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Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 3, Bd. 1. Leipzig, 1865.

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A. Der Proceß. Vertheidigung. Formelzwang. §. 52.
welche glauben, der Legis-Actionen-Proceß habe sofort mit dem
Aussprechen der Formel der Legis Actio begonnen. Es kann
kaum etwas Verkehrteres geben, als eine solche Vorstellung!

In derselben Weise wie im Formularproceß ging auch im
Legis-Actionenproceß eine längere formlose Verhandlung, worin
beide Partheien den Stand der Sache erzählten, der formellen
Constituirung und Fixirung der Streitsache in Gestalt der Legis
Actio voraus. Für die reivindicatio ergibt sich dies aus dem
Formular derselben, in welchem der Kläger rücksichtlich der Causa
seines angeblichen Eigenthums auf vorangegangene Aeußerungen
Bezug nimmt, 103) und der Proceß der Virginia gewährt uns
dafür ein interessantes Beispiel. Das Erste, womit dieser Pro-
ceß beginnt, ist die Erzählung des Vindicanten, daß und warum
die Virginia ihm gehöre, 104) und erst nach längerer Verhandlung
von beiden Seiten 105) kommt es zur eigentlichen solennen Vin-
dication. 106) Für die persönliche Klage ist uns zwar ein solcher
positiver Anhaltspunkt nicht gegeben, allein es ist kein Grund
abzusehen, warum die vorangehende formlose Verhandlung bei
ihr leichter hätte entbehrt werden können, als bei der Vindi-
cation. 107)

103) Gaj. IV. 16 .. meum esse ajo secundum suam causam, sicut
dixi
,
ebenso Val. Prob. de notis ant. §. 4. Wer von der Genauigkeit der
römischen Klagformeln die geringste Vorstellung hat, wird wohl darüber nicht
in Zweifel sein, einmal: daß dieser Zusatz kein müssiger ist, und zweitens, daß
er sich nicht auf das bezieht, was der Kläger jetzt sagt, indem er die Formel
ausspricht (wie von Manchen angenommen wird), sondern auf das, was er
vorher gesagt hat. Diese von mir bereits B. 2 Note 795 angedeutete Ansicht
ist inzwischen auch von Puntschart der Proceß der Virginia. Wien 1860
angenommen. Warum aber in der Formel die causa anstatt angegeben zu wer-
den bloß in Bezug genommen wird, darüber wage ich keine Vermuthung.
104) Liv. III. c. 44.
105) Liv. III. 46.
106) Ein anderer der Ertheilung der Vindicien entnommener Grund wird
unten vorkommen.
107) Bedurfte es ja nicht selten erst einer interrogatio in jure, um

A. Der Proceß. Vertheidigung. Formelzwang. §. 52.
welche glauben, der Legis-Actionen-Proceß habe ſofort mit dem
Ausſprechen der Formel der Legis Actio begonnen. Es kann
kaum etwas Verkehrteres geben, als eine ſolche Vorſtellung!

In derſelben Weiſe wie im Formularproceß ging auch im
Legis-Actionenproceß eine längere formloſe Verhandlung, worin
beide Partheien den Stand der Sache erzählten, der formellen
Conſtituirung und Fixirung der Streitſache in Geſtalt der Legis
Actio voraus. Für die reivindicatio ergibt ſich dies aus dem
Formular derſelben, in welchem der Kläger rückſichtlich der Cauſa
ſeines angeblichen Eigenthums auf vorangegangene Aeußerungen
Bezug nimmt, 103) und der Proceß der Virginia gewährt uns
dafür ein intereſſantes Beiſpiel. Das Erſte, womit dieſer Pro-
ceß beginnt, iſt die Erzählung des Vindicanten, daß und warum
die Virginia ihm gehöre, 104) und erſt nach längerer Verhandlung
von beiden Seiten 105) kommt es zur eigentlichen ſolennen Vin-
dication. 106) Für die perſönliche Klage iſt uns zwar ein ſolcher
poſitiver Anhaltspunkt nicht gegeben, allein es iſt kein Grund
abzuſehen, warum die vorangehende formloſe Verhandlung bei
ihr leichter hätte entbehrt werden können, als bei der Vindi-
cation. 107)

103) Gaj. IV. 16 .. meum esse ajo secundum suam causam, sicut
dixi
,
ebenſo Val. Prob. de notis ant. §. 4. Wer von der Genauigkeit der
römiſchen Klagformeln die geringſte Vorſtellung hat, wird wohl darüber nicht
in Zweifel ſein, einmal: daß dieſer Zuſatz kein müſſiger iſt, und zweitens, daß
er ſich nicht auf das bezieht, was der Kläger jetzt ſagt, indem er die Formel
ausſpricht (wie von Manchen angenommen wird), ſondern auf das, was er
vorher geſagt hat. Dieſe von mir bereits B. 2 Note 795 angedeutete Anſicht
iſt inzwiſchen auch von Puntſchart der Proceß der Virginia. Wien 1860
angenommen. Warum aber in der Formel die causa anſtatt angegeben zu wer-
den bloß in Bezug genommen wird, darüber wage ich keine Vermuthung.
104) Liv. III. c. 44.
105) Liv. III. 46.
106) Ein anderer der Ertheilung der Vindicien entnommener Grund wird
unten vorkommen.
107) Bedurfte es ja nicht ſelten erſt einer interrogatio in jure, um
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[87/0103] A. Der Proceß. Vertheidigung. Formelzwang. §. 52. welche glauben, der Legis-Actionen-Proceß habe ſofort mit dem Ausſprechen der Formel der Legis Actio begonnen. Es kann kaum etwas Verkehrteres geben, als eine ſolche Vorſtellung! In derſelben Weiſe wie im Formularproceß ging auch im Legis-Actionenproceß eine längere formloſe Verhandlung, worin beide Partheien den Stand der Sache erzählten, der formellen Conſtituirung und Fixirung der Streitſache in Geſtalt der Legis Actio voraus. Für die reivindicatio ergibt ſich dies aus dem Formular derſelben, in welchem der Kläger rückſichtlich der Cauſa ſeines angeblichen Eigenthums auf vorangegangene Aeußerungen Bezug nimmt, 103) und der Proceß der Virginia gewährt uns dafür ein intereſſantes Beiſpiel. Das Erſte, womit dieſer Pro- ceß beginnt, iſt die Erzählung des Vindicanten, daß und warum die Virginia ihm gehöre, 104) und erſt nach längerer Verhandlung von beiden Seiten 105) kommt es zur eigentlichen ſolennen Vin- dication. 106) Für die perſönliche Klage iſt uns zwar ein ſolcher poſitiver Anhaltspunkt nicht gegeben, allein es iſt kein Grund abzuſehen, warum die vorangehende formloſe Verhandlung bei ihr leichter hätte entbehrt werden können, als bei der Vindi- cation. 107) 103) Gaj. IV. 16 .. meum esse ajo secundum suam causam, sicut dixi, ebenſo Val. Prob. de notis ant. §. 4. Wer von der Genauigkeit der römiſchen Klagformeln die geringſte Vorſtellung hat, wird wohl darüber nicht in Zweifel ſein, einmal: daß dieſer Zuſatz kein müſſiger iſt, und zweitens, daß er ſich nicht auf das bezieht, was der Kläger jetzt ſagt, indem er die Formel ausſpricht (wie von Manchen angenommen wird), ſondern auf das, was er vorher geſagt hat. Dieſe von mir bereits B. 2 Note 795 angedeutete Anſicht iſt inzwiſchen auch von Puntſchart der Proceß der Virginia. Wien 1860 angenommen. Warum aber in der Formel die causa anſtatt angegeben zu wer- den bloß in Bezug genommen wird, darüber wage ich keine Vermuthung. 104) Liv. III. c. 44. 105) Liv. III. 46. 106) Ein anderer der Ertheilung der Vindicien entnommener Grund wird unten vorkommen. 107) Bedurfte es ja nicht ſelten erſt einer interrogatio in jure, um

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Zitationshilfe: Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 3, Bd. 1. Leipzig, 1865, S. 87. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jhering_recht03_1865/103>, abgerufen am 23.11.2024.