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Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 3, Bd. 1. Leipzig, 1865.

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A. Der Proceß. Vertheidigung in Form der Klage. §. 52.
larklage gegeben habe, muß dahingestellt bleiben, es läßt sich
aber nicht verkennen, daß sie erst dadurch ihren Zweck vollstän-
dig erreicht haben würde.

2. Die lex Furia de sponsu gebietet dem Gläubiger,
der mehre Bürgen 146) angenommen hat, die Klage zwischen ihnen
zu theilen, und gibt im Uebertretungsfall dem Bürgen, der mehr
als seinen Theil hat zahlen müssen, eine manus injectio auf
Rückforderung des Ueberschusses; ob aufs Vierfache, hat Gajus,
dem wir allein die Kunde dieses Gesetzes verdanken, nicht be-
merkt, woraus aber ein Schluß auf das Gegentheil umsoweniger
berechtigt ist, als Gajus auch bei dem vorhergehenden Gesetz, bei
dem doch die Strafe des Vierfachen anderweit bezeugt ist, die-
selbe nicht erwähnt.

Daß beide Gesetze verschiedene gewesen seien, wie man ge-
wöhnlich annimmt, 147) ist nirgends gesagt, und die Bezeichnung
als lex Furia "de sponsu" und "lestamentaria" gewährt da-
für keinen Beweis, da die römischen Juristen bekanntlich sehr oft
verschiedene Kapitel eines und desselben Gesetzes als verschiedene

146) In Form der sponsio oder fidepromissio Gaj. III. 121. Für fide-
jussores
galt weder diese, noch die bei Gajus erwähnte zweite Bestimmung
der lex Furia. Wenn man nicht annehmen will, daß das Gesetz selbst eine
Hinterthür offen gelassen, um seinen ganzen Zweck zu vereiteln, so drängt dies
zu der Vermuthung, daß diese jüngste Form der Verbürgung damals noch
nicht existirte, und daß vielleicht gerade die lex Furia sie ins Leben gerufen
hat. Auf demselben Wege, auf dem man im Verkehr den unbequemen Rechts-
sätzen über Legate durch die fidei-commissa entging, mochte man es denen
der lex Furia gegenüber durch die fide-jussio zu thun versuchen, nämlich
auf dem einer rein auf das Gewissen, die Ehrbarkeit (die fides) gestellten Er-
wartung. So wie jene Form später klagbar ward, so auch diese, und so wie
auf jene die Bestimmungen der Legate ausgedehnt wurden, so auf diese durch
die epistola Divi Hadriani das benefic. divisionis; ob auch die andere Be-
stimmung der lex Furia (jedenfalls erst nach Gajus), hängt davon ab, ob
L. 25 de stip. ser. (45. 3) interpolirt ist.
147) S. z. B. Rudorff R. R. G. I. S. 51, 57, welcher ohne aus-
reichenden Grund das eine Gesetz dem fünften, das andere dem sechsten Jahr-
hundert zuweist.

A. Der Proceß. Vertheidigung in Form der Klage. §. 52.
larklage gegeben habe, muß dahingeſtellt bleiben, es läßt ſich
aber nicht verkennen, daß ſie erſt dadurch ihren Zweck vollſtän-
dig erreicht haben würde.

2. Die lex Furia de sponsu gebietet dem Gläubiger,
der mehre Bürgen 146) angenommen hat, die Klage zwiſchen ihnen
zu theilen, und gibt im Uebertretungsfall dem Bürgen, der mehr
als ſeinen Theil hat zahlen müſſen, eine manus injectio auf
Rückforderung des Ueberſchuſſes; ob aufs Vierfache, hat Gajus,
dem wir allein die Kunde dieſes Geſetzes verdanken, nicht be-
merkt, woraus aber ein Schluß auf das Gegentheil umſoweniger
berechtigt iſt, als Gajus auch bei dem vorhergehenden Geſetz, bei
dem doch die Strafe des Vierfachen anderweit bezeugt iſt, die-
ſelbe nicht erwähnt.

Daß beide Geſetze verſchiedene geweſen ſeien, wie man ge-
wöhnlich annimmt, 147) iſt nirgends geſagt, und die Bezeichnung
als lex Furia „de sponsu“ und „lestamentaria“ gewährt da-
für keinen Beweis, da die römiſchen Juriſten bekanntlich ſehr oft
verſchiedene Kapitel eines und deſſelben Geſetzes als verſchiedene

146) In Form der sponsio oder fidepromissio Gaj. III. 121. Für fide-
jussores
galt weder dieſe, noch die bei Gajus erwähnte zweite Beſtimmung
der lex Furia. Wenn man nicht annehmen will, daß das Geſetz ſelbſt eine
Hinterthür offen gelaſſen, um ſeinen ganzen Zweck zu vereiteln, ſo drängt dies
zu der Vermuthung, daß dieſe jüngſte Form der Verbürgung damals noch
nicht exiſtirte, und daß vielleicht gerade die lex Furia ſie ins Leben gerufen
hat. Auf demſelben Wege, auf dem man im Verkehr den unbequemen Rechts-
ſätzen über Legate durch die fidei-commissa entging, mochte man es denen
der lex Furia gegenüber durch die fide-jussio zu thun verſuchen, nämlich
auf dem einer rein auf das Gewiſſen, die Ehrbarkeit (die fides) geſtellten Er-
wartung. So wie jene Form ſpäter klagbar ward, ſo auch dieſe, und ſo wie
auf jene die Beſtimmungen der Legate ausgedehnt wurden, ſo auf dieſe durch
die epistola Divi Hadriani das benefic. divisionis; ob auch die andere Be-
ſtimmung der lex Furia (jedenfalls erſt nach Gajus), hängt davon ab, ob
L. 25 de stip. ser. (45. 3) interpolirt iſt.
147) S. z. B. Rudorff R. R. G. I. S. 51, 57, welcher ohne aus-
reichenden Grund das eine Geſetz dem fünften, das andere dem ſechsten Jahr-
hundert zuweiſt.
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[111/0127] A. Der Proceß. Vertheidigung in Form der Klage. §. 52. larklage gegeben habe, muß dahingeſtellt bleiben, es läßt ſich aber nicht verkennen, daß ſie erſt dadurch ihren Zweck vollſtän- dig erreicht haben würde. 2. Die lex Furia de sponsu gebietet dem Gläubiger, der mehre Bürgen 146) angenommen hat, die Klage zwiſchen ihnen zu theilen, und gibt im Uebertretungsfall dem Bürgen, der mehr als ſeinen Theil hat zahlen müſſen, eine manus injectio auf Rückforderung des Ueberſchuſſes; ob aufs Vierfache, hat Gajus, dem wir allein die Kunde dieſes Geſetzes verdanken, nicht be- merkt, woraus aber ein Schluß auf das Gegentheil umſoweniger berechtigt iſt, als Gajus auch bei dem vorhergehenden Geſetz, bei dem doch die Strafe des Vierfachen anderweit bezeugt iſt, die- ſelbe nicht erwähnt. Daß beide Geſetze verſchiedene geweſen ſeien, wie man ge- wöhnlich annimmt, 147) iſt nirgends geſagt, und die Bezeichnung als lex Furia „de sponsu“ und „lestamentaria“ gewährt da- für keinen Beweis, da die römiſchen Juriſten bekanntlich ſehr oft verſchiedene Kapitel eines und deſſelben Geſetzes als verſchiedene 146) In Form der sponsio oder fidepromissio Gaj. III. 121. Für fide- jussores galt weder dieſe, noch die bei Gajus erwähnte zweite Beſtimmung der lex Furia. Wenn man nicht annehmen will, daß das Geſetz ſelbſt eine Hinterthür offen gelaſſen, um ſeinen ganzen Zweck zu vereiteln, ſo drängt dies zu der Vermuthung, daß dieſe jüngſte Form der Verbürgung damals noch nicht exiſtirte, und daß vielleicht gerade die lex Furia ſie ins Leben gerufen hat. Auf demſelben Wege, auf dem man im Verkehr den unbequemen Rechts- ſätzen über Legate durch die fidei-commissa entging, mochte man es denen der lex Furia gegenüber durch die fide-jussio zu thun verſuchen, nämlich auf dem einer rein auf das Gewiſſen, die Ehrbarkeit (die fides) geſtellten Er- wartung. So wie jene Form ſpäter klagbar ward, ſo auch dieſe, und ſo wie auf jene die Beſtimmungen der Legate ausgedehnt wurden, ſo auf dieſe durch die epistola Divi Hadriani das benefic. divisionis; ob auch die andere Be- ſtimmung der lex Furia (jedenfalls erſt nach Gajus), hängt davon ab, ob L. 25 de stip. ser. (45. 3) interpolirt iſt. 147) S. z. B. Rudorff R. R. G. I. S. 51, 57, welcher ohne aus- reichenden Grund das eine Geſetz dem fünften, das andere dem ſechsten Jahr- hundert zuweiſt.

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Zitationshilfe: Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 3, Bd. 1. Leipzig, 1865, S. 111. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jhering_recht03_1865/127>, abgerufen am 23.11.2024.