Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 3, Bd. 1. Leipzig, 1865.Zweites Buch. Erster Abschn. III. Die Technik. A. Die Analytik. daraus hervor, daß es bei der Berufung des Beklagten aufeinen ihm zustehenden Nießbrauch, die ja in der That ebenfalls nur ein relatives Hinderniß geltend macht, welches lediglich in der Person dieses Beklagten besteht, die dafür erforderliche Form sehr wohl zu finden wußte. Der Grund, warum es in andern Fällen dies nicht that, kann also nur darin gefunden wer- den, daß es jene Kreuzung absoluter und relativer Elemente in einem Proceß im allgemeinen für bedenklich hielt, und wir wer- den später (§. 55) Gelegenheit finden, die Gründe davon ein- zusehen. Der Beklagte, der mit seinem relativen Recht in die Form der Klage gewiesen war, stand sich darum nicht schlechter, ja in dem obigen Fall sogar besser, denn die act. auctoritatis brachte ihm das Doppelte ein. Schließlich möge noch das Gesammtergebniß unserer Detail- Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. Die Technik. A. Die Analytik. daraus hervor, daß es bei der Berufung des Beklagten aufeinen ihm zuſtehenden Nießbrauch, die ja in der That ebenfalls nur ein relatives Hinderniß geltend macht, welches lediglich in der Perſon dieſes Beklagten beſteht, die dafür erforderliche Form ſehr wohl zu finden wußte. Der Grund, warum es in andern Fällen dies nicht that, kann alſo nur darin gefunden wer- den, daß es jene Kreuzung abſoluter und relativer Elemente in einem Proceß im allgemeinen für bedenklich hielt, und wir wer- den ſpäter (§. 55) Gelegenheit finden, die Gründe davon ein- zuſehen. Der Beklagte, der mit ſeinem relativen Recht in die Form der Klage gewieſen war, ſtand ſich darum nicht ſchlechter, ja in dem obigen Fall ſogar beſſer, denn die act. auctoritatis brachte ihm das Doppelte ein. Schließlich möge noch das Geſammtergebniß unſerer Detail- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <div n="8"> <div n="9"> <div n="10"> <div n="11"> <div n="12"> <p><pb facs="#f0118" n="102"/><fw place="top" type="header">Zweites Buch. Erſter Abſchn. <hi rendition="#aq">III.</hi> Die Technik. <hi rendition="#aq">A.</hi> Die Analytik.</fw><lb/> daraus hervor, daß es bei der Berufung des Beklagten auf<lb/> einen ihm zuſtehenden Nießbrauch, die ja in der That ebenfalls<lb/> nur ein <hi rendition="#g">relatives</hi> Hinderniß geltend macht, welches lediglich<lb/> in der Perſon <hi rendition="#g">dieſes</hi> Beklagten beſteht, die dafür erforderliche<lb/> Form ſehr wohl zu finden wußte. Der Grund, warum es in<lb/> andern Fällen dies nicht that, kann alſo nur darin gefunden wer-<lb/> den, daß es jene Kreuzung abſoluter und relativer Elemente in<lb/><hi rendition="#g">einem</hi> Proceß im allgemeinen für bedenklich hielt, und wir wer-<lb/> den ſpäter (§. 55) Gelegenheit finden, die Gründe davon ein-<lb/> zuſehen. Der Beklagte, der mit ſeinem relativen Recht in die<lb/> Form der Klage gewieſen war, ſtand ſich darum nicht ſchlechter,<lb/> ja in dem obigen Fall ſogar beſſer, denn die <hi rendition="#aq">act. auctoritatis</hi><lb/> brachte ihm das <hi rendition="#g">Doppelte</hi> ein.</p><lb/> <p>Schließlich möge noch das Geſammtergebniß unſerer Detail-<lb/> unterſuchungen tabellariſch veranſchaulicht werden.</p><lb/> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [102/0118]
Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. Die Technik. A. Die Analytik.
daraus hervor, daß es bei der Berufung des Beklagten auf
einen ihm zuſtehenden Nießbrauch, die ja in der That ebenfalls
nur ein relatives Hinderniß geltend macht, welches lediglich
in der Perſon dieſes Beklagten beſteht, die dafür erforderliche
Form ſehr wohl zu finden wußte. Der Grund, warum es in
andern Fällen dies nicht that, kann alſo nur darin gefunden wer-
den, daß es jene Kreuzung abſoluter und relativer Elemente in
einem Proceß im allgemeinen für bedenklich hielt, und wir wer-
den ſpäter (§. 55) Gelegenheit finden, die Gründe davon ein-
zuſehen. Der Beklagte, der mit ſeinem relativen Recht in die
Form der Klage gewieſen war, ſtand ſich darum nicht ſchlechter,
ja in dem obigen Fall ſogar beſſer, denn die act. auctoritatis
brachte ihm das Doppelte ein.
Schließlich möge noch das Geſammtergebniß unſerer Detail-
unterſuchungen tabellariſch veranſchaulicht werden.
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