und der Obligation aus) — die abſtracte Obligation (die act. receptitia) — der abſtracte Rechtskörper (die juriſtiſche Per- ſon) — Anwendung des Grundſatzes in den Verhältniſſen des öffentlichen und des Privatrechts — Syſtem der politiſchen Vitiö- ſität — Verfaſſungsmäßigkeit der Geſetze. Denique sit quodvis simplex duntaxat et unum. Hor. ep. ad Pisones. v. 23. L V. Die erfolgreiche Geltendmachung der Rechte hängt ab von dem Beweis ihres Thatbeſtandes, d. h. des Inbegriffs der Vorausſetzungen, an welche das Geſetz die Entſtehung derſelben geknüpft hat. Der Beweis iſt der Preis, um den die Rechte proceſſualiſch zu haben ſind; je höher dieſer Preis, d. h. je um- ſtändlicher, ſchwieriger der Beweis, um ſo mehr verringert ſich der praktiſche Werth der Rechte, denn letzterer beſtimmt ſich, wie bei allen Dingen, nicht bloß nach ihrem Inhalt, nicht nach ihrer Brauchbarkeit an ſich, ſondern zugleich darnach, welcher Aufwand von Zeit, Mühe und Koſten erforderlich iſt, um ſich derſelben zu verſichern. Möglichſte Erleichterung des Beweiſes iſt daher eine der wichtigſten Rückſichten, die der Geſetzgeber und die Wiſſenſchaft bei der Geſtaltung des Rechts zu nehmen ha- ben; ein Beitrag zur Löſung dieſer Aufgabe wiegt für den Verkehr mehr, als die feinſte innere Ausbildung und Zuſpitzung der Rechtsbegriffe — die koſtbarſten Güter ſind werthlos, wenn die Koſten ihrer Erlangung den Gewinn verſchlingen. So einleuchtend dieſe Wahrheit iſt, ſo viel fehlt doch, daß ſie überall von der modernen Geſetzgebung und Wiſſenſchaft in gebührender Weiſe berückſichtigt worden wäre, und man kann geradezu behaupten, daß der Fortſchritt in Bezug auf die innere 13*

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/jhering_recht03_1865
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/jhering_recht03_1865/211
Zitationshilfe: Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 3, Bd. 1. Leipzig, 1865, S. 195. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jhering_recht03_1865/211>, abgerufen am 22.12.2024.