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Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 2, Bd. 2. Leipzig, 1858.

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Zweites Buch. Erster Abschn. III. Die jurist. Technik. B. Des ält. Rechts.
pillen (also stillschweigend unter derselben Bedingung) ertheilte
tutoris auctoritas, die acceptilatio einer bedingten Schuld. 921)

Dieses eiserne Festhalten am Wort und an der Formel hat,
wie ich bereitwillig zugebe, etwas höchst Unerquickliches, und
man kann die relative Nothwendigkeit desselben einräumen, ohne
mit diesem Eindruck zurückhalten zu müssen. Aber, um gerecht zu
sein, dürfen wir einen Gesichtspunkt nicht außer Acht lassen, der
die Sache in einem wesentlich günstigeren Licht erscheinen läßt,
ich meine die oben geschilderte, auf die Abfassung der Formeln
verwandte Sorgfalt und Kunst. Wo jedes Wort aufs sorgsamste
erwogen, wo die bestimmte Ordnung und Reihenfolge der Worte
und Satztheile nur der Ausdruck der innern Logik des Gedan-
kens, die Unabänderlichkeit der Formel nur die Folge und
das Zeichen der gelungenen erschöpfenden Abgränzung des In-
halts ist (S. 515), kurz wo das Kleinste Sinn und Bedeutung
hat, da ist die genaue Beachtung desselben keine bloße Klei-
nigkeitskrämerei. Die Strenge der Jurisprudenz in der Hand-
habung
der Formeln hatte die in der Abfassung derselben
zu ihrem rechtfertigenden Grunde, und wenn meine obige Com-
positionstheorie der Formeln auch weiter keinen Werth hätte, so
würde sie ihn schon zur Genüge darin finden, daß sie unserm End-
urtheil über das römische Formelwesen eine ganz andere Ge-
stalt geben muß, als es abgesehen davon lauten dürfte. Wo
das Wort nicht den Werth der Scheidemünze, sondern eines
Goldstückes hat, ist auch die Goldwage am Platz.

Hiermit habe ich meine Darstellung des zweiten Elements
der Rechtsgeschäfte: des Worts (S. 603) beschlossen. Es ver-

921) Die beiden Beispiele s. in L. 77 cit. und L. 8 de tut. auct.
(26. 8). Zu den in der ersten Stelle genannten Geschäften kommen noch hinzu
die tutoris auctoritas und rücksichtlich der Unzulässigkeit der Bedingung die
Bestellung eines Cognitor (Vat. fr. §. 929) und die in jure cessio. Ein
Beispiel einer sich von selbst verstehenden Zeitbestimmung ist in den Quel-
len nicht genannt; die tutoris datio von Seiten der Obrigkeit dürfte ein sol-
ches enthalten: der dies ad quem (die Mündigkeit des Mündels) verstand sich
von selbst.

Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. Die juriſt. Technik. B. Des ält. Rechts.
pillen (alſo ſtillſchweigend unter derſelben Bedingung) ertheilte
tutoris auctoritas, die acceptilatio einer bedingten Schuld. 921)

Dieſes eiſerne Feſthalten am Wort und an der Formel hat,
wie ich bereitwillig zugebe, etwas höchſt Unerquickliches, und
man kann die relative Nothwendigkeit deſſelben einräumen, ohne
mit dieſem Eindruck zurückhalten zu müſſen. Aber, um gerecht zu
ſein, dürfen wir einen Geſichtspunkt nicht außer Acht laſſen, der
die Sache in einem weſentlich günſtigeren Licht erſcheinen läßt,
ich meine die oben geſchilderte, auf die Abfaſſung der Formeln
verwandte Sorgfalt und Kunſt. Wo jedes Wort aufs ſorgſamſte
erwogen, wo die beſtimmte Ordnung und Reihenfolge der Worte
und Satztheile nur der Ausdruck der innern Logik des Gedan-
kens, die Unabänderlichkeit der Formel nur die Folge und
das Zeichen der gelungenen erſchöpfenden Abgränzung des In-
halts iſt (S. 515), kurz wo das Kleinſte Sinn und Bedeutung
hat, da iſt die genaue Beachtung deſſelben keine bloße Klei-
nigkeitskrämerei. Die Strenge der Jurisprudenz in der Hand-
habung
der Formeln hatte die in der Abfaſſung derſelben
zu ihrem rechtfertigenden Grunde, und wenn meine obige Com-
poſitionstheorie der Formeln auch weiter keinen Werth hätte, ſo
würde ſie ihn ſchon zur Genüge darin finden, daß ſie unſerm End-
urtheil über das römiſche Formelweſen eine ganz andere Ge-
ſtalt geben muß, als es abgeſehen davon lauten dürfte. Wo
das Wort nicht den Werth der Scheidemünze, ſondern eines
Goldſtückes hat, iſt auch die Goldwage am Platz.

Hiermit habe ich meine Darſtellung des zweiten Elements
der Rechtsgeſchäfte: des Worts (S. 603) beſchloſſen. Es ver-

921) Die beiden Beiſpiele ſ. in L. 77 cit. und L. 8 de tut. auct.
(26. 8). Zu den in der erſten Stelle genannten Geſchäften kommen noch hinzu
die tutoris auctoritas und rückſichtlich der Unzuläſſigkeit der Bedingung die
Beſtellung eines Cognitor (Vat. fr. §. 929) und die in jure cessio. Ein
Beiſpiel einer ſich von ſelbſt verſtehenden Zeitbeſtimmung iſt in den Quel-
len nicht genannt; die tutoris datio von Seiten der Obrigkeit dürfte ein ſol-
ches enthalten: der dies ad quem (die Mündigkeit des Mündels) verſtand ſich
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[682/0388] Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. Die juriſt. Technik. B. Des ält. Rechts. pillen (alſo ſtillſchweigend unter derſelben Bedingung) ertheilte tutoris auctoritas, die acceptilatio einer bedingten Schuld. 921) Dieſes eiſerne Feſthalten am Wort und an der Formel hat, wie ich bereitwillig zugebe, etwas höchſt Unerquickliches, und man kann die relative Nothwendigkeit deſſelben einräumen, ohne mit dieſem Eindruck zurückhalten zu müſſen. Aber, um gerecht zu ſein, dürfen wir einen Geſichtspunkt nicht außer Acht laſſen, der die Sache in einem weſentlich günſtigeren Licht erſcheinen läßt, ich meine die oben geſchilderte, auf die Abfaſſung der Formeln verwandte Sorgfalt und Kunſt. Wo jedes Wort aufs ſorgſamſte erwogen, wo die beſtimmte Ordnung und Reihenfolge der Worte und Satztheile nur der Ausdruck der innern Logik des Gedan- kens, die Unabänderlichkeit der Formel nur die Folge und das Zeichen der gelungenen erſchöpfenden Abgränzung des In- halts iſt (S. 515), kurz wo das Kleinſte Sinn und Bedeutung hat, da iſt die genaue Beachtung deſſelben keine bloße Klei- nigkeitskrämerei. Die Strenge der Jurisprudenz in der Hand- habung der Formeln hatte die in der Abfaſſung derſelben zu ihrem rechtfertigenden Grunde, und wenn meine obige Com- poſitionstheorie der Formeln auch weiter keinen Werth hätte, ſo würde ſie ihn ſchon zur Genüge darin finden, daß ſie unſerm End- urtheil über das römiſche Formelweſen eine ganz andere Ge- ſtalt geben muß, als es abgeſehen davon lauten dürfte. Wo das Wort nicht den Werth der Scheidemünze, ſondern eines Goldſtückes hat, iſt auch die Goldwage am Platz. Hiermit habe ich meine Darſtellung des zweiten Elements der Rechtsgeſchäfte: des Worts (S. 603) beſchloſſen. Es ver- 921) Die beiden Beiſpiele ſ. in L. 77 cit. und L. 8 de tut. auct. (26. 8). Zu den in der erſten Stelle genannten Geſchäften kommen noch hinzu die tutoris auctoritas und rückſichtlich der Unzuläſſigkeit der Bedingung die Beſtellung eines Cognitor (Vat. fr. §. 929) und die in jure cessio. Ein Beiſpiel einer ſich von ſelbſt verſtehenden Zeitbeſtimmung iſt in den Quel- len nicht genannt; die tutoris datio von Seiten der Obrigkeit dürfte ein ſol- ches enthalten: der dies ad quem (die Mündigkeit des Mündels) verſtand ſich von ſelbſt.

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Zitationshilfe: Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 2, Bd. 2. Leipzig, 1858, S. 682. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jhering_recht0202_1858/388>, abgerufen am 24.11.2024.