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Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 2, Bd. 2. Leipzig, 1858.

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Haften an der Aeußerlichkeit. III. Der Formalismus. §. 46.
dem Zweck oder Hergang nicht vertrugen, waren als Bestand-
theile des Actes (als nuncupatio) 728) unzuläßig. Dahin ge-
hörte, wie oben nachgewiesen, das pactum fiduciae, ferner die
Bestimmung, daß das Eigenthum erst mit Eintritt einer Be-
dingung oder von einem gewissen Tage an übergehen solle --
der Empfänger würde nicht haben sagen können: rem meam
esse,
und ebenso wenig würde die sofortige Zahlung gepaßt
haben. Aus diesem Grunde glaube ich denn auch nicht, daß
eine Bestimmung über die demnächstige Bezahlung des Kauf-
preises in die Nuncupation aufgenommen werden durfte. Es
wäre eine contradictio in adjecto gewesen, einerseits mit den
Worten: est emtus hoc aere u. s. w. den Kaufpreis als be-
zahlt
, andererseits durch jenen Zusatz ihn als noch rück-
ständig
zu bezeichnen. Ja es ist mir zweifelhaft, ob nur ein-
mal, wie Huschke angenommen hat, die Angabe des wirklichen
Preises in der Nuncupation Platz finden konnte. Denn letztere
lautete auf Bezahlung mit "diesem Erz und dieser Wage",
und dazu hätte die Angabe einer bestimmten Geldsumme nicht
gestimmt. Für den Uebergang des Eigenthums, um den es
sich bei der Mancipation allein handelte, war ja die Angabe
des wirklichen Preises völlig bedeutungslos, für die act. aucto-
ritatis
aber die bloße Angabe des Preises ohne Wirkung, denn
diese Klage ging nur auf das Doppelte dessen, was wirklich
gezahlt war, den Beweis der wirklichen Zahlung aber konnte,
wie bereits bemerkt, die Bezugnahme auf die Scheinzahlung
nicht ersetzen. Was blieb denn für die nuncupatio, abgesehen
von der stereotypen Formel, noch übrig? Ich meine nur das,
was sich auf das mancipirte Object selbst bezog, also z. B.
bei einem Grundstück die Zusicherung gewisser Servituten, der
Freiheit von ihnen, der Vorbehalt von Servituten zu Gunsten
des Mancipanten (deductio), 729) bei dem Verkauf eines Skla-

728) Von nomine capere: beim Namen nennen, sagen. Cic. de off.
III, 16 de orat. I,
57.
729) Vat. fragm. §. 50.

Haften an der Aeußerlichkeit. III. Der Formalismus. §. 46.
dem Zweck oder Hergang nicht vertrugen, waren als Beſtand-
theile des Actes (als nuncupatio) 728) unzuläßig. Dahin ge-
hörte, wie oben nachgewieſen, das pactum fiduciae, ferner die
Beſtimmung, daß das Eigenthum erſt mit Eintritt einer Be-
dingung oder von einem gewiſſen Tage an übergehen ſolle —
der Empfänger würde nicht haben ſagen können: rem meam
esse,
und ebenſo wenig würde die ſofortige Zahlung gepaßt
haben. Aus dieſem Grunde glaube ich denn auch nicht, daß
eine Beſtimmung über die demnächſtige Bezahlung des Kauf-
preiſes in die Nuncupation aufgenommen werden durfte. Es
wäre eine contradictio in adjecto geweſen, einerſeits mit den
Worten: est emtus hoc aere u. ſ. w. den Kaufpreis als be-
zahlt
, andererſeits durch jenen Zuſatz ihn als noch rück-
ſtändig
zu bezeichnen. Ja es iſt mir zweifelhaft, ob nur ein-
mal, wie Huſchke angenommen hat, die Angabe des wirklichen
Preiſes in der Nuncupation Platz finden konnte. Denn letztere
lautete auf Bezahlung mit „dieſem Erz und dieſer Wage“,
und dazu hätte die Angabe einer beſtimmten Geldſumme nicht
geſtimmt. Für den Uebergang des Eigenthums, um den es
ſich bei der Mancipation allein handelte, war ja die Angabe
des wirklichen Preiſes völlig bedeutungslos, für die act. aucto-
ritatis
aber die bloße Angabe des Preiſes ohne Wirkung, denn
dieſe Klage ging nur auf das Doppelte deſſen, was wirklich
gezahlt war, den Beweis der wirklichen Zahlung aber konnte,
wie bereits bemerkt, die Bezugnahme auf die Scheinzahlung
nicht erſetzen. Was blieb denn für die nuncupatio, abgeſehen
von der ſtereotypen Formel, noch übrig? Ich meine nur das,
was ſich auf das mancipirte Object ſelbſt bezog, alſo z. B.
bei einem Grundſtück die Zuſicherung gewiſſer Servituten, der
Freiheit von ihnen, der Vorbehalt von Servituten zu Gunſten
des Mancipanten (deductio), 729) bei dem Verkauf eines Skla-

728) Von nomine capere: beim Namen nennen, ſagen. Cic. de off.
III, 16 de orat. I,
57.
729) Vat. fragm. §. 50.
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[575/0281] Haften an der Aeußerlichkeit. III. Der Formalismus. §. 46. dem Zweck oder Hergang nicht vertrugen, waren als Beſtand- theile des Actes (als nuncupatio) 728) unzuläßig. Dahin ge- hörte, wie oben nachgewieſen, das pactum fiduciae, ferner die Beſtimmung, daß das Eigenthum erſt mit Eintritt einer Be- dingung oder von einem gewiſſen Tage an übergehen ſolle — der Empfänger würde nicht haben ſagen können: rem meam esse, und ebenſo wenig würde die ſofortige Zahlung gepaßt haben. Aus dieſem Grunde glaube ich denn auch nicht, daß eine Beſtimmung über die demnächſtige Bezahlung des Kauf- preiſes in die Nuncupation aufgenommen werden durfte. Es wäre eine contradictio in adjecto geweſen, einerſeits mit den Worten: est emtus hoc aere u. ſ. w. den Kaufpreis als be- zahlt, andererſeits durch jenen Zuſatz ihn als noch rück- ſtändig zu bezeichnen. Ja es iſt mir zweifelhaft, ob nur ein- mal, wie Huſchke angenommen hat, die Angabe des wirklichen Preiſes in der Nuncupation Platz finden konnte. Denn letztere lautete auf Bezahlung mit „dieſem Erz und dieſer Wage“, und dazu hätte die Angabe einer beſtimmten Geldſumme nicht geſtimmt. Für den Uebergang des Eigenthums, um den es ſich bei der Mancipation allein handelte, war ja die Angabe des wirklichen Preiſes völlig bedeutungslos, für die act. aucto- ritatis aber die bloße Angabe des Preiſes ohne Wirkung, denn dieſe Klage ging nur auf das Doppelte deſſen, was wirklich gezahlt war, den Beweis der wirklichen Zahlung aber konnte, wie bereits bemerkt, die Bezugnahme auf die Scheinzahlung nicht erſetzen. Was blieb denn für die nuncupatio, abgeſehen von der ſtereotypen Formel, noch übrig? Ich meine nur das, was ſich auf das mancipirte Object ſelbſt bezog, alſo z. B. bei einem Grundſtück die Zuſicherung gewiſſer Servituten, der Freiheit von ihnen, der Vorbehalt von Servituten zu Gunſten des Mancipanten (deductio), 729) bei dem Verkauf eines Skla- 728) Von nomine capere: beim Namen nennen, ſagen. Cic. de off. III, 16 de orat. I, 57. 729) Vat. fragm. §. 50.

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Zitationshilfe: Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 2, Bd. 2. Leipzig, 1858, S. 575. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jhering_recht0202_1858/281>, abgerufen am 24.11.2024.