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Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 2, Bd. 2. Leipzig, 1858.

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Haften an der Aeußerlichkeit. III. Der Formalismus. §. 47.
Zunge, so pflegt umgekehrt auch letztere jene zu secundiren, m.
a. W. der Nachdruck kann auch auf dem Handeln ruhen und
die Rede nur den Zweck haben, dasselbe zu erläutern, oder zu
constatiren. Es ist eine beachtenswerthe Eigenthümlichkeit des
älteren Rechts, namentlich aber des Processes, alle relevanten
Thatsachen, wenn ich nach Analogie des Ausdrucks: actenkun-
dig so sagen darf, ohrenkundig zu machen. Es genügt
z. B. zum Anfang der Verhandlungen nicht, daß die Partheien
da sind, sie müssen erst citirt werden. Ebenso die Richter bei
dem Verfahren der Quästiones perpetuä. Haben die Partheien
gesprochen, so erfolgt mündlicher Actenschluß durch das Wort
des Gerichtsdieners: dixerunt, auch die Zeit und das Ende
der Sitzung muß durch Ausruf desselben constatirt werden, ähn-
lich wie bei Abhaltung der Auspicien das "Silentium" durch
Meldung des Augur an den Magistrat. 751)

Aus Gründen der Darstellung behandle ich das wichtigere
Element an zweiter Stelle und beginne mit den

1. Zeichen und Handlungen.

Ich habe in §. 45 drei Arten derselben unterschieden: sym-
bolische, repräsentative und residuäre, und für die beiden letzten
dort bereits die meisten Beispiele aufgeführt, die das ältere
Recht uns darbietet. Es verbleibt uns hier noch die erste
Classe, und für sie liefert das ältere Recht und Leben eine reiche
Ausbeute. 752)

Die Fasces mit den Beilen in den Händen der Lictoren

751) Das Material zu dem obigen s. bei Pseudo Ascon. in Verrem I,
§. 55 (Orelli II, 152) II, §. 1 (Orelli II, 156). Cic. de divin. II, 34.
Briss. de voc. ac form. I, c. 219. V,
213.
752) Die gründliche und gelehrte Schrift von Ever. Otto: de Juris-
prudentia symbolica exercitationum trias. Traj. ad Rhen.
1730 behan-
delt nur einzelne Seiten des Gegenstandes und schließt selbst rücksichtlich
ihrer manche Nachträge nicht aus. Mit Rücksicht auf sie habe ich im Folgen-
den es mir regelmäßig erspart, die Belegstellen anzuführen.

Haften an der Aeußerlichkeit. III. Der Formalismus. §. 47.
Zunge, ſo pflegt umgekehrt auch letztere jene zu ſecundiren, m.
a. W. der Nachdruck kann auch auf dem Handeln ruhen und
die Rede nur den Zweck haben, daſſelbe zu erläutern, oder zu
conſtatiren. Es iſt eine beachtenswerthe Eigenthümlichkeit des
älteren Rechts, namentlich aber des Proceſſes, alle relevanten
Thatſachen, wenn ich nach Analogie des Ausdrucks: actenkun-
dig ſo ſagen darf, ohrenkundig zu machen. Es genügt
z. B. zum Anfang der Verhandlungen nicht, daß die Partheien
da ſind, ſie müſſen erſt citirt werden. Ebenſo die Richter bei
dem Verfahren der Quäſtiones perpetuä. Haben die Partheien
geſprochen, ſo erfolgt mündlicher Actenſchluß durch das Wort
des Gerichtsdieners: dixerunt, auch die Zeit und das Ende
der Sitzung muß durch Ausruf deſſelben conſtatirt werden, ähn-
lich wie bei Abhaltung der Auſpicien das „Silentium“ durch
Meldung des Augur an den Magiſtrat. 751)

Aus Gründen der Darſtellung behandle ich das wichtigere
Element an zweiter Stelle und beginne mit den

1. Zeichen und Handlungen.

Ich habe in §. 45 drei Arten derſelben unterſchieden: ſym-
boliſche, repräſentative und reſiduäre, und für die beiden letzten
dort bereits die meiſten Beiſpiele aufgeführt, die das ältere
Recht uns darbietet. Es verbleibt uns hier noch die erſte
Claſſe, und für ſie liefert das ältere Recht und Leben eine reiche
Ausbeute. 752)

Die Fasces mit den Beilen in den Händen der Lictoren

751) Das Material zu dem obigen ſ. bei Pseudo Ascon. in Verrem I,
§. 55 (Orelli II, 152) II, §. 1 (Orelli II, 156). Cic. de divin. II, 34.
Briss. de voc. ac form. I, c. 219. V,
213.
752) Die gründliche und gelehrte Schrift von Ever. Otto: de Juris-
prudentia symbolica exercitationum trias. Traj. ad Rhen.
1730 behan-
delt nur einzelne Seiten des Gegenſtandes und ſchließt ſelbſt rückſichtlich
ihrer manche Nachträge nicht aus. Mit Rückſicht auf ſie habe ich im Folgen-
den es mir regelmäßig erſpart, die Belegſtellen anzuführen.
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[591/0297] Haften an der Aeußerlichkeit. III. Der Formalismus. §. 47. Zunge, ſo pflegt umgekehrt auch letztere jene zu ſecundiren, m. a. W. der Nachdruck kann auch auf dem Handeln ruhen und die Rede nur den Zweck haben, daſſelbe zu erläutern, oder zu conſtatiren. Es iſt eine beachtenswerthe Eigenthümlichkeit des älteren Rechts, namentlich aber des Proceſſes, alle relevanten Thatſachen, wenn ich nach Analogie des Ausdrucks: actenkun- dig ſo ſagen darf, ohrenkundig zu machen. Es genügt z. B. zum Anfang der Verhandlungen nicht, daß die Partheien da ſind, ſie müſſen erſt citirt werden. Ebenſo die Richter bei dem Verfahren der Quäſtiones perpetuä. Haben die Partheien geſprochen, ſo erfolgt mündlicher Actenſchluß durch das Wort des Gerichtsdieners: dixerunt, auch die Zeit und das Ende der Sitzung muß durch Ausruf deſſelben conſtatirt werden, ähn- lich wie bei Abhaltung der Auſpicien das „Silentium“ durch Meldung des Augur an den Magiſtrat. 751) Aus Gründen der Darſtellung behandle ich das wichtigere Element an zweiter Stelle und beginne mit den 1. Zeichen und Handlungen. Ich habe in §. 45 drei Arten derſelben unterſchieden: ſym- boliſche, repräſentative und reſiduäre, und für die beiden letzten dort bereits die meiſten Beiſpiele aufgeführt, die das ältere Recht uns darbietet. Es verbleibt uns hier noch die erſte Claſſe, und für ſie liefert das ältere Recht und Leben eine reiche Ausbeute. 752) Die Fasces mit den Beilen in den Händen der Lictoren 751) Das Material zu dem obigen ſ. bei Pseudo Ascon. in Verrem I, §. 55 (Orelli II, 152) II, §. 1 (Orelli II, 156). Cic. de divin. II, 34. Briss. de voc. ac form. I, c. 219. V, 213. 752) Die gründliche und gelehrte Schrift von Ever. Otto: de Juris- prudentia symbolica exercitationum trias. Traj. ad Rhen. 1730 behan- delt nur einzelne Seiten des Gegenſtandes und ſchließt ſelbſt rückſichtlich ihrer manche Nachträge nicht aus. Mit Rückſicht auf ſie habe ich im Folgen- den es mir regelmäßig erſpart, die Belegſtellen anzuführen.

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Zitationshilfe: Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 2, Bd. 2. Leipzig, 1858, S. 591. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jhering_recht0202_1858/297>, abgerufen am 23.11.2024.