C. Die abstracte Analyse. Einfachheit der Rechtskörper. §. 54.
C. Die abstracte Analyse.
1. Grundsatz der elementaren Einfachheit der Rechtskörper.
Gegensatz des ältern und neuern Rechts -- zusammengesetzte und einfache Rechtskörper -- Maßstab der Einfachheit -- juristische Gestaltung des Obligationselements in nicht-obligatorischen Ver- hältnissen (analytische Composition der alten rei vindicatio) -- Prüfung der Rechte vom analytischen Standpunkt -- Gedanke der Einseitigkeit der Rechtsverhältnisse.
Nihil admixtum, nihil concretum, nihil copulatum, nihil coagmentatum, nihil duplex. Cic. Tusc. disp. I. c. 29.
LIV. Die bisher behandelte concrete Analyse hatte die Rechtsverhältnisse zum Gegenstande, sie hat uns gezeigt, wie bei der Begründung und gerichtlichen Geltendmachung der- selben, d. i. wie im Mechanismus des Rechtsgeschäftes und Pro- cesses der Gedanke der Zersetzung zur Geltung gelangte. Die folgende Untersuchung beschäftigt sich mit den Rechtsbegrif- fen, sie soll ermitteln, welchen Antheil der Gedanke der Zer- setzung an der Bildung des abstracten Rechts, an der Stru- ctur der materiellen Rechtsbegriffe gehabt hat. Einer richtigen logischen Anordnung zufolge, scheint es, hätte diese letztere Un- tersuchung der ersten vorangehen sollen, denn vorher müssen die Begriffe doch erst da sein, bevor sie angewandt werden können. Allein dies ist nur in der Idee wahr; in der Wirklichkeit bilden sich die Rechtsbegriffe und die Formen ihrer Anwendung, das materielle Recht, der Proceß und das Rechtsgeschäft, nicht eins nach dem andern aus, sondern gleichzeitig, wie die verschiedenen Theile des menschlichen Körpers. Der Grund, der jene Anord- nung empfahl, hängt mit dem eigenthümlichen Verhältniß zu- sammen, welches in der Jugendperiode des Rechts zwischen dem materiellen Recht und Proceß obwaltet (S. 18 fl.). Während in der abstracten Periode des Rechts, in der wir uns heute be-
C. Die abſtracte Analyſe. Einfachheit der Rechtskörper. §. 54.
C. Die abſtracte Analyſe.
1. Grundſatz der elementaren Einfachheit der Rechtskörper.
Gegenſatz des ältern und neuern Rechts — zuſammengeſetzte und einfache Rechtskörper — Maßſtab der Einfachheit — juriſtiſche Geſtaltung des Obligationselements in nicht-obligatoriſchen Ver- hältniſſen (analytiſche Compoſition der alten rei vindicatio) — Prüfung der Rechte vom analytiſchen Standpunkt — Gedanke der Einſeitigkeit der Rechtsverhältniſſe.
Nihil admixtum, nihil concretum, nihil copulatum, nihil coagmentatum, nihil duplex. Cic. Tusc. disp. I. c. 29.
LIV. Die bisher behandelte concrete Analyſe hatte die Rechtsverhältniſſe zum Gegenſtande, ſie hat uns gezeigt, wie bei der Begründung und gerichtlichen Geltendmachung der- ſelben, d. i. wie im Mechanismus des Rechtsgeſchäftes und Pro- ceſſes der Gedanke der Zerſetzung zur Geltung gelangte. Die folgende Unterſuchung beſchäftigt ſich mit den Rechtsbegrif- fen, ſie ſoll ermitteln, welchen Antheil der Gedanke der Zer- ſetzung an der Bildung des abſtracten Rechts, an der Stru- ctur der materiellen Rechtsbegriffe gehabt hat. Einer richtigen logiſchen Anordnung zufolge, ſcheint es, hätte dieſe letztere Un- terſuchung der erſten vorangehen ſollen, denn vorher müſſen die Begriffe doch erſt da ſein, bevor ſie angewandt werden können. Allein dies iſt nur in der Idee wahr; in der Wirklichkeit bilden ſich die Rechtsbegriffe und die Formen ihrer Anwendung, das materielle Recht, der Proceß und das Rechtsgeſchäft, nicht eins nach dem andern aus, ſondern gleichzeitig, wie die verſchiedenen Theile des menſchlichen Körpers. Der Grund, der jene Anord- nung empfahl, hängt mit dem eigenthümlichen Verhältniß zu- ſammen, welches in der Jugendperiode des Rechts zwiſchen dem materiellen Recht und Proceß obwaltet (S. 18 fl.). Während in der abſtracten Periode des Rechts, in der wir uns heute be-
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C. Die abſtracte Analyſe. Einfachheit der Rechtskörper. §. 54.
C. Die abſtracte Analyſe.
1. Grundſatz der elementaren Einfachheit der
Rechtskörper.
Gegenſatz des ältern und neuern Rechts — zuſammengeſetzte und
einfache Rechtskörper — Maßſtab der Einfachheit — juriſtiſche
Geſtaltung des Obligationselements in nicht-obligatoriſchen Ver-
hältniſſen (analytiſche Compoſition der alten rei vindicatio) —
Prüfung der Rechte vom analytiſchen Standpunkt — Gedanke der
Einſeitigkeit der Rechtsverhältniſſe.
Nihil admixtum, nihil concretum, nihil copulatum,
nihil coagmentatum, nihil duplex.
Cic. Tusc. disp. I. c. 29.
LIV. Die bisher behandelte concrete Analyſe hatte die
Rechtsverhältniſſe zum Gegenſtande, ſie hat uns gezeigt,
wie bei der Begründung und gerichtlichen Geltendmachung der-
ſelben, d. i. wie im Mechanismus des Rechtsgeſchäftes und Pro-
ceſſes der Gedanke der Zerſetzung zur Geltung gelangte. Die
folgende Unterſuchung beſchäftigt ſich mit den Rechtsbegrif-
fen, ſie ſoll ermitteln, welchen Antheil der Gedanke der Zer-
ſetzung an der Bildung des abſtracten Rechts, an der Stru-
ctur der materiellen Rechtsbegriffe gehabt hat. Einer richtigen
logiſchen Anordnung zufolge, ſcheint es, hätte dieſe letztere Un-
terſuchung der erſten vorangehen ſollen, denn vorher müſſen die
Begriffe doch erſt da ſein, bevor ſie angewandt werden können.
Allein dies iſt nur in der Idee wahr; in der Wirklichkeit bilden
ſich die Rechtsbegriffe und die Formen ihrer Anwendung, das
materielle Recht, der Proceß und das Rechtsgeſchäft, nicht eins
nach dem andern aus, ſondern gleichzeitig, wie die verſchiedenen
Theile des menſchlichen Körpers. Der Grund, der jene Anord-
nung empfahl, hängt mit dem eigenthümlichen Verhältniß zu-
ſammen, welches in der Jugendperiode des Rechts zwiſchen dem
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Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 3, Bd. 1. Leipzig, 1865, S. 169. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jhering_recht03_1865/185>, abgerufen am 16.02.2025.
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