Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 2, Bd. 2. Leipzig, 1858.Haften an der Aeußerlichkeit. III. Der Formalismus. §. 46. [Tabelle] Ueber zwei Punkte in dieser Tabelle könnte man mit mir Haften an der Aeußerlichkeit. III. Der Formalismus. §. 46. [Tabelle] Ueber zwei Punkte in dieſer Tabelle könnte man mit mir <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <pb facs="#f0255" n="549"/> <fw place="top" type="header">Haften an der Aeußerlichkeit. <hi rendition="#aq">III.</hi> Der Formalismus. §. 46.</fw><lb/> <table> <row> <cell/> </row> </table> <p>Ueber zwei Punkte in dieſer Tabelle könnte man mit mir<lb/> rechten. Zunächſt darüber, daß ich das <hi rendition="#aq">pignus</hi> unter die erſte<lb/> Columne gebracht habe; der Zuſatz: „als dingliches Recht“<lb/> zeigt, in welchem Sinn dies gemeint iſt; das Vorkommen des<lb/><hi rendition="#aq">pignus</hi> als <hi rendition="#g">Beſitzpfandes</hi> im ältern Recht fällt unter den ſo<lb/> eben von mir für den Beſitz aufgeſtellten Geſichtspunkt. So-<lb/> dann darüber, daß ich die formloſe Antretung der Erbſchaft in<lb/> die zweite Columne geſtellt habe. Wird aber Jemand dieſelbe<lb/> im Ernſt in das alte Recht verlegen mögen? Es gibt keinen<lb/> Theil deſſelben, der ſo formaliſtiſch geſtaltet wäre, als das Erb-<lb/> recht. Im Teſtament erreicht die Form und das Formelweſen<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [549/0255]
Haften an der Aeußerlichkeit. III. Der Formalismus. §. 46.
Ueber zwei Punkte in dieſer Tabelle könnte man mit mir
rechten. Zunächſt darüber, daß ich das pignus unter die erſte
Columne gebracht habe; der Zuſatz: „als dingliches Recht“
zeigt, in welchem Sinn dies gemeint iſt; das Vorkommen des
pignus als Beſitzpfandes im ältern Recht fällt unter den ſo
eben von mir für den Beſitz aufgeſtellten Geſichtspunkt. So-
dann darüber, daß ich die formloſe Antretung der Erbſchaft in
die zweite Columne geſtellt habe. Wird aber Jemand dieſelbe
im Ernſt in das alte Recht verlegen mögen? Es gibt keinen
Theil deſſelben, der ſo formaliſtiſch geſtaltet wäre, als das Erb-
recht. Im Teſtament erreicht die Form und das Formelweſen
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