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Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 2, Bd. 2. Leipzig, 1858.

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Zweites Buch. Erster Abschn. III. Die jurist. Technik. B. Des ält. Rechts.
also eine specielle Legisactio, wie ich sie nennen will, vor-
aus. Als Beispiel diene der oben (S. 649) erwähnte Fall der
actio de arboribus succisis. Das ganze System der Legisactio-
nen löste sich demgemäß, von jenen fünf Grundformen abgesehen,
in eine Anzahl einzelner Klagen auf, die, so zu sagen, dem Rich-
ter zum Vertrieb übergeben waren. Darüber hinaus hörte seine
Macht auf, -- er führte nicht den Artikel: Rechtsschutz im all-
gemeinen, sondern ein bestimmtes Sortiment einzelner Species.
Wer eine andere Klage hätte anstellen oder begehren wollen,
den würde er ebenso haben abweisen müssen, wie ein Kaufmann,
bei dem ein Artikel begehrt wird, den er nicht führt. Nulla actio
sine lege!

Eine nothwendige Folge davon ist, daß die Zahl der Legis
Actionen keine unbeträchtliche gewesen sein kann, und dieser
Schluß und damit die Richtigkeit des so eben Behaupteten wird
durch alle Nachrichten in übereinstimmender Weise bestätigt. Wie
wären Sammlungen, wie die oben S. 622 genannten möglich
gewesen, wenn die Formeln sich auf die fünf Legis Actionen des
Gajus beschränkt hätten? Wie vertrüge sich damit die Nachricht
(S. 418), daß das Depot derselben beim Pontificalcollegium,
und eben dadurch das Volk von letzterem in Abhängigkeit gewe-
sen? oder, was Cicero berichtet:878) daß diese Formeln interes-
sante Einblicke in Leben und Weise der Vorzeit gewährten?
oder die von Gajus dem alten Verfahren zur Last gelegte hohe
Gefährlichkeit? Die wenigen Formeln der fünf Legis Actionen
des Gajus schlossen in dem Maße weder die Möglichkeit des
einen, noch des anderen in sich.

Die Zahl der Legis Actionen war eine eben so große, als
die der Gesetze oder der einzelnen selbständigen Artikel des Ge-
setzes, welche einen Rechtsanspruch gewährten.879) Jedem Satz

878) Cic. de orat. I, 43.
879) L. 2 §. 6 de O. J. (1. 2) ex his legibus .. actiones composi-
tae sunt.

Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. Die juriſt. Technik. B. Des ält. Rechts.
alſo eine ſpecielle Legisactio, wie ich ſie nennen will, vor-
aus. Als Beiſpiel diene der oben (S. 649) erwähnte Fall der
actio de arboribus succisis. Das ganze Syſtem der Legisactio-
nen löſte ſich demgemäß, von jenen fünf Grundformen abgeſehen,
in eine Anzahl einzelner Klagen auf, die, ſo zu ſagen, dem Rich-
ter zum Vertrieb übergeben waren. Darüber hinaus hörte ſeine
Macht auf, — er führte nicht den Artikel: Rechtsſchutz im all-
gemeinen, ſondern ein beſtimmtes Sortiment einzelner Species.
Wer eine andere Klage hätte anſtellen oder begehren wollen,
den würde er ebenſo haben abweiſen müſſen, wie ein Kaufmann,
bei dem ein Artikel begehrt wird, den er nicht führt. Nulla actio
sine lege!

Eine nothwendige Folge davon iſt, daß die Zahl der Legis
Actionen keine unbeträchtliche geweſen ſein kann, und dieſer
Schluß und damit die Richtigkeit des ſo eben Behaupteten wird
durch alle Nachrichten in übereinſtimmender Weiſe beſtätigt. Wie
wären Sammlungen, wie die oben S. 622 genannten möglich
geweſen, wenn die Formeln ſich auf die fünf Legis Actionen des
Gajus beſchränkt hätten? Wie vertrüge ſich damit die Nachricht
(S. 418), daß das Depot derſelben beim Pontificalcollegium,
und eben dadurch das Volk von letzterem in Abhängigkeit gewe-
ſen? oder, was Cicero berichtet:878) daß dieſe Formeln intereſ-
ſante Einblicke in Leben und Weiſe der Vorzeit gewährten?
oder die von Gajus dem alten Verfahren zur Laſt gelegte hohe
Gefährlichkeit? Die wenigen Formeln der fünf Legis Actionen
des Gajus ſchloſſen in dem Maße weder die Möglichkeit des
einen, noch des anderen in ſich.

Die Zahl der Legis Actionen war eine eben ſo große, als
die der Geſetze oder der einzelnen ſelbſtändigen Artikel des Ge-
ſetzes, welche einen Rechtsanſpruch gewährten.879) Jedem Satz

878) Cic. de orat. I, 43.
879) L. 2 §. 6 de O. J. (1. 2) ex his legibus .. actiones composi-
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[654/0360] Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. Die juriſt. Technik. B. Des ält. Rechts. alſo eine ſpecielle Legisactio, wie ich ſie nennen will, vor- aus. Als Beiſpiel diene der oben (S. 649) erwähnte Fall der actio de arboribus succisis. Das ganze Syſtem der Legisactio- nen löſte ſich demgemäß, von jenen fünf Grundformen abgeſehen, in eine Anzahl einzelner Klagen auf, die, ſo zu ſagen, dem Rich- ter zum Vertrieb übergeben waren. Darüber hinaus hörte ſeine Macht auf, — er führte nicht den Artikel: Rechtsſchutz im all- gemeinen, ſondern ein beſtimmtes Sortiment einzelner Species. Wer eine andere Klage hätte anſtellen oder begehren wollen, den würde er ebenſo haben abweiſen müſſen, wie ein Kaufmann, bei dem ein Artikel begehrt wird, den er nicht führt. Nulla actio sine lege! Eine nothwendige Folge davon iſt, daß die Zahl der Legis Actionen keine unbeträchtliche geweſen ſein kann, und dieſer Schluß und damit die Richtigkeit des ſo eben Behaupteten wird durch alle Nachrichten in übereinſtimmender Weiſe beſtätigt. Wie wären Sammlungen, wie die oben S. 622 genannten möglich geweſen, wenn die Formeln ſich auf die fünf Legis Actionen des Gajus beſchränkt hätten? Wie vertrüge ſich damit die Nachricht (S. 418), daß das Depot derſelben beim Pontificalcollegium, und eben dadurch das Volk von letzterem in Abhängigkeit gewe- ſen? oder, was Cicero berichtet: 878) daß dieſe Formeln intereſ- ſante Einblicke in Leben und Weiſe der Vorzeit gewährten? oder die von Gajus dem alten Verfahren zur Laſt gelegte hohe Gefährlichkeit? Die wenigen Formeln der fünf Legis Actionen des Gajus ſchloſſen in dem Maße weder die Möglichkeit des einen, noch des anderen in ſich. Die Zahl der Legis Actionen war eine eben ſo große, als die der Geſetze oder der einzelnen ſelbſtändigen Artikel des Ge- ſetzes, welche einen Rechtsanſpruch gewährten. 879) Jedem Satz 878) Cic. de orat. I, 43. 879) L. 2 §. 6 de O. J. (1. 2) ex his legibus .. actiones composi- tae sunt.

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Zitationshilfe: Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 2, Bd. 2. Leipzig, 1858, S. 654. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jhering_recht0202_1858/360>, abgerufen am 24.11.2024.