Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 3, Bd. 1. Leipzig, 1865.Zweites Buch. Erster Abschn. III. Die Technik. A. Die Analytik. nerlich geschieden sind, so auch im Rechts geschäft äußerlich aus-einanderhielt, d. h. daß es für jedes derselben einen besondern Akt erforderte, für das jus in re nämlich den dinglichen der in jure cessio, für das Obligationsverhältniß den obligatorischen der Stipulation (cautio usufructuaria). Man wende nicht ein, daß die Verbindung des dinglichen und obligatorischen Elements beim Ususfructus eine minder innige sei, als bei den drei andern Verhältnissen. Das obligatorische Band ist dem einen Verhält- niß ganz eben so nothwendig und unentbehrlich wie dem an- dern. 171) Die Verschiedenheit ihrer Structur läßt sich mithin nur auf technische Gründe zurückführen, und sie ist um so be- zeichnender für die Methode der alten Jurisprudenz, als ja das Verhältniß selber in seiner natürlichen ökonomischen Gestalt sich als Einheit darstellt. Diese unsere Deutung müßte freilich in Nichts zerfallen, wenn Die einzige quellenmäßig bezeugte obligatorische Wir- 171) L. 6 pr. ut in poss. (36. 4), L. 1 L. 4 Cod. de usufr. (3. 33),
L. 7 Cod. ut in poss. (6. 54). R. Elvers die römische Servitutenlehre. S. 554 ff. Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. Die Technik. A. Die Analytik. nerlich geſchieden ſind, ſo auch im Rechts geſchäft äußerlich aus-einanderhielt, d. h. daß es für jedes derſelben einen beſondern Akt erforderte, für das jus in re nämlich den dinglichen der in jure cessio, für das Obligationsverhältniß den obligatoriſchen der Stipulation (cautio usufructuaria). Man wende nicht ein, daß die Verbindung des dinglichen und obligatoriſchen Elements beim Uſusfructus eine minder innige ſei, als bei den drei andern Verhältniſſen. Das obligatoriſche Band iſt dem einen Verhält- niß ganz eben ſo nothwendig und unentbehrlich wie dem an- dern. 171) Die Verſchiedenheit ihrer Structur läßt ſich mithin nur auf techniſche Gründe zurückführen, und ſie iſt um ſo be- zeichnender für die Methode der alten Jurisprudenz, als ja das Verhältniß ſelber in ſeiner natürlichen ökonomiſchen Geſtalt ſich als Einheit darſtellt. Dieſe unſere Deutung müßte freilich in Nichts zerfallen, wenn Die einzige quellenmäßig bezeugte obligatoriſche Wir- 171) L. 6 pr. ut in poss. (36. 4), L. 1 L. 4 Cod. de usufr. (3. 33),
L. 7 Cod. ut in poss. (6. 54). R. Elvers die römiſche Servitutenlehre. S. 554 ff. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <div n="8"> <p><pb facs="#f0148" n="132"/><fw place="top" type="header">Zweites Buch. Erſter Abſchn. <hi rendition="#aq">III.</hi> Die Technik. <hi rendition="#aq">A.</hi> Die Analytik.</fw><lb/> nerlich geſchieden ſind, ſo auch im <hi rendition="#g">Rechts</hi> geſchäft äußerlich aus-<lb/> einanderhielt, d. h. daß es für jedes derſelben einen beſondern<lb/> Akt erforderte, für das <hi rendition="#aq">jus in re</hi> nämlich den dinglichen der <hi rendition="#aq">in<lb/> jure cessio,</hi> für das Obligationsverhältniß den obligatoriſchen<lb/> der Stipulation (<hi rendition="#aq">cautio usufructuaria</hi>). Man wende nicht ein,<lb/> daß die Verbindung des dinglichen und obligatoriſchen Elements<lb/> beim Uſusfructus eine minder innige ſei, als bei den drei andern<lb/> Verhältniſſen. Das obligatoriſche Band iſt dem einen Verhält-<lb/> niß ganz eben ſo nothwendig und unentbehrlich wie dem an-<lb/> dern. <note place="foot" n="171)"><hi rendition="#aq">L. 6 pr. ut in poss. (36. 4), L. 1 L. 4 Cod. de usufr. (3. 33),<lb/> L. 7 Cod. ut in poss.</hi> (6. 54). R. <hi rendition="#g">Elvers</hi> die römiſche Servitutenlehre.<lb/> S. 554 ff.</note> Die Verſchiedenheit ihrer Structur läßt ſich mithin<lb/> nur auf techniſche Gründe zurückführen, und ſie iſt um ſo be-<lb/> zeichnender für die Methode der alten Jurisprudenz, als ja das<lb/> Verhältniß ſelber in ſeiner natürlichen ökonomiſchen Geſtalt ſich<lb/> als <hi rendition="#g">Einheit</hi> darſtellt.</p><lb/> <p>Dieſe unſere Deutung müßte freilich in Nichts zerfallen, wenn<lb/> ſich anderweitige Beiſpiele einer ſimultanen Begründung ding-<lb/> licher und obligatoriſcher Anſprüche aus dem älteren Recht er-<lb/> bringen ließen, und in der That ſcheint der bekannte, bereits oft<lb/> erwähnte (B. 2 S. 151, 557 u. a.) Satz der <hi rendition="#aq">XII</hi> Tafeln über<lb/> die verbindende Kraft der bei Gelegenheit der Mancipation ver-<lb/> lautbarten Beſtimmungen ein ſolches Beiſpiel zu gewähren.</p><lb/> <p>Die einzige quellenmäßig bezeugte <hi rendition="#g">obligatoriſche</hi> Wir-<lb/> kung, welche ſich an die Mancipation knüpft, beſteht in der <hi rendition="#aq">actio<lb/> auctoritatis,</hi> der Klage aufs Doppelte im Falle der Entwährung.<lb/> Wäre dieſe Klage nun in Wahrheit eine Wirkung der <hi rendition="#g">Manci-<lb/> pation</hi> als ſolcher, ſo müßte ſie letztere überall begleiten. Dies<lb/> iſt aber keineswegs der Fall. Dieſelbe war vielmehr bedingt durch<lb/> zwei der Mancipation völlig fremde Vorausſetzungen, nämlich<lb/> die: daß die Mancipation in Folge eines <hi rendition="#g">Kaufcontracts</hi> er-<lb/> folgt und die: daß der Kaufpreis <hi rendition="#g">bezahlt</hi> war. Demnach bil-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [132/0148]
Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. Die Technik. A. Die Analytik.
nerlich geſchieden ſind, ſo auch im Rechts geſchäft äußerlich aus-
einanderhielt, d. h. daß es für jedes derſelben einen beſondern
Akt erforderte, für das jus in re nämlich den dinglichen der in
jure cessio, für das Obligationsverhältniß den obligatoriſchen
der Stipulation (cautio usufructuaria). Man wende nicht ein,
daß die Verbindung des dinglichen und obligatoriſchen Elements
beim Uſusfructus eine minder innige ſei, als bei den drei andern
Verhältniſſen. Das obligatoriſche Band iſt dem einen Verhält-
niß ganz eben ſo nothwendig und unentbehrlich wie dem an-
dern. 171) Die Verſchiedenheit ihrer Structur läßt ſich mithin
nur auf techniſche Gründe zurückführen, und ſie iſt um ſo be-
zeichnender für die Methode der alten Jurisprudenz, als ja das
Verhältniß ſelber in ſeiner natürlichen ökonomiſchen Geſtalt ſich
als Einheit darſtellt.
Dieſe unſere Deutung müßte freilich in Nichts zerfallen, wenn
ſich anderweitige Beiſpiele einer ſimultanen Begründung ding-
licher und obligatoriſcher Anſprüche aus dem älteren Recht er-
bringen ließen, und in der That ſcheint der bekannte, bereits oft
erwähnte (B. 2 S. 151, 557 u. a.) Satz der XII Tafeln über
die verbindende Kraft der bei Gelegenheit der Mancipation ver-
lautbarten Beſtimmungen ein ſolches Beiſpiel zu gewähren.
Die einzige quellenmäßig bezeugte obligatoriſche Wir-
kung, welche ſich an die Mancipation knüpft, beſteht in der actio
auctoritatis, der Klage aufs Doppelte im Falle der Entwährung.
Wäre dieſe Klage nun in Wahrheit eine Wirkung der Manci-
pation als ſolcher, ſo müßte ſie letztere überall begleiten. Dies
iſt aber keineswegs der Fall. Dieſelbe war vielmehr bedingt durch
zwei der Mancipation völlig fremde Vorausſetzungen, nämlich
die: daß die Mancipation in Folge eines Kaufcontracts er-
folgt und die: daß der Kaufpreis bezahlt war. Demnach bil-
171) L. 6 pr. ut in poss. (36. 4), L. 1 L. 4 Cod. de usufr. (3. 33),
L. 7 Cod. ut in poss. (6. 54). R. Elvers die römiſche Servitutenlehre.
S. 554 ff.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |