Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 3, Bd. 1. Leipzig, 1865.Zweites Buch. Erster Abschn. III. Die Technik. A. Die Analytik. Zukunft zu sichern, ist dem Testament gerade die Eigenschaft beige-legt, welche die Rechtsgeschäfte unter Lebenden vernichten würde: die absolute Widerruflichkeit. Gewährt sie dem Testator die Macht über das Stück der Zukunft, das er selbst noch erlebt, so verschafft die Bedingung und der dies ihm die Macht über die Zeit nach seinem Tode. In welche Gränzen letztere eingeschlossen ist, hat für den vorliegenden Zweck kein Interesse. Aus dem Zustand der Pendenz, in welchem das Testament 217) §. 4. 6 I. quib. mod. (2. 17) L. 6 §. 5 de inj. (28. 3). 218) L. 59 §. 4 de her. inst. (28. 5) §. 4 I. de her. qual. (2. 19) L. 52 de leg. II. (31). 219) §. 4 I. cit.
Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. Die Technik. A. Die Analytik. Zukunft zu ſichern, iſt dem Teſtament gerade die Eigenſchaft beige-legt, welche die Rechtsgeſchäfte unter Lebenden vernichten würde: die abſolute Widerruflichkeit. Gewährt ſie dem Teſtator die Macht über das Stück der Zukunft, das er ſelbſt noch erlebt, ſo verſchafft die Bedingung und der dies ihm die Macht über die Zeit nach ſeinem Tode. In welche Gränzen letztere eingeſchloſſen iſt, hat für den vorliegenden Zweck kein Intereſſe. Aus dem Zuſtand der Pendenz, in welchem das Teſtament 217) §. 4. 6 I. quib. mod. (2. 17) L. 6 §. 5 de inj. (28. 3). 218) L. 59 §. 4 de her. inst. (28. 5) §. 4 I. de her. qual. (2. 19) L. 52 de leg. II. (31). 219) §. 4 I. cit.
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Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. Die Technik. A. Die Analytik.
Zukunft zu ſichern, iſt dem Teſtament gerade die Eigenſchaft beige-
legt, welche die Rechtsgeſchäfte unter Lebenden vernichten würde:
die abſolute Widerruflichkeit. Gewährt ſie dem Teſtator die
Macht über das Stück der Zukunft, das er ſelbſt noch erlebt, ſo
verſchafft die Bedingung und der dies ihm die Macht über die
Zeit nach ſeinem Tode. In welche Gränzen letztere eingeſchloſſen
iſt, hat für den vorliegenden Zweck kein Intereſſe.
Aus dem Zuſtand der Pendenz, in welchem das Teſtament
im Ganzen ſowohl wie alle ſeine einzelnen Beſtimmungen ſich bis
zu ihrer Realiſirung befinden, folgt in gleicher Weiſe wie bei der
Obligation, daß diejenigen Requiſite, welche ſich nicht mit dem
Akt der Teſtamentserrichtung erſchöpfen, (Fähigkeit der zugezo-
genen Zeugen und factiſches Willensvermögen des Teſtators
Note 53,) ſondern in dauernder Beziehung zu dem Zweck des
Teſtaments ſtehen, (testamenti factio des Teſtators und der ein-
geſetzten Perſonen,) auch nachher fortdauern müſſen. Und zwar die
des Teſtators unausgeſetzt bis zu ſeinem Tode, denn das Teſta-
ment repräſentirt nicht einen Willensakt von ihm, ſondern ein
fortdauerndes Wollen, dieſes Wollen aber hört auf, nicht bloß
wenn dies in der gehörigen Form erklärt wird, ſondern auch
wenn der Teſtator die Fähigkeit rechtlich zu wollen (testamenti
factio) einbüßt. 217) Etwas anders wird die testamenti factio
der honorirten Perſonen beſtimmt, eben weil ihre Stellung zum
Teſtament eine andere iſt. Sie wird nämlich zuerſt verlangt in
dem Moment, wo der Teſtator in Beziehung zu ihnen tritt, in
dem der Teſtamentserrichtung. Von da an aber hört ihre Be-
ziehung zum Teſtament bis zum Moment der Delation auf, und
folgeweiſe iſt der Beſitz oder Mangel der testamenti factio wäh-
rend dieſer Zeit unſchädlich. 218) Von der Delation an aber muß
ſie natürlich bis zum Moment der Acquiſition fortdauern. 219)
217) §. 4. 6 I. quib. mod. (2. 17) L. 6 §. 5 de inj. (28. 3).
218) L. 59 §. 4 de her. inst. (28. 5) §. 4 I. de her. qual. (2. 19)
L. 52 de leg. II. (31).
219) §. 4 I. cit.
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