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Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 3, Bd. 1. Leipzig, 1865.

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C. Die abstracte Analyse. Einfachheit der Rechtskörper. §. 54.
modificirten 231) act. de dolo aus. In Richtung auf den zwei-
ten Anspruch des Klägers hält sie sich innerhalb der reinen Vin-
dicationsidee nur da, wo sie die von einem malae fidei posses-
sor
gezogenen und bei ihm noch vorhandenen Früchte verfolgt,
-- denn an ihnen hat Kläger das Eigenthum --, in den bei-
den andern möglichen Fällen dagegen, wenn nämlich diese Früchte
nicht mehr vorhanden, oder wenn der Beklagte bonae fidei pos-
sessor
ist, schlägt sie in eine condictio um, denn hier hat sie
nicht Eigenthum in der Person des Klägers, sondern Bereiche-
rung aus dessen Vermögen in der Person des Beklagten, also
ein obligatorisches Motiv, zu ihrem Fundamente.232) Für den
Anspruch des Beklagten auf Ersatz der Impensen bedarf die
obige Behauptung keiner Bemerkung, er stützt sich ebenfalls auf
Bereicherung.

Während des Processes äußert sich die obligatorische Kraft
der reivind. darin, daß sie den Beklagten zur diligentia und in
gewissem Grade zur Prästation des Zufalls verpflichtet, am
Ende desselben darin, daß auch sie, ganz wie die act. in perso-
nam,
mit einer Geldcondemnation, also einer Verpflichtung
endet.

Von alle dem kennt die reivind. in ihrer ursprünglichen Ge-
stalt Nichts. Zunächst nicht die Haftung wegen dolus praeteri-
tus,
was weiterer Begründung nicht bedürfen wird (S. 29).
Sodann nicht den Anspruch wegen der Früchte, was in meinen
Augen wenigstens keinem Zweifel unterliegt. Die von einem

231) Modificirt: insofern sie die Existenz des Eigenthums im Mo-
ment der Klage voraussetzt und keinen Beweis des Schadens erfordert. Die
pönale Natur bewährt sich darin, daß sie passiv vom Uebergang auf die Er-
ben ausgeschlossen ist. L. 52 de R. V. (6. 1).
232) Für die m. f. p. spricht die L. 15 de usuris (22. 1) ausdrücklich die-
sen Gesichtspunkt aus: qui prius percepti quasi malae fidei possessori
condicuntur,
ebenso L. 3 Cod. si cond. (4. 9) .. de extantibus fructi-
bus vindicatione, de consumtis vero condictione conventus L. 18 de
exc.
(44. 1), für den b. f. p. folgt es daraus, daß er als solcher Eigenthum
an den Früchten erwirbt.
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C. Die abſtracte Analyſe. Einfachheit der Rechtskörper. §. 54.
modificirten 231) act. de dolo aus. In Richtung auf den zwei-
ten Anſpruch des Klägers hält ſie ſich innerhalb der reinen Vin-
dicationsidee nur da, wo ſie die von einem malae fidei posses-
sor
gezogenen und bei ihm noch vorhandenen Früchte verfolgt,
— denn an ihnen hat Kläger das Eigenthum —, in den bei-
den andern möglichen Fällen dagegen, wenn nämlich dieſe Früchte
nicht mehr vorhanden, oder wenn der Beklagte bonae fidei pos-
sessor
iſt, ſchlägt ſie in eine condictio um, denn hier hat ſie
nicht Eigenthum in der Perſon des Klägers, ſondern Bereiche-
rung aus deſſen Vermögen in der Perſon des Beklagten, alſo
ein obligatoriſches Motiv, zu ihrem Fundamente.232) Für den
Anſpruch des Beklagten auf Erſatz der Impenſen bedarf die
obige Behauptung keiner Bemerkung, er ſtützt ſich ebenfalls auf
Bereicherung.

Während des Proceſſes äußert ſich die obligatoriſche Kraft
der reivind. darin, daß ſie den Beklagten zur diligentia und in
gewiſſem Grade zur Präſtation des Zufalls verpflichtet, am
Ende deſſelben darin, daß auch ſie, ganz wie die act. in perso-
nam,
mit einer Geldcondemnation, alſo einer Verpflichtung
endet.

Von alle dem kennt die reivind. in ihrer urſprünglichen Ge-
ſtalt Nichts. Zunächſt nicht die Haftung wegen dolus praeteri-
tus,
was weiterer Begründung nicht bedürfen wird (S. 29).
Sodann nicht den Anſpruch wegen der Früchte, was in meinen
Augen wenigſtens keinem Zweifel unterliegt. Die von einem

231) Modificirt: inſofern ſie die Exiſtenz des Eigenthums im Mo-
ment der Klage vorausſetzt und keinen Beweis des Schadens erfordert. Die
pönale Natur bewährt ſich darin, daß ſie paſſiv vom Uebergang auf die Er-
ben ausgeſchloſſen iſt. L. 52 de R. V. (6. 1).
232) Für die m. f. p. ſpricht die L. 15 de usuris (22. 1) ausdrücklich die-
ſen Geſichtspunkt aus: qui prius percepti quasi malae fidei possessori
condicuntur,
ebenſo L. 3 Cod. si cond. (4. 9) .. de extantibus fructi-
bus vindicatione, de consumtis vero condictione conventus L. 18 de
exc.
(44. 1), für den b. f. p. folgt es daraus, daß er als ſolcher Eigenthum
an den Früchten erwirbt.
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[179/0195] C. Die abſtracte Analyſe. Einfachheit der Rechtskörper. §. 54. modificirten 231) act. de dolo aus. In Richtung auf den zwei- ten Anſpruch des Klägers hält ſie ſich innerhalb der reinen Vin- dicationsidee nur da, wo ſie die von einem malae fidei posses- sor gezogenen und bei ihm noch vorhandenen Früchte verfolgt, — denn an ihnen hat Kläger das Eigenthum —, in den bei- den andern möglichen Fällen dagegen, wenn nämlich dieſe Früchte nicht mehr vorhanden, oder wenn der Beklagte bonae fidei pos- sessor iſt, ſchlägt ſie in eine condictio um, denn hier hat ſie nicht Eigenthum in der Perſon des Klägers, ſondern Bereiche- rung aus deſſen Vermögen in der Perſon des Beklagten, alſo ein obligatoriſches Motiv, zu ihrem Fundamente. 232) Für den Anſpruch des Beklagten auf Erſatz der Impenſen bedarf die obige Behauptung keiner Bemerkung, er ſtützt ſich ebenfalls auf Bereicherung. Während des Proceſſes äußert ſich die obligatoriſche Kraft der reivind. darin, daß ſie den Beklagten zur diligentia und in gewiſſem Grade zur Präſtation des Zufalls verpflichtet, am Ende deſſelben darin, daß auch ſie, ganz wie die act. in perso- nam, mit einer Geldcondemnation, alſo einer Verpflichtung endet. Von alle dem kennt die reivind. in ihrer urſprünglichen Ge- ſtalt Nichts. Zunächſt nicht die Haftung wegen dolus praeteri- tus, was weiterer Begründung nicht bedürfen wird (S. 29). Sodann nicht den Anſpruch wegen der Früchte, was in meinen Augen wenigſtens keinem Zweifel unterliegt. Die von einem 231) Modificirt: inſofern ſie die Exiſtenz des Eigenthums im Mo- ment der Klage vorausſetzt und keinen Beweis des Schadens erfordert. Die pönale Natur bewährt ſich darin, daß ſie paſſiv vom Uebergang auf die Er- ben ausgeſchloſſen iſt. L. 52 de R. V. (6. 1). 232) Für die m. f. p. ſpricht die L. 15 de usuris (22. 1) ausdrücklich die- ſen Geſichtspunkt aus: qui prius percepti quasi malae fidei possessori condicuntur, ebenſo L. 3 Cod. si cond. (4. 9) .. de extantibus fructi- bus vindicatione, de consumtis vero condictione conventus L. 18 de exc. (44. 1), für den b. f. p. folgt es daraus, daß er als ſolcher Eigenthum an den Früchten erwirbt. 12*

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Zitationshilfe: Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 3, Bd. 1. Leipzig, 1865, S. 179. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jhering_recht03_1865/195>, abgerufen am 21.11.2024.