Zweites Buch. Erster Abschn. III. Die jurist. Technik. B. Des ält. Rechts.
[Tabelle]
Wir werden nicht fehlgreifen, wenn wir den Ursprung der in jure cessio auf ihrem ausschließlichen Anwendungsgebiet su- chen. Ihre Anwendung auf die Fälle der zweiten Columne war eine bloße Consequenz, nicht Zweck; hier reichte die Mancipa- tion vollkommen aus, ja hier verdiente und erhielt sie im Leben den entschiedenen Vorzug vor ihr. 738) Auf jenem Gebiet hin- gegen entfaltete sie ihre eigenthümliche praktische Brauchbar- keit, weil sie Zwecken diente, die sich auf andere Weise theils gar nicht, theils, wie die Manumission, nur in unvollkomm- nerer Weise erreichen ließen. Daß sie nicht von vornherein und mit einem Male, sondern erst nach und nach in Besitz dieses weiten Gebiets gekommen, wird Niemand, der etwas von dem Gange der historischen Entwicklung im römischen Recht kennt, bezweifeln wollen. Ueber das relative Altersverhältniß der einzelnen Fälle fehlt es uns an allen positiven Nachrichten,
738)Gaj. I, 25: Plerumque tamen et fere semper mancipationibus utimur, quod enim ipsi per nos praesentibus amicis agere possumus, hoc non est necesse cum majore difficultate apud Praetorem aut apud Praesidem provinciae quaerere. Dasselbe Verhältniß wird sich zwischen ihr und der Tradition der res nec mancipi annehmen lassen.
Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. Die juriſt. Technik. B. Des ält. Rechts.
[Tabelle]
Wir werden nicht fehlgreifen, wenn wir den Urſprung der in jure cessio auf ihrem ausſchließlichen Anwendungsgebiet ſu- chen. Ihre Anwendung auf die Fälle der zweiten Columne war eine bloße Conſequenz, nicht Zweck; hier reichte die Mancipa- tion vollkommen aus, ja hier verdiente und erhielt ſie im Leben den entſchiedenen Vorzug vor ihr. 738) Auf jenem Gebiet hin- gegen entfaltete ſie ihre eigenthümliche praktiſche Brauchbar- keit, weil ſie Zwecken diente, die ſich auf andere Weiſe theils gar nicht, theils, wie die Manumiſſion, nur in unvollkomm- nerer Weiſe erreichen ließen. Daß ſie nicht von vornherein und mit einem Male, ſondern erſt nach und nach in Beſitz dieſes weiten Gebiets gekommen, wird Niemand, der etwas von dem Gange der hiſtoriſchen Entwicklung im römiſchen Recht kennt, bezweifeln wollen. Ueber das relative Altersverhältniß der einzelnen Fälle fehlt es uns an allen poſitiven Nachrichten,
738)Gaj. I, 25: Plerumque tamen et fere semper mancipationibus utimur, quod enim ipsi per nos praesentibus amicis agere possumus, hoc non est necesse cum majore difficultate apud Praetorem aut apud Praesidem provinciae quaerere. Daſſelbe Verhältniß wird ſich zwiſchen ihr und der Tradition der res nec mancipi annehmen laſſen.
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Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. Die juriſt. Technik. B. Des ält. Rechts.
Wir werden nicht fehlgreifen, wenn wir den Urſprung der in
jure cessio auf ihrem ausſchließlichen Anwendungsgebiet ſu-
chen. Ihre Anwendung auf die Fälle der zweiten Columne war
eine bloße Conſequenz, nicht Zweck; hier reichte die Mancipa-
tion vollkommen aus, ja hier verdiente und erhielt ſie im Leben
den entſchiedenen Vorzug vor ihr. 738) Auf jenem Gebiet hin-
gegen entfaltete ſie ihre eigenthümliche praktiſche Brauchbar-
keit, weil ſie Zwecken diente, die ſich auf andere Weiſe theils
gar nicht, theils, wie die Manumiſſion, nur in unvollkomm-
nerer Weiſe erreichen ließen. Daß ſie nicht von vornherein und
mit einem Male, ſondern erſt nach und nach in Beſitz dieſes
weiten Gebiets gekommen, wird Niemand, der etwas von
dem Gange der hiſtoriſchen Entwicklung im römiſchen Recht
kennt, bezweifeln wollen. Ueber das relative Altersverhältniß
der einzelnen Fälle fehlt es uns an allen poſitiven Nachrichten,
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utimur, quod enim ipsi per nos praesentibus amicis agere possumus,
hoc non est necesse cum majore difficultate apud Praetorem aut apud
Praesidem provinciae quaerere. Daſſelbe Verhältniß wird ſich zwiſchen
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Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 2, Bd. 2. Leipzig, 1858, S. 580. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jhering_recht0202_1858/286>, abgerufen am 16.07.2024.
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