Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 3, Bd. 1. Leipzig, 1865.Zweites Buch. Erster Abschn. III. Die Technik. A. Die Analytik. Juristen der alten Schule als eine Ungeheuerlichkeit erschienen,Eigenthum und Obligation, in rem actio und in personam actio waren streng geschiedene und incompatible Körper. Zur weitern Untersuchung verbleibt uns also nur die zweite Dieser Gesichtspunkt der Einseitigkeit ist bereits vor mir von Das Verhältniß des Mannes zu seiner Frau hat im neuesten 250) Philosophie des Rechts. Aufl. 2 B. 2 S. 392 fl. (Anhang über
den Werth des römischen Privatrechts). Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. Die Technik. A. Die Analytik. Juriſten der alten Schule als eine Ungeheuerlichkeit erſchienen,Eigenthum und Obligation, in rem actio und in personam actio waren ſtreng geſchiedene und incompatible Körper. Zur weitern Unterſuchung verbleibt uns alſo nur die zweite Dieſer Geſichtspunkt der Einſeitigkeit iſt bereits vor mir von Das Verhältniß des Mannes zu ſeiner Frau hat im neueſten 250) Philoſophie des Rechts. Aufl. 2 B. 2 S. 392 fl. (Anhang über
den Werth des römiſchen Privatrechts). <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <div n="8"> <p><pb facs="#f0204" n="188"/><fw place="top" type="header">Zweites Buch. Erſter Abſchn. <hi rendition="#aq">III.</hi> Die Technik. <hi rendition="#aq">A.</hi> Die Analytik.</fw><lb/> Juriſten der alten Schule als eine Ungeheuerlichkeit erſchienen,<lb/> Eigenthum und Obligation, <hi rendition="#aq">in rem actio</hi> und <hi rendition="#aq">in personam<lb/> actio</hi> waren ſtreng geſchiedene und incompatible Körper.</p><lb/> <p>Zur weitern Unterſuchung verbleibt uns alſo nur die zweite<lb/> angedeutete Möglichkeit: die Combination von Recht und Ge-<lb/> genrecht oder Pflicht zur Einheit des Begriffes. Das ältere<lb/> Recht erkennt dieſe Möglichkeit nicht an, alle ihm bekannten<lb/> Rechtsverhältniſſe ſind weſentlich <hi rendition="#g">einſeitiger Art</hi>, ſie ge-<lb/> währen lediglich dem Berechtigten ein <hi rendition="#g">Recht</hi>, für ein Gegen-<lb/> recht, für eine Pflicht haben ſie keinen Raum.</p><lb/> <p>Dieſer Geſichtspunkt der Einſeitigkeit iſt bereits vor mir von<lb/><hi rendition="#g">Stahl</hi> ausgeſprochen worden. <note place="foot" n="250)">Philoſophie des Rechts. Aufl. 2 B. 2 S. 392 fl. (Anhang über<lb/> den Werth des römiſchen Privatrechts).</note> Ohne das Verdienſt dieſes<lb/> Mannes, deſſen tiefen, ins Innere der Dinge dringenden Blick<lb/> Niemand ſo anerkennen kann, wie ich, zu ſchmälern, darf ich<lb/> doch behaupten, daß ſeine Ausführungen Manches zu wünſchen<lb/> übrig laſſen. Um von Einzelnheiten völlig zu ſchweigen, ſo kann<lb/> ich ihm jedenfalls, was die Bedeutung anbetrifft, die er dieſem<lb/> Geſichtspunkt beilegt, in keiner Weiſe beiſtimmen. Weder darin,<lb/> daß in dieſem <hi rendition="#g">einzigen</hi> Gedanken das eigenthümliche Weſen<lb/> des römiſchen Rechts beſchloſſen liegen ſolle, was für das neuere<lb/> nicht zutrifft, für das ältere aber viel zu eng iſt, noch darin, daß<lb/> derſelbe in der ethiſchen Lebensanſchauung der Römer ſeinen<lb/> Grund gehabt haben ſoll. Ohne die Mitwirkung dieſer letzteren<lb/> Quelle zu verkennen, glaube ich doch ſchon durch meine bisheri-<lb/> gen Beiſpiele den weſentlichen Antheil, den die Technik an jener<lb/> Erſcheinung hatte, zur Genüge dargethan zu haben. Was Stahl<lb/> irre geführt, darüber habe ich mich ſchon bei Gelegenheit des<lb/> allgemeinen Weſens der Analyſe (B. 2 S. 378, 79) des Wei-<lb/> tern ausgeſprochen, und es kann hier genügen darauf einfach<lb/> Bezug zu nehmen.</p><lb/> <p>Das Verhältniß des Mannes zu ſeiner Frau hat im neueſten<lb/> Recht den Charakter eines gegenſeitigen angenommen, ebenſo<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [188/0204]
Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. Die Technik. A. Die Analytik.
Juriſten der alten Schule als eine Ungeheuerlichkeit erſchienen,
Eigenthum und Obligation, in rem actio und in personam
actio waren ſtreng geſchiedene und incompatible Körper.
Zur weitern Unterſuchung verbleibt uns alſo nur die zweite
angedeutete Möglichkeit: die Combination von Recht und Ge-
genrecht oder Pflicht zur Einheit des Begriffes. Das ältere
Recht erkennt dieſe Möglichkeit nicht an, alle ihm bekannten
Rechtsverhältniſſe ſind weſentlich einſeitiger Art, ſie ge-
währen lediglich dem Berechtigten ein Recht, für ein Gegen-
recht, für eine Pflicht haben ſie keinen Raum.
Dieſer Geſichtspunkt der Einſeitigkeit iſt bereits vor mir von
Stahl ausgeſprochen worden. 250) Ohne das Verdienſt dieſes
Mannes, deſſen tiefen, ins Innere der Dinge dringenden Blick
Niemand ſo anerkennen kann, wie ich, zu ſchmälern, darf ich
doch behaupten, daß ſeine Ausführungen Manches zu wünſchen
übrig laſſen. Um von Einzelnheiten völlig zu ſchweigen, ſo kann
ich ihm jedenfalls, was die Bedeutung anbetrifft, die er dieſem
Geſichtspunkt beilegt, in keiner Weiſe beiſtimmen. Weder darin,
daß in dieſem einzigen Gedanken das eigenthümliche Weſen
des römiſchen Rechts beſchloſſen liegen ſolle, was für das neuere
nicht zutrifft, für das ältere aber viel zu eng iſt, noch darin, daß
derſelbe in der ethiſchen Lebensanſchauung der Römer ſeinen
Grund gehabt haben ſoll. Ohne die Mitwirkung dieſer letzteren
Quelle zu verkennen, glaube ich doch ſchon durch meine bisheri-
gen Beiſpiele den weſentlichen Antheil, den die Technik an jener
Erſcheinung hatte, zur Genüge dargethan zu haben. Was Stahl
irre geführt, darüber habe ich mich ſchon bei Gelegenheit des
allgemeinen Weſens der Analyſe (B. 2 S. 378, 79) des Wei-
tern ausgeſprochen, und es kann hier genügen darauf einfach
Bezug zu nehmen.
Das Verhältniß des Mannes zu ſeiner Frau hat im neueſten
Recht den Charakter eines gegenſeitigen angenommen, ebenſo
250) Philoſophie des Rechts. Aufl. 2 B. 2 S. 392 fl. (Anhang über
den Werth des römiſchen Privatrechts).
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |