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Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 3, Bd. 1. Leipzig, 1865.

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C. Die abstracte Analyse. Einfachheit der Rechtskörper. §. 54.
und endet im Gebiet des reinen Sachenrechts, die admini-
kulirenden obligatorischen Ansprüche, deren sie bedarf, schlagen,
wie sie es nach unserem Gesetz der Analyse sollen, die Bahn
der act. in personam ein. Die alte reivind. ist also ein analy-
tisch einfacher Körper, denn sie schließt keinen Bestandtheil in
sich, der anderwärts als selbständiger Rechtsbegriff vorkommt.

Das so eben erörterte Beispiel hat vor den beiden, die ich
jetzt erwähnen will, den Vorzug voraus, daß es unzweifelhaft in
die früheste Zeit der römischen Rechtsentwicklung hinaufreicht --
denn daß wir in der alten reivind. eines der ältesten römischen
Rechtsgebilde besitzen, darüber wird unter Kundigen wohl kein
Zweifel obwalten. Die zwei andern Beispiele: der ususfructus
und die cautio damni infecti gehören in ihrer jetzigen Form
wahrscheinlich einer jüngern Epoche, 248) aber immerhin noch
dem Zeitalter der strengen Handhabung der alttechnischen Grund-
sätze an. Ueber die Structur des Ususfructus habe ich bereits
S. 131, 132 das Nöthige gesagt, die dort angestellte Verglei-
chung desselben mit der Superficies und Emphyteusis kann Nie-
manden über den Gegensatz der Methode des ältern und neuern
Rechts im Unklaren lassen. Ueber das zweite Beispiel werden
wenig Worte genügen. Es ist der einzige Fall, in dem das
ältere Recht den Schutz des Grundeigenthums in die Form einer
eigentlichen obligatio bringt. Warum? Warum genügte nicht,
wie bei der act. aquae pluviae arcendae, eine durch das Gesetz
aufgestellte actio in personam? Oder wenn es in jenem Fall
der Begründung einer obligatio durch besondern Vertrag be-
durfte, warum nicht auch in letzterem Fall? Die Antwort lautet:
weil es sich in jenem Verhältniß um Zahlung von Geld, d. i.
um eine obligatorische Leistung handelte, was bei der act.

248) Was die spätere Zeit in Form der cautio (mit eigner Verpflich-
tung des Caventen) vermittelt, hat die ältere, wie es scheint, in Form der
Einständer (um den unzutreffenden Ausdruck: Bürgen zu vermeiden) der
vades, praedes (ohne eigne Verpflichtung des Bestellers) erreicht, s. Theo-
rie der Rechte.

C. Die abſtracte Analyſe. Einfachheit der Rechtskörper. §. 54.
und endet im Gebiet des reinen Sachenrechts, die admini-
kulirenden obligatoriſchen Anſprüche, deren ſie bedarf, ſchlagen,
wie ſie es nach unſerem Geſetz der Analyſe ſollen, die Bahn
der act. in personam ein. Die alte reivind. iſt alſo ein analy-
tiſch einfacher Körper, denn ſie ſchließt keinen Beſtandtheil in
ſich, der anderwärts als ſelbſtändiger Rechtsbegriff vorkommt.

Das ſo eben erörterte Beiſpiel hat vor den beiden, die ich
jetzt erwähnen will, den Vorzug voraus, daß es unzweifelhaft in
die früheſte Zeit der römiſchen Rechtsentwicklung hinaufreicht —
denn daß wir in der alten reivind. eines der älteſten römiſchen
Rechtsgebilde beſitzen, darüber wird unter Kundigen wohl kein
Zweifel obwalten. Die zwei andern Beiſpiele: der ususfructus
und die cautio damni infecti gehören in ihrer jetzigen Form
wahrſcheinlich einer jüngern Epoche, 248) aber immerhin noch
dem Zeitalter der ſtrengen Handhabung der alttechniſchen Grund-
ſätze an. Ueber die Structur des Uſusfructus habe ich bereits
S. 131, 132 das Nöthige geſagt, die dort angeſtellte Verglei-
chung deſſelben mit der Superficies und Emphyteuſis kann Nie-
manden über den Gegenſatz der Methode des ältern und neuern
Rechts im Unklaren laſſen. Ueber das zweite Beiſpiel werden
wenig Worte genügen. Es iſt der einzige Fall, in dem das
ältere Recht den Schutz des Grundeigenthums in die Form einer
eigentlichen obligatio bringt. Warum? Warum genügte nicht,
wie bei der act. aquae pluviae arcendae, eine durch das Geſetz
aufgeſtellte actio in personam? Oder wenn es in jenem Fall
der Begründung einer obligatio durch beſondern Vertrag be-
durfte, warum nicht auch in letzterem Fall? Die Antwort lautet:
weil es ſich in jenem Verhältniß um Zahlung von Geld, d. i.
um eine obligatoriſche Leiſtung handelte, was bei der act.

248) Was die ſpätere Zeit in Form der cautio (mit eigner Verpflich-
tung des Caventen) vermittelt, hat die ältere, wie es ſcheint, in Form der
Einſtänder (um den unzutreffenden Ausdruck: Bürgen zu vermeiden) der
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rie der Rechte.
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[185/0201] C. Die abſtracte Analyſe. Einfachheit der Rechtskörper. §. 54. und endet im Gebiet des reinen Sachenrechts, die admini- kulirenden obligatoriſchen Anſprüche, deren ſie bedarf, ſchlagen, wie ſie es nach unſerem Geſetz der Analyſe ſollen, die Bahn der act. in personam ein. Die alte reivind. iſt alſo ein analy- tiſch einfacher Körper, denn ſie ſchließt keinen Beſtandtheil in ſich, der anderwärts als ſelbſtändiger Rechtsbegriff vorkommt. Das ſo eben erörterte Beiſpiel hat vor den beiden, die ich jetzt erwähnen will, den Vorzug voraus, daß es unzweifelhaft in die früheſte Zeit der römiſchen Rechtsentwicklung hinaufreicht — denn daß wir in der alten reivind. eines der älteſten römiſchen Rechtsgebilde beſitzen, darüber wird unter Kundigen wohl kein Zweifel obwalten. Die zwei andern Beiſpiele: der ususfructus und die cautio damni infecti gehören in ihrer jetzigen Form wahrſcheinlich einer jüngern Epoche, 248) aber immerhin noch dem Zeitalter der ſtrengen Handhabung der alttechniſchen Grund- ſätze an. Ueber die Structur des Uſusfructus habe ich bereits S. 131, 132 das Nöthige geſagt, die dort angeſtellte Verglei- chung deſſelben mit der Superficies und Emphyteuſis kann Nie- manden über den Gegenſatz der Methode des ältern und neuern Rechts im Unklaren laſſen. Ueber das zweite Beiſpiel werden wenig Worte genügen. Es iſt der einzige Fall, in dem das ältere Recht den Schutz des Grundeigenthums in die Form einer eigentlichen obligatio bringt. Warum? Warum genügte nicht, wie bei der act. aquae pluviae arcendae, eine durch das Geſetz aufgeſtellte actio in personam? Oder wenn es in jenem Fall der Begründung einer obligatio durch beſondern Vertrag be- durfte, warum nicht auch in letzterem Fall? Die Antwort lautet: weil es ſich in jenem Verhältniß um Zahlung von Geld, d. i. um eine obligatoriſche Leiſtung handelte, was bei der act. 248) Was die ſpätere Zeit in Form der cautio (mit eigner Verpflich- tung des Caventen) vermittelt, hat die ältere, wie es ſcheint, in Form der Einſtänder (um den unzutreffenden Ausdruck: Bürgen zu vermeiden) der vades, praedes (ohne eigne Verpflichtung des Beſtellers) erreicht, ſ. Theo- rie der Rechte.

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Zitationshilfe: Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 3, Bd. 1. Leipzig, 1865, S. 185. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jhering_recht03_1865/201>, abgerufen am 22.11.2024.